Ausschluss von Beglaubigung und Apostillen auf einer Urkunde

Anfrage an: Bundesverwaltungsamt

- Verwaltungsanweisung und/oder Rechtsgrundlage für die Forderung, dass die Apostillen auf apostillierten Urkunden ungültig gemacht werden muss, bevor diese beglaubigt werden können.

Hintergrund:

Ich habe mit Herrn Knieps vom Referat ZMV II 6 am 26.08.2015 per E-Mail kommuniziert. Auf meine erneute Frage nach der Rechtsgrundlage, die besagt das eine apostillierte Urkunde nicht (end)beglaubigt werden kann, wurde leider nicht eingegangen sondern nur die Unvereinbarkeit beider Beglaubigungsvermerke erklärt.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    27. August 2015
  • Frist
    29. September 2015
  • 0 Follower:innen
Aras Abbasi
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Verwaltungsanw…
An Bundesverwaltungsamt Details
Von
Aras Abbasi
Betreff
Ausschluss von Beglaubigung und Apostillen auf einer Urkunde [#11192]
Datum
27. August 2015 16:13
An
Bundesverwaltungsamt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Verwaltungsanweisung und/oder Rechtsgrundlage für die Forderung, dass die Apostillen auf apostillierten Urkunden ungültig gemacht werden muss, bevor diese beglaubigt werden können. Hintergrund: Ich habe mit Herrn Knieps vom Referat ZMV II 6 am 26.08.2015 per E-Mail kommuniziert. Auf meine erneute Frage nach der Rechtsgrundlage, die besagt das eine apostillierte Urkunde nicht (end)beglaubigt werden kann, wurde leider nicht eingegangen sondern nur die Unvereinbarkeit beider Beglaubigungsvermerke erklärt.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Aras Abbasi <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Aras Abbasi << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Aras Abbasi
Bundesverwaltungsamt
Sehr geehrter Herr Abbasi, Ihr Antrag nach dem IFG ist hier eingegangen. Ein IFG-Antrag ist hier allerdings eher n…
Von
Bundesverwaltungsamt
Betreff
WG: Ausschluss von Beglaubigung und Apostillen auf einer Urkunde [#11192]
Datum
4. September 2015 15:24
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Abbasi, Ihr Antrag nach dem IFG ist hier eingegangen. Ein IFG-Antrag ist hier allerdings eher nicht das Mittel der Wahl. Sie haben sich in einer konkreten Angelegenheit in eigener Sache an das hierfür zuständige Fachreferat des Bundesverwaltungsamtes gewandt und sind von diesem, nach Prüfung Ihres Anliegens zutreffend beraten worden. Falls Sie das Ergebnis dieser Prüfung nicht hinnehmen wollten, müsste ich Sie erneut auf das Fachreferat und die Durchführung bzw. Fortsetzung eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens verweisen. Als Rechtsgrundlagen in Sachen Legalisation ausländischer Urkunden wurden Ihnen bereits benannt das Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation und das dazugehörige Bundesgesetz vom 21.06.1965. Sinn und Zweck dieses Übereinkommens ist es, ausländische öffentliche Urkunden von einer diplomatischen oder konsularischen Legalisation zu befreien. Die Legalisation geschieht in diesen Fällen durch Erteilung einer sogen. Apostille auf der Urkunde durch den Staat, der diese errichtet hat. Art. 9 des vorgenannten Abkommens wäre zu entnehmen, dass dem Übereinkommen unterfallende Urkunden nicht statt dessen bzw. zusätzlich in einem dritten Vertragsstaat legalisiert werden. Dieses Haager Übereinkommen ist zugleich Bundesgesetz. Weitere Vorschriften, seien es Rechtsnormen oder Verwaltungsanweisungen, wie von Ihrem Antrag umfasst, gibt es nicht. Im Rahmen eines IFG-Verfahrens lautet die Antwort daher, dass die von Ihnen erbetenen Informationen nicht existent sind. Für Ihr Verwaltungsverfahren bedeutet dies, dass es keinen Rechtsanspruch darauf geben kann, dass eine mit einer Apostille versehene, öffentliche Urkunde hier zusätzlich legalisiert wird. Die Haager Apostille ersetzt die sonst erforderliche Legalisation. Falls inhaltlich weiterer Klärungsbedarf besteht, möchte ich Ihnen die Website des Auswärtigen Amtes empfehlen. Unter Informationen zu konsularischen Fragen sind dort die Stichworte „Legalisation und Apostille – Internationaler Urkundenverkehr / Legalisation von Urkunden“ ausführlich erläutert. Mit freundlichen Grüßen
