Ausnahmegenehmigungen Halteverbot und verwendete Software
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
da meine Anfrage vom 30.04.2019 (https://fragdenstaat.de/a/135433) bisher unbeantwortet blieb hier eine neue bzw. abgeänderte Anfrage.
Bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Informationen zu der Anzahl erteilter Ausnahmegenehmigungen im Jahr 2019 und 2020 (bisher).
- Informationen zu den gesamt erhobenen Verwaltungsgebühren für Ausnahmegenehmigungen zum Abstellen von Fahrzeugen im Halteverbot (Z. 283) in der Stadt Aachen im Jahr 2018 und 2019.
- Könnten Sie mir die einschlägige Gebührennummer innerhalb der "Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr" nennen?
In der bisher unbeantworteten Anfrage (welche ich zurückgezogen habe) nennen Sie für die Beantwortung der Anfrage Gebühren von 10 bis 500€. Es ist anzunehmen, dass eine derartige Gebührenspanne zur Abschreckung vor weiteren Anfragen bestimmt ist. Daher:
- Bitte konkretisieren Sie die Kosten für die Anfrage. Die Eingrenzung zwischen 10 und 500€ richtet sich zwar nach der VerwGebO IFG NRW, die Kosten müssten jedoch für diese Anfrage näher eingegrenzt und Aufgeschlüsselt werden (wahrscheinlich ausschließlich Arbeitsstunden).
Sie begründen den Aufwand mit der nicht vorhandenen Filtermöglichkeit. Um zu prüfen, ob die von Ihnen verwendete Verwaltungssoftware entsprechende Informationen filter kann, möchte ich Sie bitten mir das verwendete Softwareprodukt bzw. die verwendeten Softwareprodukte zu nennen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.
Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
-
Datum21. Februar 2020
-
24. März 2020
-
0 Follower:innen
Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!