Ausnahme vom Fahrverbot für Dieselfahrzeuge mit Sonderrechten

seit dem 1. Januar bzw. 1. April 2019 gilt ein ganzflächiges Fahrverbot für Dieselfahrzeuge der Euronorm 4 und darunter in Stuttgart. Im Kapitel 5.2.1.6.1 und 5.2.1.6.2 der 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für den Regierungsbezirk Stuttgart werden diverse Ausnahmen vom Fahrverbot aufgeführt. Mengenmäßig am stärksten ins Gewicht fallen Fahrzeuge

- mit Sonderrechten nach 5.2.1.6.1 , Ziff. 7 (u.a. Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste, Müllabfuhr)
- gemäß 5.2.1.6.2, die nicht in der Durchführungsverordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz ausgenommen sind. Also Ausnahmen, die das Regierungspräsidium in Eigenregie eingefügt hat. Dies sind vor allem Taxen, Linienfahrzeuge, Mietwagen und Carsharing-Fahrzeuge.

In diesem Zusammenhang bitte ich das Regierungspräsidium Stuttgart um zeitnahe Beantwortung nachfolgender Fragen unter Bezugnahme auf das LIFG (Landesinformationsfreiheitsgesetz).

- Liegen dem Regierungspräsidium Daten vor, die den Beitrag der vom Fahrverbot ausgenommenen Fahrzeuge an der NOx-Gesamtbelastung ausweisen?

- Wenn ja, inwieweit würde die Ausweitung des Fahrverbots auf diese Fahrzeuge den NOx-Ausstoß reduzieren?

- Und im Besonderen: würde die Ausweitung des Fahrverbots auf diese Fahrzeuge den NOx-Ausstoß so weit reduzieren, dass eine Ausweitung der Fahrverbote auf Euro 5 Diesel unnötig wäre?

- Falls dem Regierungspräsidium diese Daten nicht vorliegen, warum wurde die Erhebung unterlassen?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    23. Juli 2019
  • Frist
    22. August 2019
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: seit dem 1. Janua…
An Regierungspräsidium Stuttgart Details
Von
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Betreff
Ausnahme vom Fahrverbot für Dieselfahrzeuge mit Sonderrechten [#159542]
Datum
23. Juli 2019 00:17
An
Regierungspräsidium Stuttgart
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
seit dem 1. Januar bzw. 1. April 2019 gilt ein ganzflächiges Fahrverbot für Dieselfahrzeuge der Euronorm 4 und darunter in Stuttgart. Im Kapitel 5.2.1.6.1 und 5.2.1.6.2 der 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für den Regierungsbezirk Stuttgart werden diverse Ausnahmen vom Fahrverbot aufgeführt. Mengenmäßig am stärksten ins Gewicht fallen Fahrzeuge - mit Sonderrechten nach 5.2.1.6.1 , Ziff. 7 (u.a. Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste, Müllabfuhr) - gemäß 5.2.1.6.2, die nicht in der Durchführungsverordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz ausgenommen sind. Also Ausnahmen, die das Regierungspräsidium in Eigenregie eingefügt hat. Dies sind vor allem Taxen, Linienfahrzeuge, Mietwagen und Carsharing-Fahrzeuge. In diesem Zusammenhang bitte ich das Regierungspräsidium Stuttgart um zeitnahe Beantwortung nachfolgender Fragen unter Bezugnahme auf das LIFG (Landesinformationsfreiheitsgesetz). - Liegen dem Regierungspräsidium Daten vor, die den Beitrag der vom Fahrverbot ausgenommenen Fahrzeuge an der NOx-Gesamtbelastung ausweisen? - Wenn ja, inwieweit würde die Ausweitung des Fahrverbots auf diese Fahrzeuge den NOx-Ausstoß reduzieren? - Und im Besonderen: würde die Ausweitung des Fahrverbots auf diese Fahrzeuge den NOx-Ausstoß so weit reduzieren, dass eine Ausweitung der Fahrverbote auf Euro 5 Diesel unnötig wäre? - Falls dem Regierungspräsidium diese Daten nicht vorliegen, warum wurde die Erhebung unterlassen?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
FPS - Luftreinhaltung (RPS)
Sehr geehrteAntragsteller/in bzgl. Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen mit, dass das Regierungspräsidium Ausnahmen nic…
Von
Behörde
Betreff
AW: Ausnahme vom Fahrverbot für Dieselfahrzeuge mit Sonderrechten [#159542]
Datum
25. Juli 2019 17:08
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in bzgl. Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen mit, dass das Regierungspräsidium Ausnahmen nicht in Eigenregie zulässt. Die Ausnahmekonzeption wurde vom Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg erstellt. Auch diese hat ihre gesetzliche Grundlage in der 35. BImSchV. Außerdem hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Ausnahmen vom Verkehrsverbot gemacht werden müssen, um die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung, die höchstrichterlich bestätigt wurde, wurde bei den gutachterlichen Untersuchungen davon ausgegangen, dass 20 % der vom Verkehrsverbot betroffenen Fahrzeuge eine Ausnahme erhalten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Ausnahme vom Fahrverbot für Dieselfahrzeuge mit …
An Regierungspräsidium Stuttgart Details
Von
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Betreff
AW: Ausnahme vom Fahrverbot für Dieselfahrzeuge mit Sonderrechten [#159542]
Datum
23. August 2019 14:18
An
Regierungspräsidium Stuttgart
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Ausnahme vom Fahrverbot für Dieselfahrzeuge mit Sonderrechten“ vom 23.07.2019 (#159542) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 159542 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Sehr geehrteAntragsteller/in wir hatten Ihre Anfrage bereits am 25.07. beantwortet, s. Anlage. Mit freundlichen…
Von
Behörde
Betreff
AW: Ausnahme vom Fahrverbot für Dieselfahrzeuge mit Sonderrechten [#159542]
Datum
23. August 2019 14:30
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
AWAusnahmevomFahrverbotfrDieselfahrzeu.eml
7,0 KB
Sehr geehrteAntragsteller/in wir hatten Ihre Anfrage bereits am 25.07. beantwortet, s. Anlage. Mit freundlichen Grüßen