Aras Abbasi
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre zeitnahe Antwort. Ich möchte meinen IFG-Antrag erweite…
An Bundesverwaltungsamt Details
Von
Aras Abbasi
Betreff
AW: WG: Ausschluss von Beglaubigung und Apostillen auf einer Urkunde [#11192]
Datum
21. September 2015 10:38
An
Bundesverwaltungsamt
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre zeitnahe Antwort. Ich möchte meinen IFG-Antrag erweitern. Bitte senden Sie mir folgendes zu: - Verordnung oder Verwaltungsanweisung nach der geregelt wird, was in der BVA-Datenbank bzw. Register bezüglich der Apostillen (Haager Apostillen Abkommen Artikel Artikel 7) und ggf. der Endbeglaubigungen gespeichert werden darf und wird. - die Verwaltungsanweisung nach der aus Artikel 9 des Apostillenabkommens der Schluss gezogen wird, dass eine Endbeglaubigung einer apostillierten Urkunde sich mit einer Apostillierung ausschließt, wenn die Urkunde einem Staat, der nicht dem Apostillenabkommen angehört, vorgelegt werden soll. (langweiliges?) Addendum: Ich konnte Ihnen nicht früher antworten, da ich verreist war. Um eine Rechtsberatung hatte ich aber nicht gebeten sondern wollte diesen IFG-Antrag in Kontext zu meiner mir gefühlt nicht ausreichend beantworteten Bürgeranfrage stellen. Zu Ihren Ausführungen möchte ich jedoch anmerken, dass diese Irreführend und mE falsch sind. Der von Ihnen angeführte Artikel 9 des Apostillenabkommens besagt: "Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um zu vermeiden, daß seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter die Legalisation in Fällen vornehmen, in denen dieses Übereinkommen von der Legalisation befreit" Ich gehe davon aus, dass eine deutschen Sprachkenntnisse zur Analyse dieses Rechtstextes ausreichend sind :). Es lässt sich aus dem Artikel nur entnehmen, dass jeder Vertragsstaat darauf hinarbeitet eine nicht-notwendige Legalisierung zu vermeiden. Ein Verbot der Vor- bzw. Endbeglaubigung von bereits apostillierten Dokumenten lässt sich hieraus nicht entnehmen. Diese Rechtsansicht ist schon deswegen unschlüssig und nicht vertretbar, da es auch Urkunden gibt, die es nur einmalig geben kann. Zumal es sich um ein Verbot der Legalisation durch die konsularischen und diplomatischen Vertreter handelt und um kein Verbot der Vor- bzw. Endbeglaubigung. Schaut man sich zusätzlich die Justizgesetze der Länder an, so erkennt man, dass zwischen der Beglaubigung und der Legalisation ein Unterschied gemacht wird (Bspw. SächsJG § 18, AGGVG (Bayern) Art. 21) und die Legalisation nach § 13 KonsularG als die „Stempelung“ durch das deutsche Konsulat im jeweiligen Amtsbezirk definiert wird. Die mehrfach vom BVA geforderte Ungültigkeit-"stempelung" der Apostille, um eine Vorbeglaubigung vornehmen zu dürfen/können, scheint auch aus finanziellen Gründen unlogisch: Wieso soll der, der die Musik (bzw. die Apostille) vorher bestellt und bezahlt hat, diese nachträglich ohne sachlichen und rechtlichen Grund zurückgeben? So ist das vom BVA herausgegebene Formular zur Beantragungen für Endbeglaubigung mit dem Feld ausgestattet, für welches Land die