Ausnahmeregelungen für "gerechtfertigten" WLAN Deauth
laut diesem Artikel: https://glm.io/150113?m bestätigen Sie: "Sofern der Betrieb von Honeypots im eigenen Bereich durch Deauthing unterbunden wird, um Datenmissbrauch zu verhindern, und dies der Bundesnetzagentur dargelegt werden kann, wird die Bundesnetzagentur im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens im Einzelfall prüfen, ob dies eine gerechtfertigte Nutzung darstellt."
§2 (3) TKG legt fest: "Die Bundesnetzagentur wendet bei der Verfolgung der in Absatz 2 festgelegten Ziele objektive, transparente, nicht diskriminierende und verhältnismäßige Regulierungsgrundsätze an..:"
Ich erbitte daher die konkreten Regelsätze, unter den die genannte Aussage zu verstehen ist. Besonders im Hinblick auf meine vorherige Anfrage (https://fragdenstaat.de/a/168578), nach deren Lesart ich bisher davon ausging, dass es keine Ausnahmen gibt.
Vielen Dank.
Ergebnis der Anfrage
Die BNetzA hat hier zusammenfassend geantwortet: https://fragdenstaat.de/a/194985
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum11. August 2020
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15. September 2020
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