Ausnahmegenehmigungen Zufahrt Langgasse

1) Anzahl der erteilen Ausnahmegenehmigungen für das Befahren der Langgasse mit Gültigkeit im Jahr 2018
2) Verwaltungsvorschriften zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von Fußgängerbereichen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. Januar 2018
  • Frist
    16. Februar 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) Anzahl der ertei…
An Universitätsstadt Marburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ausnahmegenehmigungen Zufahrt Langgasse [#26149]
Datum
15. Januar 2018 16:51
An
Universitätsstadt Marburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) Anzahl der erteilen Ausnahmegenehmigungen für das Befahren der Langgasse mit Gültigkeit im Jahr 2018 2) Verwaltungsvorschriften zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von Fußgängerbereichen
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und bitte um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Universitätsstadt Marburg
Erteilung einer Auskunft nach dem Hessischen Umweltinformationsgesetzt Sehr geehrtAntragsteller/in anbei die Rück…
Von
Universitätsstadt Marburg
Betreff
Erteilung einer Auskunft nach dem Hessischen Umweltinformationsgesetzt
Datum
14. Februar 2018 14:08
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in anbei die Rückmeldung bzw. Beantwortung Ihrer Anfrage (Mail) vom 15. Januar 2018: 1) Anzahl der erteilen Ausnahmegenehmigungen für das Befahren der Langgasse mit Gültigkeit im Jahr 2018 Derzeitig sind vom zuständigen Fachdienst Straßenverkehr der Stadt Marburg keine Ausnahmegenehmigungen mit Gültigkeit im Jahr 2018 zum Befahren der Langgasse (Sonderweg Fußgänger; Zeichen 239 StVO) erteilt. 2) Verwaltungsvorschriften zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von Fußgängerbereichen Die Gewährung einer solchen Ausnahmegenehmigung erfolgt auf Grundlage des § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit der hiesigen Verwaltungsvorschrift zur StVO. Eine spezielle VwV zur Thematik von Befahren von Fußwegen gibt es nicht, sodass hier bei der Entscheidungsfindung auf die allg. VwV für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zurückgegriffen wird. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Straßenverkehrsbehörde, ob für den verlauteten Sachverhalt ein rechtfertigender Grund und ein dringender Fall für die Gewährung einer solchen Genehmigung gegeben ist (Einzelfallentscheidung). Die Beantwortung der Anfrage(n) erfolgt auf Grundlage des Hessischen Umweltinformationsgesetz (HUIG) und ergeht gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen