Ausnahmegenehmigungen in 2020 von den Coronaverordnungen (Soz.Beh.)

alle von Ihrer Behörde oder untergeordneten Stellen in 2020 erteilten Ausnahmegenehmigungen oder Erlaubnisse im Einzelfall von den jeweils damals gültigen "Corona-Eindämmungsverordnungen" oder deren Vorläufern.
Gemeint sind hier insbesondere Ausnahmen bzw. Erlaubnisse für besondere Treffen, Anlässe, Versammlungen, Ereignisse oder Veranstaltungen die stattfinden konnten. Mir selber ist eine Ausnahme für ein betriebliches Zusammenkommen vom Hören-Sagen bekannt welche erteilt wurde. Ausnahmegenehmigungen für jede Art der Tätigkeit oder für Vorhaben die eigentlich verboten waren/sind.
Ich wurde von der Senatsverwaltung an Sie verwiesen:
https://fragdenstaat.de/anfrage/ausnahmegenehmigungen-in-2020-von-den-coronaverordnungen/

Information nicht vorhanden

  • Datum
    5. November 2021
  • Frist
    7. Dezember 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möcht…
An Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ausnahmegenehmigungen in 2020 von den Coronaverordnungen (Soz.Beh.) [#232417]
Datum
5. November 2021 14:52
An
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
alle von Ihrer Behörde oder untergeordneten Stellen in 2020 erteilten Ausnahmegenehmigungen oder Erlaubnisse im Einzelfall von den jeweils damals gültigen "Corona-Eindämmungsverordnungen" oder deren Vorläufern.
Gemeint sind hier insbesondere Ausnahmen bzw. Erlaubnisse für besondere Treffen, Anlässe, Versammlungen, Ereignisse oder Veranstaltungen die stattfinden konnten. Mir selber ist eine Ausnahme für ein betriebliches Zusammenkommen vom Hören-Sagen bekannt welche erteilt wurde. Ausnahmegenehmigungen für jede Art der Tätigkeit oder für Vorhaben die eigentlich verboten waren/sind. Ich wurde von der Senatsverwaltung an Sie verwiesen: https://fragdenstaat.de/anfrage/ausnahmegenehmigungen-in-2020-von-den-coronaverordnungen/
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 232417 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/232417/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Sehr Antragsteller/in zu Ihrem Antrag auf Informationshergabe nach HmbTG möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen: 1…
Von
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Betreff
AW: [EXTERN]-Ausnahmegenehmigungen in 2020 von den Coronaverordnungen (Soz.Beh.) [#232417]
Datum
16. November 2021 09:46
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in zu Ihrem Antrag auf Informationshergabe nach HmbTG möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen: 1. Die Sozialbehörde ist in der Sache nicht die auskunftspflichtige Stelle gem. § 12 Absatz 1 HmbTG. 2. Im Folgenden werden die Vorgaben des § 11 Absatz 2 Satz 3 HmbTG erfüllt: Gem. § 9 Absatz 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO (EVO) kann auf Antrag an die zuständige Behörde von Vorgaben betreffend Veranstaltungen abgewichen werden. Zuständig wäre das jeweilige Bezirksamt das für den Ort, an dem die Veranstaltung stattfinden soll, zuständig ist. https://www.hamburg.de/verordnung/ https://suche.transparenz.hamburg.de/dataset/auslegungshilfe-der-verordnung-zur-eindaemmung-der-ausbreitung-des-coronavirus-sars-cov-10-2021?forceWeb=true § 10 EVO betrifft Versammlung iSd. Art. 8 GG. Diese müssen stetig bei der Versammlungsbehörde - Polizei (BIS) angemeldet werden. Hier wäre für evtl. Ausnahmen ebenfalls die Versammlungsbehörde zuständig. https://www.polizei.hamburg/versammlungsbehoerde-hamburg/ Mit freundlichen Grüße