Aussage auf Telegram: "Die Corona-Schutzimpfung hat KEINEN Einfluss auf die Fruchtbarkeit"
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf Ihrer Telegram-Seite schreiben Sie:
"❌ Die Corona-Schutzimpfung hat KEINEN Einfluss auf die Fruchtbarkeit ❌
So wird weder die Fruchtbarkeit von Männern noch die von Frauen durch eine Impfung gegen COVID-19 negativ beeinflusst❗️
✅ Dies wurde durch mehrere klinische Prüfungen und durch die europäischen und nationalen Zulassungsverfahren sichergestellt."
(Siehe auch: https://www.dropbox.com/s/wcrfeuxo9kd97wg/Impfung%20Fruchtbarkeit%20Behauptung%20BMI.PNG?dl=0)
Bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Die von ihnen auf der Telegram-Seite erwähnen Details der "mehren klinischen Prüfungen" - also Anzahl der Prüfungen, Umfang, Durchführung, Auswahl der Probanden, detaillierte Ergebnisse
- die Details in den europäischen und nationalen Zulassungsverfahren, durch die ein Einfluss der Corona-Schutzimpfungen auf die Fruchtbarkeit moit Sicherheit ausgeschlossen werden kann
- die wissenschaftlichen Grundlagen, auf denen die europäischen und nationalen Zulassungsverfahren eine Auswirkung auf die Fruchtbarkeit ausschließen (sie wird in den Zulassungsstudein der Impfstoffhersteller ausdrücklich als "nicht geprüft" erfasst
- die Begründung, warum bei einer so wichtigen Frage "mehrere klinische Prüfungen" ausreichen, um eine so wichtige Aussage zu treffen, und keine umfassenden wissenschaftlichen Studien erstellt werden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum8. Oktober 2021
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10. November 2021
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