Ausnahmeregelung nach $46 Abs 1 StVO veröffentlichen & durch Ordnungsbehörden umsetzen

Das Kreisverwaltungsreferat der Stadt München erteilt Handwerksbetrieben auf Antrag Sondergenehmigungen hinsichtlich Ausnahmen von der StVO im Sinne von Parkerleichterungen.

- Die konkreten Regelungsbestände sind nicht öffentlich einsehbar.
- Halter Ausweise verstoßen regelmäßig gegen diese Regelungsbestände (z.B. Parken auf Radwegen, nächtliches Parken auf Gehwege, Parken auf Gehwegen in Kreuzungsbereichen mit erheblichen Behinderungen, Parken auf Gehewegen mit weniger als 1,5m Restgehwegbreite)
- Die Ordnungsbehörden kontrollieren und ahnden Verstöße gegen die Ausnahmeregelung nicht. Dies führt zu deutlicher Beeinträchtigung von Sicherheit & Ordnung und zu einem deutlich wahrnehmbaren Verfall der Sitten, Disziplin und Rücksichtnahme im öffentlichen Raum zu Lasten schwächerer Verkehrsteilnehmer.

Nach heutigem Stand muss man festhalten, dass die Ausnahmeregelung für deren Halter quasi als generelle Befreiung von der StVO betrachtet werden kann.

Daher:
- Bitte um veröffentlichung der konkreten Regelungsbestände
- Offensive Adressierung an die Ausweishalter dieser Regelungen
- Anweisung an die Ordnungsbehörden die Einhaltung dieser Regelungen konsequent zu kontrollieren und Verstöße zu ahnden

Im gleichen Atemzug kann über Lieferzonen legaler Raum für das Abstellen von Handwerkerfahrzeugen geschaffen werden.

Anfrage eingeschlafen

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  • Datum
    13. März 2023
  • Frist
    15. April 2023
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Simon Knatz
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Kreisverwaltungsreferat der St…
An Landeshauptstadt München - Kreisverwaltungsreferat Details
Von
Simon Knatz
Betreff
Ausnahmeregelung nach $46 Abs 1 StVO veröffentlichen & durch Ordnungsbehörden umsetzen [#272945]
Datum
13. März 2023 10:57
An
Landeshauptstadt München - Kreisverwaltungsreferat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wird verschickt...
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das Kreisverwaltungsreferat der Stadt München erteilt Handwerksbetrieben auf Antrag Sondergenehmigungen hinsichtlich Ausnahmen von der StVO im Sinne von Parkerleichterungen. - Die konkreten Regelungsbestände sind nicht öffentlich einsehbar. - Halter Ausweise verstoßen regelmäßig gegen diese Regelungsbestände (z.B. Parken auf Radwegen, nächtliches Parken auf Gehwege, Parken auf Gehwegen in Kreuzungsbereichen mit erheblichen Behinderungen, Parken auf Gehewegen mit weniger als 1,5m Restgehwegbreite) - Die Ordnungsbehörden kontrollieren und ahnden Verstöße gegen die Ausnahmeregelung nicht. Dies führt zu deutlicher Beeinträchtigung von Sicherheit & Ordnung und zu einem deutlich wahrnehmbaren Verfall der Sitten, Disziplin und Rücksichtnahme im öffentlichen Raum zu Lasten schwächerer Verkehrsteilnehmer. Nach heutigem Stand muss man festhalten, dass die Ausnahmeregelung für deren Halter quasi als generelle Befreiung von der StVO betrachtet werden kann. Daher: - Bitte um veröffentlichung der konkreten Regelungsbestände - Offensive Adressierung an die Ausweishalter dieser Regelungen - Anweisung an die Ordnungsbehörden die Einhaltung dieser Regelungen konsequent zu kontrollieren und Verstöße zu ahnden Im gleichen Atemzug kann über Lieferzonen legaler Raum für das Abstellen von Handwerkerfahrzeugen geschaffen werden.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Simon Knatz Anfragenr: 272945 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/272945/ Postanschrift Simon Knatz << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Simon Knatz
Landeshauptstadt München - Kreisverwaltungsreferat
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Von
Landeshauptstadt München - Kreisverwaltungsreferat
Betreff
Betreff versteckt
Datum
13. März 2023 10:58
Status
Warte auf Antwort

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Landeshauptstadt München - Kreisverwaltungsreferat
Ausnahmeregelung nach $46 Abs 1 StVO veröffentlichen & durch Ordnungsbehörden umsetzen [#272945]
Von
Landeshauptstadt München - Kreisverwaltungsreferat
Via
Briefpost
Betreff
Ausnahmeregelung nach $46 Abs 1 StVO veröffentlichen & durch Ordnungsbehörden umsetzen [#272945]
Datum
17. März 2023
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
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Simon Knatz
Guten Tag, ich beziehe mich auf Ihr Antwortschreiben vom 17.03.2023. Dieses ist leider aus diversen Gründen nicht…
An Landeshauptstadt München - Kreisverwaltungsreferat Details
Von
Simon Knatz
Betreff
AW: Ausnahmeregelung nach $46 Abs 1 StVO veröffentlichen & durch Ordnungsbehörden umsetzen [#272945]
Datum
4. April 2023 14:56
An
Landeshauptstadt München - Kreisverwaltungsreferat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich beziehe mich auf Ihr Antwortschreiben vom 17.03.2023. Dieses ist leider aus diversen Gründen nicht hilfreich. Die Haltung aus der heraus mit meiner Anfrage umgegangen wird einer städtischen Behörde unwürdig. Gerne schwäche ich meine Generalkritik um ein "nach meinem Eindruck" ab und substantiiere selbige gerne ausführlich, so Ihrerseits Interesse daran besteht. Weder ist im RIS ein entsprechender Stadtrasbeschluss aufzufinden noch enthält Ihre Webseite entsprechende Informationen: https://stadt.muenchen.de/service/info/hauptabteilung-i-sicherheit-und-ordnung-praevention/1072021/ Aus gesicherter Quelle kenne ich die Regelungsbestände (1,5m Restgehwegbreite, maximal 3,5t auf Gehwegen, keine erheblichen Behinderungen). Warum Sie die Regelungsbestände nicht einfach veröffentlichen ist mir weiterhin schleierhaft. Ich bitte Sie erneut um entsprechende Veröffentlichung und behalte mir ansonsten den Weg über den Datenschutzbeauftragten vor. Mit freundlichen Grüßen Simon Knatz Anfragenr: 272945 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/272945/

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Landeshauptstadt München - Kreisverwaltungsreferat
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Von
Landeshauptstadt München - Kreisverwaltungsreferat
Betreff
Betreff versteckt
Datum
4. April 2023 14:56
Status
Warte auf Antwort

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