Aussage von Dr. Schäfer und Frau Chebli Assad beziehe Öl vom "Islamischen Staat"

Anfrage an: Auswärtiges Amt

In der BPK am 1.12.2015 behauptet Frau Chebli Assad beziehe Öl von der Terrororganisation "Islamischer Staat" (http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Mitschrift/Pressekonferenzen/2015/12/2015-12-01-regpk.html).
Auf Nachfrage von Herrn Jung per Twitter wurde folgendes Sanktionsdokument der EU verlinkt http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32015R0375&from=EN .
Dieses Dokument enthält aber nur eine Liste von Sanktionen gegen Einzelpersonen mit entsprechenden Begründungen, die allerdings nicht weiter durch Quellen belegt werden.
In der BPK vom 5.12.2015 (http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Mitschrift/Pressekonferenzen/2015/12/2015-12-04-regpk.html;jsessionid=952F105FFA5353364E67BA4F3C66CEFF.s3t1) sieht Herr Dr. Schäfer diese Liste an Sanktionen der EU als ausreichende Hinweise und Beweise für seine und Frau Cheblis Behauptungen an und möchte auch keine weiteren Belege nennen oder veröffentlichen.

Bitte senden Sie mir, falls möglich elektornisch, sämtliche Dokumente zu, welche die Aussagen von Herrn Dr. Schäfer und Frau Chebli belegen das Assad-Regime beziehe sein Öl vom "Islamischen Staat".

Vielen Dank!

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    9. Dezember 2015
  • Frist
    12. Januar 2016
  • 4 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In der BPK am 1.…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Aussage von Dr. Schäfer und Frau Chebli Assad beziehe Öl vom "Islamischen Staat" [#12168]
Datum
9. Dezember 2015 14:21
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In der BPK am 1.12.2015 behauptet Frau Chebli Assad beziehe Öl von der Terrororganisation "Islamischer Staat" (http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Mitschrift/Pressekonferenzen/2015/12/2015-12-01-regpk.html). Auf Nachfrage von Herrn Jung per Twitter wurde folgendes Sanktionsdokument der EU verlinkt http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32015R0375&from=EN . Dieses Dokument enthält aber nur eine Liste von Sanktionen gegen Einzelpersonen mit entsprechenden Begründungen, die allerdings nicht weiter durch Quellen belegt werden. In der BPK vom 5.12.2015 (http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Mitschrift/Pressekonferenzen/2015/12/2015-12-04-regpk.html;jsessionid=952F105FFA5353364E67BA4F3C66CEFF.s3t1) sieht Herr Dr. Schäfer diese Liste an Sanktionen der EU als ausreichende Hinweise und Beweise für seine und Frau Cheblis Behauptungen an und möchte auch keine weiteren Belege nennen oder veröffentlichen. Bitte senden Sie mir, falls möglich elektornisch, sämtliche Dokumente zu, welche die Aussagen von Herrn Dr. Schäfer und Frau Chebli belegen das Assad-Regime beziehe sein Öl vom "Islamischen Staat". Vielen Dank!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Auswärtiges Amt
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitgesetz vom 09.12.2015, Vg. 336-2015 Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre …
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitgesetz vom 09.12.2015, Vg. 336-2015
Datum
21. Dezember 2015 12:16
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), ist hier eingegangen. Sie baten um eine Antwort in elektronischer Form. Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Eine Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die von Ihnen bisher angegebene und genutzte E-Mail Adresse einer Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist bei einer Übersendung des Bescheids an eine solche Adresse der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Für die elektronische Übersendung des Bescheids bitte ich daher um Mitteilung einer persönlichen E-Mail Adresse. Andernfalls bitte ich zur Übersendung des Bescheids per Post um Mitteilung einer Anschrift. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitgesetz vom 09.12.2015, Vg. 336-2015 [#12168] Sehr geehrt<< An…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitgesetz vom 09.12.2015, Vg. 336-2015 [#12168]
Datum
26. Dezember 2015 13:15
An
Auswärtiges Amt
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort! Meine private E-Mail-Adresse lautet <<E-Mail-Adresse>> Ich wünsche Ihnen noch weitere schöne Feiertage und einen guten Rutsch ins neue Jahr. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 12168 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
<< Anfragesteller:in >>
AW: AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitgesetz vom 09.12.2015, Vg. 336-2015 [#12168] Sehr geehrte Damen …
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitgesetz vom 09.12.2015, Vg. 336-2015 [#12168]
Datum
19. Januar 2016 12:50
An
Auswärtiges Amt
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Aussage von Dr. Schäfer und Frau Chebli Assad beziehe Öl vom "Islamischen Staat"" vom 09.12.2015 (#12168) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 8 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 12168 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in

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Auswärtiges Amt
=?iso-8859-1?Q?_Informationsfreiheitsgesetz;_hier: _Aussagen_der_Sprecher_?= des Auswärtigen Amts in der Bundespre…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
=?iso-8859-1?Q?_Informationsfreiheitsgesetz;_hier: _Aussagen_der_Sprecher_?= des Auswärtigen Amts in der Bundespressekonferenz am 01.12.2015
Datum
26. Januar 2016 12:15
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in anliegend übersende ich ein Schreiben des Auswärtigen Amts zu Ihrer o.g. IFG-Anfrage. Mit freundlichen Grüßen