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Ausnahmen vom Dieselfahrverbot

Sind für Kfz von Schwerbehinderten mit Europarkplakette bzw. 90 % Behinderung Ausnahmen vom Fahrverbot vorgesehen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    18. März 2019
  • Frist
    24. April 2019
  • 0 Follower:innen
Ralf Pech
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Details
Von
Ralf Pech
Betreff
Ausnahmen vom Dieselfahrverbot [#62431]
Datum
18. März 2019 20:37
An
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sind für Kfz von Schwerbehinderten mit Europarkplakette bzw. 90 % Behinderung Ausnahmen vom Fahrverbot vorgesehen?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ralf Pech <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Ralf Pech << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Ralf Pech
Ralf Pech
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Ausnahmen vom Dieselfahrverbot“ vom 18.0…
An Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Details
Von
Ralf Pech
Betreff
AW: Ausnahmen vom Dieselfahrverbot [#62431]
Datum
27. April 2019 14:42
An
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Ausnahmen vom Dieselfahrverbot“ vom 18.03.2019 (#62431) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 4 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Ralf Pech Anfragenr: 62431 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Ralf Pech << Adresse entfernt >>

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Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Sehr geehrter Herr Pech, vielen Dank für Ihre Anfrage. Aufgrund der umfangreichen Arbeiten zur Erstellung des Ent…
Von
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Betreff
WG: Ausnahmen vom Dieselfahrverbot [#62431]
Datum
3. Mai 2019 16:49
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrter Herr Pech, vielen Dank für Ihre Anfrage. Aufgrund der umfangreichen Arbeiten zur Erstellung des Entwurfs der zweiten Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Berlin kann ich erst heute antworten. Hierfür bitte ich um Verständnis. Zu der Frage nach Ausnahmeregelungen vom Dieselfahrverbot kann ich Ihnen folgende Auskünfte erteilen. 1. Fahrverbote in der Umweltzone In der Berliner Umweltzone gilt seit 2010 ein Fahrverbot für alle Fahrzeuge ohne grüne Plakette oder ohne Ausnahmereglung. Betroffen sind insbesondere Dieselfahrzeuge bis einschließlich der Abgasnorm Euro 3 und Ottofahrzeuge vor Euro 1. Gemäß Anhang 3 Nr. 6 der 35. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz sind Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind (mit den Merkzeichen „aG“, „H“ oder Bl“ im Schwerbehindertenausweis) von der Kennzeichnungspflicht in Umweltzonen ausgenommen und dürfen daher in der Umweltzone fahren. 2. Weitergehende streckenbezogene Durchfahrtverbote für Dieselfahrzeuge Gemäß dem Urteil des Verwaltungsgericht Berlin (VG 10 K 207.16) vom 9.10.2018 müssen in Berlin Fahrverbote für Dieselfahrzeuge bis einschließlich Euro 5 für Straßenabschnitte angeordnet werden, für die mit anderen Maßnahmen keine schnellstmögliche Einhaltung des Immissionsgrenzwertes für NO2 möglich ist. Diese Strecken müssen in der Fortschreibung des Luftreinhalteplans spezifiziert werden. Zudem können Ausnahmen zugelassen werden. Von der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz wurde am 15.04.2019 der Entwurf der zweiten Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Berlin zur Beteiligung der Öffentlichkeit ausgelegt und im Internet veröffentlicht (s. Ankündigung im Amtsblatt vom 12.04.2019, ABl. Nr. 15 / 12. April 2019, S. 2267). Sie finden den Luftreinhalteplan im Internet unter www.berlin.de/luftreinhalteplan<http…an>. Im Planentwurf ist in Kap. 8.3.1 die Regelung für die Durchfahrtverbote für Dieselfahrzeuge dargestellt. Vorgesehen ist die Anordnung der Dieselfahrverbote als Durchfahrtverbot mit dem Zusatzzeichen „Anlieger frei“. Damit werden die besonderen Interessen von Anwohnenden und allen, die diese Straßen zwingend aufsuchen müssen, berücksichtigt. Das bedeutet auch , dass Anlieger der Straßen, z.B. Arztpraxen, in diesen Straßen von Dritten angefahren werden können. Aufgrund dieser weiten Regelung ist keine weitere Ausnahmeregelung, z.B. für Menschen mit Schwerbehinderung, notwendig. Nicht zulässig ist allerdings das reine Durchfahren der Straßen. Auch Menschen mit Schwerbehinderungen müssen daher ggf. Fahrverbotsstrecken umfahren. Gerne können Sie auch die Möglichkeit zur einer Stellungnahme zum Luftreinhalteplan unter https://www.berlin.de/senuvk/umwelt/luf… nutzen. Jede Einwendung wird zusammen mit der behördlichen Abwägung mit dem Beschluss des Luftreinhalteplans veröffentlicht. Im Entwurf des Luftreinhalteplans finden Sie eine umfangreiche Darstellung der Luftbelastung und ihrer Ursachen, der Prognose der zukünftigen Luftbelastung und der Maßnahmen zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte. Ich hoffe, dass ich mit dieser Antwort Ihre Anfrage beantworten konnte. Bitte teilen Sie mir mit, sofern Sie noch weitere Unterlagen einsehen möchten und spezifizieren Sie möglichst, was Sie gerne wissen möchten. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen