Ausnahmegenehmigung für Fußgängerzone Mainz

Die Stadtverwaltung Mainz hat mir mitgeteilt, dass Ihre Behörde, der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, der Mainzer Verkehrsgesellschaft die Genehmigung erteilt habe, dass in der Fußgängerzone Schillerplatz-Ludwigsstraße-Gutenbergplatz die Linienbusse entgegen der Straßenverkehrsordnung mit 20 km/h anstelle der maximal erlaubten Schrittgeschwindigkeit fahren dürfen.
Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie tatsächlich diese Ausnahmegenehmigung erteilt haben und auf welcher gesetzlichen Grundlage Sie zur Erteilung solcher Ausnahmegenehmigungen ermächtigt sind.
Für die Überlassung einer kostenlosen Kopie dieser Genehmigung wäre ich Ihnen dankbar.

Ergebnis der Anfrage

Abgesehen davon, dass die Fußgängerzone Ludwigstraße-Gutenbergplatz in Mainz wahrscheinlich die einzige Fußgängerzone in Deutschland ist, innerhalb(!) der 2(!) Fußgängerampeln stehen und in der die Fußgänger auf den ständig fließenden erlaubten (Busse, Taxen, Lieferverkehr, Radfahrer) und unerlaubten (mal kurz zu McDonald usw., sind ja genug Parkplätze da) Fahrzeugverkehr achten müssen, ist wenigstens die Rechtslage bezüglich der Geschwindigkeit der Linienbusse klargestellt.
Zusammen mit den anderen legalen und illegalen Fahrzeugen und deren ständigen Geschwindigkeiten weit jenseits der erlaubten Schrittgeschwindigkeit ohne jegliche Überwachung ist diese Fußgängerzone ihren Namen nicht wert. Schade um den Anschaffungspreis der Fußgängerzonenschilder.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    12. Oktober 2014
  • Frist
    14. November 2014
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Reinhold Seelig
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Stadtver…
An Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz Details
Von
Reinhold Seelig
Betreff
Ausnahmegenehmigung für Fußgängerzone Mainz [#7757]
Datum
12. Oktober 2014 12:16
An
Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Stadtverwaltung Mainz hat mir mitgeteilt, dass Ihre Behörde, der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, der Mainzer Verkehrsgesellschaft die Genehmigung erteilt habe, dass in der Fußgängerzone Schillerplatz-Ludwigsstraße-Gutenbergplatz die Linienbusse entgegen der Straßenverkehrsordnung mit 20 km/h anstelle der maximal erlaubten Schrittgeschwindigkeit fahren dürfen. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie tatsächlich diese Ausnahmegenehmigung erteilt haben und auf welcher gesetzlichen Grundlage Sie zur Erteilung solcher Ausnahmegenehmigungen ermächtigt sind. Für die Überlassung einer kostenlosen Kopie dieser Genehmigung wäre ich Ihnen dankbar.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 2 LUIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m. E. nicht vor. Ich gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LIFG und bitte, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 LUIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn nach an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Reinhold Seelig <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Reinhold Seelig
Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz
Sehr geehrter Herr Seelig, ja, wir haben diese Ausnahmegenehmigung erteilt. Die gesetzliche Grundlage, die uns er…
Von
Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz
Betreff
Ausnahmegenehmigung für Fußgängerzone Mainz
Datum
16. Oktober 2014 11:36
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Seelig, ja, wir haben diese Ausnahmegenehmigung erteilt. Die gesetzliche Grundlage, die uns ermächtigt solche Ausnahmegenehmigungen zu erteilen, ergibt sich aus § 44 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung, § 46 Absatz 2 Straßenverkehrsordnung, i.V. mit § 1 Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts. Im Anhang übersenden wir Ihnen eine PDF-Datei der Ausnahmegenehmigung. Mit freundlichen Grüßen

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Reinhold Seelig
Sehr geehrte Damen und Herren, herzlichen Dank für die überraschend schnelle Antwort! Mit freundlichen Grüßen Re…
An Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz Details
Von
Reinhold Seelig
Betreff
AW: Ausnahmegenehmigung für Fußgängerzone Mainz [#7757]
Datum
16. Oktober 2014 12:59
An
Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, herzlichen Dank für die überraschend schnelle Antwort! Mit freundlichen Grüßen Reinhold Seelig Anfragenr: 7757 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Reinhold Seelig << Adresse entfernt >>