Empfangsbestätigung
Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.
Sehr
geehrteAntragsteller/in
auf Ihren Antrag vom 01.12.2019 ergeht folgender Bescheid
1. Ihr Antrag vom 01 .12.2019 auf Akteneinsicht wird abgelehnt.
2. Sie haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Begründung
1. Am 01 .12.2019 beantragten Sie über das Portal
www.fragdenstaat.de Einsicht in die vom Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
geführten Verfahrensakten, soweit diese Informationen zu Ausnahmegenehmigungen für eine Sonn- oder Feiertagsarbeit am 01 .12.2019 und den vorhergehenden Sonntagen auf der REWE-Baustelle in der Neuendorfer Straße in 14770 Brandenburg/
Havel vorhalten. Ihr Interesse gilt den Bescheiden mit Begründung und gegebenenfalls den Auflagen.
Den Eingang des Antrages habe ich Ihnen mit Schreiben vom 03.12.2019 bestätigt.
Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage kann ich Ihnen jedoch die begehrte Information nicht zur Verfügung stellen.
Sie haben zwar grundsätzlich gegenüber dem LAVG einen Anspruch auf Einsicht in die jeweils geführte Verfahrensakte. Allerdings steht Ihrem Informationsbegehren folgender Sachverhalt entgegen. Dem LAVG liegt kein Antrag auf Bewilligung einer Sonn- oder Feiertagsbeschäftigung am 03.11 ., 10.11 , 17.11 ., 24.11. oder 01 .1 2.2019 für Arbeiten an der REWE-Baustelle in der Neuendorfer Straße in
<< Adresse entfernt >> vor.
Im Ergebnis ist Ihr Antrag deshalb abzulehnen.
2. Die Kostenlastentscheidung findet Ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs.7 und 2 AIG i. V. m. §§ 1 ff. i. V. m. Tarifstelle 1.2 der Anlage der Akteneinsichts- und lnformationszugangsgebührenordnung
(AIGGebO). Danach sind für Amtshandlungen beim Vollzug des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes Gebühren, insbesondere für die (Nicht-) Ermöglichung der Einsichtnahme in Akten und sonstige Informationsträger in einfachen Fällen in Höhe von 0 bis 100 Euro festzusetzen.
Im vorliegenden Fall musste ich Ihren Antrag ablehnen. Da die Ablehnung für Sie als Informationssuchenden keinen Nutzen hat, habe ich für diese Amtshandlung keine Kosten festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit, Horstweg 57, 14478 Potsdam, einzulegen.
Beschwerderecht
Sie haben gemäߧ 11 Abs. 2 S. 1 AIG das Recht, die Landesbeauftragte wegen der Ablehnung Ihres Antrages anzurufen.
Die Anschrift der zuständigen Landesbeauftragten lautet:
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Stahnsdorfer Damm 77
14532 Kleinmachnow
Mit freundlichen Grüßen