Ausnahmen Arbeitszeitgesetz nach §7 (5) und (6)
Erfolgte Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz nach §7 (5) "können Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1, 2 oder 2a durch die Aufsichtsbehörde bewilligt werden"
und (6) "Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 zulassen"
(Sofern solche existieren)
Oder einen Verweis auf eine Veröffentlichung solcher Ausnahmen im Internet.
Anstatt alle Ausnahmen zu nennen bitte ich sie soweit möglich exemplarisch drei gängige oder empfohlene Beispiele zu nennen. Diese sollten es ermöglichen, dass zwei Arbeitnehmer eine ständige Rufbereitschaft(24/7) zu gewährleisten die selten abgerufen wird aber im Einzelfall die erlaubte Arbeitszeit und Ruhepausen verletzen.
1) Pro Tag zwei Schichten
2) Tagweise abwechselnd
3) Wochenweise abwechselnd
Senden sie mir bitte außerdem soweit vorliegend die Anzahl aller derzeit genehmigten/zugelassen Ausnahmen (Größenordnung reicht)
Information nicht vorhanden
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Datum29. Januar 2019
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1. März 2019
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