Beglaubigung gefordert wird. Das mag zur Erfüllung des § 9 des Apostillenabkommens helfen, aber begründet nicht den Ausschluss. Bei einer persönlichen Vorsprache bei der Landesdirektion Sachsen in Leipzig wurde mir beispielhaft die Rechtsansicht der Behörden erklärt: "Man habe keinen Anspruch auf keine Vorbeglaubigung und Apostillierung auf einem Dokument, da man es ja dann in jedem Land der Erde rechtsgültig stempeln könnte" (sinngemäß wiedergegeben). Ich glaube die Dame sagte wortwörtlich "Blanko". Aber Hallo?! Ist denn eine Urkunde inhaltlich falsch, wenn es vorbeglaubigt und apostilliert wurde? Inhaltlich kann es sich ja nicht ändern. Und dem Auswärtigen Amt bzw. dem BVA kann es egal sein bei wievielen Konsularischen Vertretungen von Ländern, die nicht im Apostillenabkommen sind, ich vorspreche und darauf Legalisationsstempel anbringen lasse. Genauso kann das BVA und das Auswärtige Amt nicht kontrollieren, in welchen Apostillenstaaten ich die Urkunde vorlege. Zumal manchmal von den Behörden indirekt ausgeführt wird, dass die Apostillen nur für das angegebene Zielland gültig wären, was die ganze Apostillierung teilweise ad absurdum führen würde. Darum bitte ich um die Zusendung der Datenbank-Beschreibung. Ich glaube diese Datenbank-Beschreibung heißt im Verwaltungs-Jargon "Datei-Anweisung". Da das Auswärtige Amt dem BVA die Verantwortung bezüglich der Endbeglaubigung und der Apostillierung übertragen hat, bestehe ich auf eine Beantwortung und Bescheidung meines IFG-Antrages durch Ihre Behörde unter Informationsbeschaffung Ihrerseits beim Auswärtigen Amt. Sie können gerne meine Anfragen an das Fachreferat schicken, mit der Bitte doch mehr als nur einen Dreizeiler zu schreiben. Mir ist bewusst, dass man die Klärung dieser Frage wohl nur fachgerichtlich klären kann, da das BVA eine gefestigte Verwaltungspraxis hat. Wahrscheinlich muss ich diese Frage sogar mit einer Behörde, die Urkunden vorbeglaubigt, erst fachgerichtlich klären. Ich bitte darum, meine IFG-Anfrage zu beantworten und einen schriftlichen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erlassen. Mit freundlichen Grüßen Aras Abbasi Anfragenr: 11192 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Aras Abbasi << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesverwaltungsamt
Sehr geehrter Herr Abbasi, zu Ihrer ersten Frage: die von Ihnen hier begehrte Information ist nicht vorhanden. D.…
Von
Bundesverwaltungsamt
Betreff
WG: WG: Ausschluss von Beglaubigung und Apostillen auf einer Urkunde [#11192]
Datum
26. September 2015 11:15
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Abbasi, zu Ihrer ersten Frage: die von Ihnen hier begehrte Information ist nicht vorhanden. D.h. es gibt keine Verordnung oder Verwaltungsanweisung oder sonstige Informationen im Sinne des § 2 Ziff.1 IFG, die sich (explizit) damit befassen, was zum Apostilleverfahren vom BVA gespeichert werden darf, sei es in einer (elektronischen) Datenbank oder in Form von Papierakten. Das bedeutet selbstredend nicht, dass das Bundesverwaltungsamt hier im rechtsfreien Raum operiert. Die sich hier stellenden Fragen sind nicht so speziell geregelt, wie von Ihnen vermutet. Dafür gibt es hierzu sogar gesetzliche Regelungen, nämlich die des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die Frage der Zulässigkeit der Datenspeicherung beantwortet sich aus § 4 Abs.1 i.V.m. § 14 BDSG. Gespeichert werden dürfen Daten grds. im erforderlichen Umfang, bei bes. sensiblen Daten ggfls. auch nur im zwingend erforderlichen Umfang. Zu Ihrer zweiten Frage: Auch hier muss ich Fehlanzeige vermelden. Es gibt keine Verwaltungsanweisung die sich mit derartigen