Auslegung von § 31 Abs. 1 der Hamburgischen Bauordnung

Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG)

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:

Die Dokumente, auf die das Bezirksamt Hamburg Mitte sich stützt, um § 31 Abs.1 der Hamburgischen Bauordnung dahingehend auszulegen, dass ein Fenster als zweiter Fluchtweg im Erdgeschoss eines Gebäudes nicht anerkannt werden kann, selbst wenn es die gleiche Größe hat wie eine Tür, unmittelbar und fast ebenerdig ins Freie führt und überdies ohne weiteres mit Rettungsgerät der Feuerwehr erreichbar ist.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen.

Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    22. April 2020
  • Frist
    26. Mai 2020
  • Ein:e Follower:in
Peter Schönberger
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte<< Anrede >> ich möchte Sie bi…
An Bezirksamt Hamburg-Mitte Details
Von
Peter Schönberger
Betreff
Auslegung von § 31 Abs. 1 der Hamburgischen Bauordnung [#185144]
Datum
22. April 2020 20:06
An
Bezirksamt Hamburg-Mitte
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte<< Anrede >> ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden: Die Dokumente, auf die das Bezirksamt Hamburg Mitte sich stützt, um § 31 Abs.1 der Hamburgischen Bauordnung dahingehend auszulegen, dass ein Fenster als zweiter Fluchtweg im Erdgeschoss eines Gebäudes nicht anerkannt werden kann, selbst wenn es die gleiche Größe hat wie eine Tür, unmittelbar und fast ebenerdig ins Freie führt und überdies ohne weiteres mit Rettungsgerät der Feuerwehr erreichbar ist. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Peter Schönberger Anfragenr: 185144 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185144 Postanschrift Peter Schönberger << Adresse entfernt >>
Bezirksamt Hamburg-Mitte
Sehr geehrter Herr Schönberger, hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres o. g. Antrags auf Gewährung des Zugangs …
Von
Bezirksamt Hamburg-Mitte
Betreff
WG: [EXTERN]- Auslegung von § 31 Abs. 1 der Hamburgischen Bauordnung [#185144]
Datum
23. April 2020 13:44
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Schönberger, hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres o. g. Antrags auf Gewährung des Zugangs zu Informationen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) beim Bezirksamt Hamburg-Mitte. Ob Ihnen Informationszugang gewährt werden kann, wird durch das Fachamt Bauprüf geprüft. Ihre Ansprechperson ist Frau Inge Berlin, Tel.: 428 54 3447. Bitte beachten Sie, dass sich der Informationszugang verzögern kann, sofern personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse tangiert sind, da ggf. betroffene Dritte informiert und um Stellungnahme gebeten werden müssen. Weiter weisen wir darauf hin, dass die Gewährung von Zugang zu Informationen nach § 13 (4) HmbTG grundsätzlich gebührenpflichtig ist. Die Höhe der Gebühr ist abhängig von dem mit dem Informationszugang verbundenen Verwaltungsaufwand. Hierzu kann Ihnen ggf. die o. g. Ansprechperson Auskunft geben. Mit freundlichen Grüßen
Bezirksamt Hamburg-Mitte
Sehr geehrter Herr Schönberger, unser Fachamt kann Ihnen diese Frage nur anhand der konkreten Planunterlagen beant…
Von
Bezirksamt Hamburg-Mitte
Betreff
WG: [EXTERN]- Auslegung von § 31 Abs. 1 der Hamburgischen Bauordnung [#185144]
Datum
24. April 2020 08:10
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Schönberger, unser Fachamt kann Ihnen diese Frage nur anhand der konkreten Planunterlagen beantworten, für Grundsatzfragen ist die Baubehörde zuständig. Können Sie Ihre Frage bitte bzgl. unserer Entscheidung konkretisieren. Vielen Dank Mit freundlichen Grüßen
Peter Schönberger
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich kann Ihnen leider keine näheren …
An Bezirksamt Hamburg-Mitte Details
Von
Peter Schönberger
Betreff
AW: WG: [EXTERN]- Auslegung von § 31 Abs. 1 der Hamburgischen Bauordnung [#185144]
Datum
27. April 2020 13:05
An
Bezirksamt Hamburg-Mitte
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich kann Ihnen leider keine näheren Angaben zu dem betroffenen Objekt machen, da ich nicht zu dessen Eigentümern gehöre. Ich bin allerdings der Meinung, dass Sie mir trotzdem weiterhelfen können. Es geht mir um § 31 (1) der Hamburgischen Bauordnung, wo es heißt: „Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen.“ Mein Antrag bezieht sich auf amtliche Dokumente, in denen näher festgelegt ist, was „voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie“ konkret bedeutet. Ich habe hierzu lediglich den Bauprüfdienst 5/2012 gefunden, der die Vorschrift nur insoweit konkretisiert, als dort steht, dass die Rettungswege unmittelbar ins Freie führen sollen. Es bleiben aus meiner Sicht mindestens die folgenden Fragen offen: Muss der Ausgang ins Freie zwingend eine Tür oder ein Tor sein, oder kommt auch ein genügend großes Fenster in Frage, wie dies ja für die höher gelegenen Stockwerke eines Gebäudes ausdrücklich vorgesehen ist? Müssen die beiden Ausgänge ins Freie einen bestimmten Mindestabstand voneinander haben? Müssen die Wege, die innerhalb der Nutzungseinheit zu den Ausgängen führen, voneinander getrennt sein? Oder genügt ein einziger Weg, über den beide Ausgänge erreicht werden können? Ich gehe davon aus, dass sich diese Fragen Ihrer Dienststelle häufiger stellen und deshalb nicht immer wieder ad hoc entschieden werden müssen. Wenn meine Annahme richtig ist, dann müsste es interne Auslegungsregeln geben, die schriftlich festgehalten sind. Auf diese Dokumente bezieht sich mein Antrag. Ich hoffe, dass diese Angaben ausreichen, um meinen Antrag zu beantworten und danke im Voraus für Ihre Hilfe. Mit freundlichen Grüßen Peter Schönberger Anfragenr: 185144 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185144

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bezirksamt Hamburg-Mitte
Sehr geehrter Herr Schönberger, ich glaube wir sprechen gerade aneinander vorbei. Es geht doch um ein bestimmtes O…
Von
Bezirksamt Hamburg-Mitte
Betreff
AW: [EXTERN]- AW: WG: [EXTERN]- Auslegung von § 31 Abs. 1 der Hamburgischen Bauordnung [#185144]
Datum
27. April 2020 13:24
Status
Sehr geehrter Herr Schönberger, ich glaube wir sprechen gerade aneinander vorbei. Es geht doch um ein bestimmtes Objekt? Das würde ich gerne von Ihnen erfahren, damit wir die Frage bei uns beantworten können ansonsten für allgemeine Auslegungsfragen ist die oberste Bauaufsicht zuständig und ich muss Ihre Anfrage dorthin weiterleiten. Danke Mit freundlichen Grüßen