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Ausnahmen von der EEG-Umlage: Eingesparte Beträge und Statistiken

Auch im Jahr 2013 sind diverse Unternehmen nach § 40 bis 44 des EEG von der EEG-Umlage ausgenommen bzw. die Umlage wurde begrenzt.

Im Rahmen der Prüfung eines Antrags zur Befreiung von der EEG-Umlage müssen die jeweiligen Unternehmen nach § 41 die Berechtigung nachweisen und dabei u.a. Stromlieferungsverträge, Stromrechnungen vorlegen. Ich nehme an, dass eine Herausgabe dieser Informationen zur Wahrung möglicher Betriebs-/Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen nur in anonymisierter oder zusammenfassender Form möglich ist. Die nachfolgenden Informationen sollten sich aus den Nachweisen der Unternehmen ableiten lassen.

Liegen dem Ministerium Informationen vor, in welcher Höhe Beträge für die EEG-Umlage in den jeweiligen Stufen nach § 41 Absatz 3 durch die Gesamtheit der ausgenommenen Unternehmen (differenziert nach § 41 Absatz 3 1. und 2., also < 100 GWh und >= 100 GWh) eingespart werden?

Gibt es eine Abschätzung, wie sich die Höhe der eigentlichen EEG-Umlage verändern würde, wenn die Ausnahmen nicht möglich wären und die EEG-Umlage auf tatsächlich alle Verbraucher umgelegt werden würde?

Gibt es darüber hinaus eine statistische Aufstellung oder eine anonymisierte Liste über den Strombezug der ausgenommenen Unternehmen bzw. wie viele Unternehmen in die jeweiligen Stufen (§ 41 Abs. 3) fallen?

Antwort verspätet

  • Datum
    3. Januar 2013
  • Frist
    5. Februar 2013
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Auch im Jahr 201…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
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Betreff
Ausnahmen von der EEG-Umlage: Eingesparte Beträge und Statistiken
Datum
3. Januar 2013 13:05
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auch im Jahr 2013 sind diverse Unternehmen nach § 40 bis 44 des EEG von der EEG-Umlage ausgenommen bzw. die Umlage wurde begrenzt. Im Rahmen der Prüfung eines Antrags zur Befreiung von der EEG-Umlage müssen die jeweiligen Unternehmen nach § 41 die Berechtigung nachweisen und dabei u.a. Stromlieferungsverträge, Stromrechnungen vorlegen. Ich nehme an, dass eine Herausgabe dieser Informationen zur Wahrung möglicher Betriebs-/Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen nur in anonymisierter oder zusammenfassender Form möglich ist. Die nachfolgenden Informationen sollten sich aus den Nachweisen der Unternehmen ableiten lassen. Liegen dem Ministerium Informationen vor, in welcher Höhe Beträge für die EEG-Umlage in den jeweiligen Stufen nach § 41 Absatz 3 durch die Gesamtheit der ausgenommenen Unternehmen (differenziert nach § 41 Absatz 3 1. und 2., also < 100 GWh und >= 100 GWh) eingespart werden? Gibt es eine Abschätzung, wie sich die Höhe der eigentlichen EEG-Umlage verändern würde, wenn die Ausnahmen nicht möglich wären und die EEG-Umlage auf tatsächlich alle Verbraucher umgelegt werden würde? Gibt es darüber hinaus eine statistische Aufstellung oder eine anonymisierte Liste über den Strombezug der ausgenommenen Unternehmen bzw. wie viele Unternehmen in die jeweiligen Stufen (§ 41 Abs. 3) fallen?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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