Inhalten befassen würde. In meiner Antwortmail vom 04.09.2015 habe ich Ihnen bereits erläutert, dass Rechtsgrundlagen zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen das Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 und das dazugehörige Bundesgesetz vom 21.06.1965 sind. Wenn bereits Art.9 des Abkommens zu entnehmen ist, dass dem Übereinkommen unterfallende Urkunden nicht statt dessen bzw. zusätzlich in einem dritten Vertragsstaat legalisiert werden, so steht nicht zu erwarten und ist hier auch nicht der Fall, dass dies zusätzlich noch in einer Verwaltungsanweisung niedergelegt wird. Wie bereits mitgeteilt, gibt es keine Verwaltungsanweisungen zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen. Das IFG gewährt nicht mehr und nicht weniger als einen Anspruch auf Zugang zu existenten Informationen. Es begründet bereits keinen Rechtsanspruch auf eine Informationsbeschaffung. Das IFG gewährt auch keinen Anspruch auf die anlasslose Klärung abstrakter Rechtsfragen bzw. die Erstellung von Rechtsgutachten. Es gibt auch sonst keine mir bekannten Rechtsgrundlagen, die eine Behörde verpflichten, abstrakte Rechtsfragen anlasslos einer verbindlichen Klärung zuzuführen. Sofern ein Antragsteller in eigener Angelegenheit ein Anliegen behördlicherseits klären lassen möchte, so ist es ihm unbenommen, einen entsprechenden Antrag zu stellen und ein Verwaltungsverfahren in Gang zu setzen, bei dem er selbstverständlich auch auf förmliche Bescheidung bestehen kann, so dies vorgesehen ist. Eine mögliche Frage, ob in Ihrer Person ein Rechtsanspruch auf eine Endbeglaubigung einer bereits mit einer Apostille versehenen Urkunde besteht, können Sie beim zuständigen Fachreferat klären lassen und so gewünscht höchstrichterlicher Klärung zuführen. Ein IFG-Antrag befasst sich ausschließlich mit der Frage, ob begehrte Informationen vorhanden sind und ein Rechtsanspruch auf Zugang zu diesen besteht. Hier existieren Informationen wie von Ihnen begehrt nicht. Ein förmlicher Ablehnungsbescheid, auf den Sie einen Rechtsanspruch haben, wenn Sie darauf bestehen, kann sich nur ausschließlich hierzu verhalten und läuft in der Sache ins Leere. Ich bedauere, Ihnen hier keine andere Auskunft erteilen zu können. Bitte teilen Sie mit, wenn Sie dennoch einen förmlichen Ablehnungsbescheid wünschen. Mit freundlichen Grüßen
Aras Abbasi
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre E-Mail vom 26.09.2015. ich erweitere meinen Antrag auf…
An Bundesverwaltungsamt Details
Von
Aras Abbasi
Betreff
AW: WG: WG: Ausschluss von Beglaubigung und Apostillen auf einer Urkunde [#11192]
Datum
26. September 2015 13:12
An
Bundesverwaltungsamt
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre E-Mail vom 26.09.2015. ich erweitere meinen Antrag auf folgende Informationen: - Rechtliche Grundlage, nach der das BVA vom AA befugt wurde Endbeglaubigungen und Apostillierungen vornehmen zu dürfen. - Information wie der Textbaustein der Rechtsmittelbelehrung bei Ablehnung der Endbeglaubigung bzw. Apostille lautet bzw. lauten würde Addendum Zu der ersten Frage, möchte ich ausführen, dass ich hierzu den Datenschutzbeauftragten des Bundes zur Vermittlung einschalten werde. Es ist für mich nicht erklärlich, dass es in Ihrer Behörde keine verbindliche Festlegung gibt, welche Daten in den Registern gespeichert wird. Sie berufen sich zwar auf das Gebot der Datensparsamkeit, können jedoch nicht die abgespeicherten Daten benennen. Womöglich ist dies daran geschuldet, dass die Register wohl im Jahre 1965 geschaffen wurden, als es noch keine Datenschutzgesetze gab. Dies entbindet mE jedoch nicht davon, die bereits vorhandenen