Ausschluss von Beglaubigung und Apostillen auf einer Urkunde
- Verwaltungsanweisung und/oder Rechtsgrundlage für die Forderung, dass die Apostillen auf apostillierten Urkunden ungültig gemacht werden muss, bevor diese beglaubigt werden können.
- Verordnung oder Verwaltungsanweisung nach der geregelt wird, was in der BVA-Datenbank bzw. Register bezüglich der Apostillen (Haager Apostillen Abkommen Artikel Artikel 7) und ggf. der Endbeglaubigungen gespeichert werden darf und wird
- die Verwaltungsanweisung nach der aus Artikel 9 des Apostillenabkommens der Schluss gezogen wird, dass eine Endbeglaubigung einer apostillierten Urkunde sich mit einer Apostillierung ausschließt, wenn die Urkunde einem Staat, der nicht dem Apostillenabkommen angehört, vorgelegt werden soll.
-Rechtsgrundlage oder Erlass aufgrunddessen Endbeglaubigungen den Zielstaat benennen müssen
Ich verweise auf meine bisherige Anfrage an das BVA:
https://fragdenstaat.de/anfrage/ausschluss-von-beglaubigung-und-apostillen-auf-einer-urkunde/
Anfrage erfolgreich
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Datum24. November 2015
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29. Dezember 2015
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