Sehr geehrter Herr Pech,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Aufgrund der umfangreichen Arbeiten zur Erstellung des Entwurfs der zweiten Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Berlin kann ich erst heute antworten. Hierfür bitte ich um Verständnis.
Zu der Frage nach Ausnahmeregelungen vom Dieselfahrverbot kann ich Ihnen folgende Auskünfte erteilen.
1. Fahrverbote in der Umweltzone
In der Berliner Umweltzone gilt seit 2010 ein Fahrverbot für alle Fahrzeuge ohne grüne Plakette oder ohne Ausnahmereglung. Betroffen sind insbesondere Dieselfahrzeuge bis einschließlich der Abgasnorm Euro 3 und Ottofahrzeuge vor Euro 1.
Gemäß Anhang 3 Nr. 6 der 35. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz sind Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind (mit den Merkzeichen „aG“, „H“ oder Bl“ im Schwerbehindertenausweis) von der Kennzeichnungspflicht in Umweltzonen ausgenommen und dürfen daher in der Umweltzone fahren.
2. Weitergehende streckenbezogene Durchfahrtverbote für Dieselfahrzeuge
Gemäß dem Urteil des Verwaltungsgericht Berlin (VG 10 K 207.16) vom 9.10.2018 müssen in Berlin Fahrverbote für Dieselfahrzeuge bis einschließlich Euro 5 für Straßenabschnitte angeordnet werden, für die mit anderen Maßnahmen keine schnellstmögliche Einhaltung des Immissionsgrenzwertes für NO2 möglich ist. Diese Strecken müssen in der Fortschreibung des Luftreinhalteplans spezifiziert werden. Zudem können Ausnahmen zugelassen werden.
Von der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz wurde am 15.04.2019 der Entwurf der zweiten Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Berlin zur Beteiligung der Öffentlichkeit ausgelegt und im Internet veröffentlicht (s. Ankündigung im Amtsblatt vom 12.04.2019, ABl. Nr. 15 / 12. April 2019, S. 2267). Sie finden den Luftreinhalteplan im Internet unter
www.berlin.de/luftreinhalteplan<http…an>.
Im Planentwurf ist in Kap. 8.3.1 die Regelung für die Durchfahrtverbote für Dieselfahrzeuge dargestellt. Vorgesehen ist die Anordnung der Dieselfahrverbote als Durchfahrtverbot mit dem Zusatzzeichen „Anlieger frei“. Damit werden die besonderen Interessen von Anwohnenden und allen, die diese Straßen zwingend aufsuchen müssen, berücksichtigt. Das bedeutet auch , dass Anlieger der Straßen, z.B. Arztpraxen, in diesen Straßen von Dritten angefahren werden können. Aufgrund dieser weiten Regelung ist keine weitere Ausnahmeregelung, z.B. für Menschen mit Schwerbehinderung, notwendig. Nicht zulässig ist allerdings das reine Durchfahren der Straßen. Auch Menschen mit Schwerbehinderungen müssen daher ggf. Fahrverbotsstrecken umfahren.
Gerne können Sie auch die Möglichkeit zur einer Stellungnahme zum Luftreinhalteplan unter
https://www.berlin.de/senuvk/umwelt/luf… nutzen. Jede Einwendung wird zusammen mit der behördlichen Abwägung mit dem Beschluss des Luftreinhalteplans veröffentlicht.
Im Entwurf des Luftreinhalteplans finden Sie eine umfangreiche Darstellung der Luftbelastung und ihrer Ursachen, der Prognose der zukünftigen Luftbelastung und der Maßnahmen zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte.
Ich hoffe, dass ich mit dieser Antwort Ihre Anfrage beantworten konnte. Bitte teilen Sie mir mit, sofern Sie noch weitere Unterlagen einsehen möchten und spezifizieren Sie möglichst, was Sie gerne wissen möchten.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen