Sehr geehrter Herr Gallon,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 08.12.2022, in der Sie um Zusendung aller beratenden Materialien und Unterlagen, die den für die Ausführung des IfSG zuständigen Behörden von Januar 2020 bis Mai 2020 für die Anwendung von § 28 Infektionsschutzgesetz (IfSG) im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zur Verfügung gestellt wurden, bitten.
Die angeforderten Unterlagen können Ihnen aus folgenden Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden:
Ansprüche nach Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG) sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), scheiden bereits auf Tatbestandebene aus, da es vorliegend weder um Umweltinformationen i. S. d. § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetz bzw. des Art. 2 Abs. 2 BayUIG noch um (Verbraucher-)Informationen i. S. d. § 2 Abs. 1 VIG geht.
Auch ein Anspruch nach Art. 39 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) kommt vorliegend nicht in Betracht. Ein solcher Anspruch besteht nicht, da Sie Ihr berechtigtes Interesse an einem Auskunftsbegehren nicht glaubhaft dargelegt haben. Ein dahingehender substantiierter, schlüssiger Sachvortrag ist Ihrem Auskunftsbegehren nicht zu entnehmen, zumal sich ihr Wohnsitz augenscheinlich in
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Im Übrigen käme eine Übermittlung der angeforderten Unterlagen auch deshalb nicht in Betracht, weil sie Angelegenheiten der Staatsleitung betreffen. In diesen Fällen sind die obersten Landesbehörden wie das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) nicht zur Auskunft verpflichtet. (Art. 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BayDSG). Selbst wenn bei einzelnen Unterlagen keine Angelegenheiten der Staatsleitung betroffen sein sollten, wäre es aufgrund der Vielzahl der zum angefragten Thema aus dem Zeitraum Januar 2020 bis Mai 2020 vorliegenden Unterlagen unverhältnismäßig (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayDSG), alle Unterlagen daraufhin zu überprüfen.
Abschließend weisen wir darauf hin, dass die Allgemeinverfügungen des StMGP im Bayerischen Ministerialblatt veröffentlicht wurden und daher öffentlich einsehbar sind (Link: Veröffentlichungen im BayMBl. - Verkündungsplattform Bayern (
verkuendung-bayern.de)<
https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/>).
Mit freundlichen Grüßen
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