Strukturen zu analysieren und auf das Gebot der Datensparsamkeit zu überprüfen und dies amtlich festzustellen. Zumal in dem Haager Apostillenabkommen in Artikel 7 die zu speichernden Daten mE abschließend erwähnt werden, aber das BVA und andere apostillierende Behörden stets mehr Daten, also bspw. für welches Land die Apostille bestimmt ist, erheben. Wer versichert mir, dass Sie nicht den Antragssteller für die Apostillenerteilung speichern? Ich möchte hier auch auf § 4 Bundesdatenschutzgesetz verweisen. Zu der zweiten Frage: Ich möchte klarstellen, dass ich von Ihnen kein Rechtsgutachten verlange, Auch habe ich in der Vergangenheit keine Rechtsgutachten von Ihnen verlangt. Zu Ihrer Feststellung: "Wenn bereits Art.9 des Abkommens zu entnehmen ist, dass dem Übereinkommen unterfallende Urkunden nicht statt dessen bzw. zusätzlich in einem dritten Vertragsstaat legalisiert werden, so steht nicht zu erwarten und ist hier auch nicht der Fall, dass dies zusätzlich noch in einer Verwaltungsanweisung niedergelegt wird." Kann ich nur entgegnen, dass dies nicht aus dem Artikel 9 entnehmen lässt. Weder dem in der deutschen Sprache verfassten , noch in englischen oder französischen Vertragstext ist eine solche "stattdessen oder zusätzliche" Regelung zu entnehmen. Ich habe Ihnen sogar in meiner vorherigen E-Mail den Artikel 9 des Vertragstextes zitiert. Hier erneut: "Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um zu vermeiden, daß seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter die Legalisation in Fällen vornehmen, in denen dieses Übereinkommen von der Legalisation befreit" Dass Sie weiterhin auf diese nicht haltbare Auslegung des Artikel 9 bestehen, finde ich offen gesagt witzig. Weiter möchte ich darauf nicht eingehen. Wenn Sie die Informationsbeschaffung aus dem Auswärtigen Amt verweigern, so bitte ich um die rechtliche Grundlage, mit der dem BVA vom AA die Befugnis erteilt wurde Endbeglaubigungen und Apostillierungen vornehmen zu dürfen. Insbesondere bitte ich um die Information, welche Behörde bei Ablehnung der Amtshandlung der Endbeglaubigung bzw. Apostillierung zu Verklagen wäre: Das BVA oder das AA. Sollte es sich bei der letzten Frage um das BVA als zu verklagende Behörde herausstellen, so gehe ich davon aus, dass das BVA für diese Verwaltungsverfahren organisatorisch und insbesondere fachlich vollumfänglich verantwortlich und zuständig ist. Dann wäre ein weiterverweisen auf das AA mE befremdlich. Mit freundlichen Grüßen Aras Abbasi Anfragenr: 11192 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Aras Abbasi << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Aras Abbasi
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze B…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Aras Abbasi
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Ausschluss von Beglaubigung und Apostillen auf einer Urkunde" [#11192]
Datum
26. September 2015 13:30
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bund (IFG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/11192 Das Bundesverwaltungsamt kann mir scheinbar nicht den Umfang der Datenspeicherung bei der Erfassung von Endbeglaubigungen bzw. Apostillierungen benennen. Es wird nur auf das abstrakte Gebot der Datensparsamkeit berufen. Es wird aber rechtlich eine Datenspeicherung gefordert, aber das BVA erhebt mehr Daten, bspw. Bestimmungsland oder Antragsteller. Ob diese Daten auch gespeichert werden, ist durch IFG-Anfragen nicht feststellbar, da die amtliche Information bezüglich der Vorgehensweise bzw. der zu speichernden Daten "fehlt". Dies scheint datenschutzrechtlich fragwürdig. Kann dies sein? