Auslegung des § 74 EnWG (Veröffentlichungspflicht für Regulierungsentscheidungen)

Informationen, aus denen die Auslegung der Landesregulierungsbehörde zu ihren gesetzlichen Pflichten nach § 74 EnWG hervorgeht.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    23. September 2016
  • Frist
    25. Oktober 2016
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Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Informati…
An Regulierungskammer Mecklenburg-Vorpommern Details
Von
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Betreff
Auslegung des § 74 EnWG (Veröffentlichungspflicht für Regulierungsentscheidungen) [#17935]
Datum
23. September 2016 18:06
An
Regulierungskammer Mecklenburg-Vorpommern
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen, aus denen die Auslegung der Landesregulierungsbehörde zu ihren gesetzlichen Pflichten nach § 74 EnWG hervorgeht.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 3 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 11 Abs. 1 Satz 1 LIFG und bitte Sie, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Satz 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn nach an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich bitte Sie um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, Bezug nehmend auf meinen Antrag u.a. nach IFG des Landes Mecklenburg-Vorpommern vo…
An Regulierungskammer Mecklenburg-Vorpommern Details
Von
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Betreff
AW: Auslegung des § 74 EnWG (Veröffentlichungspflicht für Regulierungsentscheidungen) [#17935]
Datum
10. Oktober 2016 09:29
An
Regulierungskammer Mecklenburg-Vorpommern
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Bezug nehmend auf meinen Antrag u.a. nach IFG des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23.9.2016 bitte ich um Sachstandsmitteilung. Bitte teilen Sie mir auch das Aktenzeichen mit, unter dem das Antragsverfahren bei Ihnen geführt wird. Vielen Danke im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17935 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Regulierungskammer Mecklenburg-Vorpommern
Sehr geehrtAntragsteller/in gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 IFG M-V ist der Antrag auf Zugang zu Informationen schriftlich…
Von
Regulierungskammer Mecklenburg-Vorpommern
Betreff
AW: Auslegung des § 74 EnWG (Veröffentlichungspflicht für Regulierungsentscheidungen) [#17935]
Datum
19. Oktober 2016 13:37
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 IFG M-V ist der Antrag auf Zugang zu Informationen schriftlich oder zur Niederschrift an die Behörde zu richten. Zur Identifizierung des Antragsstellers ist das Schriftformerfordernis nötig, da nur so die Behörde die Identität des Antragsstellers feststellen oder gegebenfalls Dritte über die Identität des Antragsstellers unterrichten kann, um diesen die Entscheidung über eine Zustimmung zur Freigabe ihrer personenbezogenen Daten oder ihrer Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu ermöglichen. Daher bitten ich Sie um schriftliche Antragsstellung an unsere Behörde. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihren Hinweis, dass Sie mich bislang - wenn ich Sie richtig verste…
An Regulierungskammer Mecklenburg-Vorpommern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Auslegung des § 74 EnWG (Veröffentlichungspflicht für Regulierungsentscheidungen) [#17935]
Datum
19. Oktober 2016 14:30
An
Regulierungskammer Mecklenburg-Vorpommern
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihren Hinweis, dass Sie mich bislang - wenn ich Sie richtig verstehe - nicht hinreichen "identifizieren" können. Meine Anschrift finden Sie unten. Ihrer Auffassung, mein Antrag sei bislang nicht schriftlich gestellt worden, ist offenkundig unzutreffend: Meinen Antrag habe ich an 23.9.2016 schriftlich per E-Mail gestellt. Ich erlaube mir darauf hinzuweisen, dass der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern dies auch so zu sehen scheint (https://fragdenstaat.de/behoerde/der-landesbeauftragte-fur-datenschutz-und-informationsfreiheit-mecklenburg-vorpommern/). Da seit meiner Antragstellung inzwischen nahezu vier Wochen vergangenen sind, weise ich auf § 11 Abs. 1 IFG M-V hin und sehe der unverzüglichen Bescheidung meines Antrags entgegen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17935 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Regulierungskammer Mecklenburg-Vorpommern
Sehr geehrtAntragsteller/in der Wortlaut des § 10 Abs. S. 2 IFG M-V ist eindeutig. Die dort genannten Formanforde…
Von
Regulierungskammer Mecklenburg-Vorpommern
Betreff
AW: AW: Auslegung des § 74 EnWG (Veröffentlichungspflicht für Regulierungsentscheidungen) [#17935]
Datum
19. Oktober 2016 15:06
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in der Wortlaut des § 10 Abs. S. 2 IFG M-V ist eindeutig. Die dort genannten Formanforderungen dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Eine E-Mail erfüllt das Schriftformerfordernis nicht. Denn die Schriftform verlangt grundsätzlich eine handschriftliche Unterzeichnung des Antrages, um die Identifikation des Absenders zu ermöglichen und das willentliche Inverkehrbringen zu gewährleisten. Solange der Antrag nicht ordnungsgemäß bei der Behörde eingeht, beginnt die in § 11 Abs. 1 IFG M-V genannte Frist nicht. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit M-V hat die hiesige Rechtsauffassung bestätigt. Sie können sich darüber beim Landesbeauftragten erkundigen. Um Ihren Antrag bearbeiten zu können, weise ich Sie auf ordnungsgemäße Antragsstellung hin, welcher die Formanforderung der Schriftlichkeit verlangt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG…
An Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Auslegung des § 74 EnWG (Veröffentlichungspflicht für Regulierungsentscheidungen)“ [#17935]
Datum
19. Oktober 2016 15:28
An
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG, UIG, VIG) bitte ich um Vermittlung. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/17935 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Landesregulierungsbehörde die unzutreffende Auffassung vertritt, mein Antrag vom 23.9.2016 erfülle nicht die Vorgaben des § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG M-V. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Vielen Dank im voraus. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17935 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
Vermittlung bei Anfrage - Ihre E-Mail vom 19.10.2016 Unser Az.: 5.8.1.016/099/2016-07519 Sehr geehrtAntragsteller…
Von
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
Betreff
Vermittlung bei Anfrage - Ihre E-Mail vom 19.10.2016
Datum
21. Oktober 2016 13:19
Status
Warte auf Antwort
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662 Bytes


Unser Az.: 5.8.1.016/099/2016-07519 Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 19.10.2016. Sie bitten um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG M-V. Aus folgenden Gründen sehe ich davon ab, die Regulierungskammer M-V um Stellungnahme zu bitten: Nach § 10 Abs. 1 IFG M-V wird der Zugang zu Informationen auf Antrag gewährt. Der Antrag ist dabei schriftlich oder zur Niederschrift an die Behörde zu richten, bei der die begehrten Informationen vorhanden sind. Das Gesetz sieht in § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG M-V somit ein Schriftformerfordernis vor. Dieses kann gem. § 3a Abs. 2 Satz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG M-V) durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist jedoch das elektronische Dokument mit einer elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, dass die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Formanforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG M-V dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, insbesondere im Hinblick auf die Identität des Antragstellers, den Inhalt der gewünschten Informationen sowie den Fristbeginn nach § 11 IFG M-V. Die Schriftform verlangt grundsätzlich eine handschriftliche Unterzeichnung des Antrags, um die Identifikation des Absenders zu ermöglichen. Eine Antragstellung per Fax oder E-Mail (mit qualifizierter elektronischer Signatur - § 3a VwVfG M-V) genügt nur dann der Schriftform, wenn die Behörde einen entsprechenden Zugang eröffnet hat (vgl. unsere Erläuterungen zu § 10 IFG M-V - siehe www.datenschutz-mv.de/informationsfreiheit/rechtsgrundlagen/rechtsgrundlagen.html). In der Praxis bitten wir die den Anwendungsbereich des IFG M-V unterliegenden öffentlichen Stellen (siehe § 3 IFG M-V), E-Mails auch ohne qualifizierte elektronische Signatur als Anträge auf Informationszugang zu akzeptieren. Dies ist im vorliegenden Fall auch fernmündlich geschehen. Wird dieser Bitte jedoch nicht entsprochen, so haben wir aus vorgenannten gesetzlich festgeschriebenen Gründen keine Handhabe, hiergegen vorzugehen. Insofern kann sich die Regulierungskammer M-V auf das Schriftformerfordernis des § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG M-V berufen. Aus vorstehend genannten Gründen kann ich kein Fehlverhalten feststellen. Ich empfehle Ihnen daher, die Anfrage schriftlich zu stellen. Mit freundlichen Grüßen

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AW: Vermittlung bei Anfrage - Ihre E-Mail vom 19.10.2016 [#17935] Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank…
An Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage - Ihre E-Mail vom 19.10.2016 [#17935]
Datum
21. Oktober 2016 14:22
An
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17935 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>