Ausnahme vom Fahrverbot für Dieselfahrzeuge mit Sonderrechten
seit dem 1. Januar bzw. 1. April 2019 gilt ein ganzflächiges Fahrverbot für Dieselfahrzeuge der Euronorm 4 und darunter in Stuttgart. Im Kapitel 5.2.1.6.1 und 5.2.1.6.2 der 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für den Regierungsbezirk Stuttgart werden diverse Ausnahmen vom Fahrverbot aufgeführt. Mengenmäßig am stärksten ins Gewicht fallen Fahrzeuge
- mit Sonderrechten nach 5.2.1.6.1 , Ziff. 7 (u.a. Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste, Müllabfuhr)
- gemäß 5.2.1.6.2, die nicht in der Durchführungsverordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz ausgenommen sind. Also Ausnahmen, die das Regierungspräsidium in Eigenregie eingefügt hat. Dies sind vor allem Taxen, Linienfahrzeuge, Mietwagen und Carsharing-Fahrzeuge.
In diesem Zusammenhang bitte ich das Regierungspräsidium Stuttgart um zeitnahe Beantwortung nachfolgender Fragen unter Bezugnahme auf das LIFG (Landesinformationsfreiheitsgesetz).
- Liegen dem Regierungspräsidium Daten vor, die den Beitrag der vom Fahrverbot ausgenommenen Fahrzeuge an der NOx-Gesamtbelastung ausweisen?
- Wenn ja, inwieweit würde die Ausweitung des Fahrverbots auf diese Fahrzeuge den NOx-Ausstoß reduzieren?
- Und im Besonderen: würde die Ausweitung des Fahrverbots auf diese Fahrzeuge den NOx-Ausstoß so weit reduzieren, dass eine Ausweitung der Fahrverbote auf Euro 5 Diesel unnötig wäre?
- Falls dem Regierungspräsidium diese Daten nicht vorliegen, warum wurde die Erhebung unterlassen?
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum23. Juli 2019
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22. August 2019
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