Ausnahmegenehmigungen für Geldtransporter
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
an der Kreuzung Danziger/Greifswalder Straße erinnert ein "Geisterrad" an die hier im Juni bei einem Unfall ums Leben gekommene Radfahrerin. Als ich kürzlich die Stelle passierte, fiel mir auf, dass wenige Meter entfernt, auf dem dortigen Aufstellstreifen, im absoluten Halteverbot, ein Transporter parkte (obwohl es dort nebeneinander mehrere Kfz-Spuren gibt). Auf diesen Umstand angesprochen, ließ mich ein Mitfahrer des Transporters wissen, dass es sich um einen Geldtransporter handelt und dieser eine Ausnahmegenehmigung habe, hier zu halten.
Ich möchte Sie daher freundlich bitten, mir mitzuteilen, ob es solche Ausnahmegenehmigungen tatsächlich gibt (im Fall der Ziemann-Gruppe, zu der Transporter FR-Z 3230 gehört – aber auch generell) – und mir ggf. eine Kopie einer solchen Ausnahmegenehmigung zuzusenden (gegen eventuelle Schwärzungen von Betriebsdaten habe ich keine Einwände).
Vielen Dank vorab.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.
Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Information nicht vorhanden
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Datum7. Dezember 2017
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9. Januar 2018
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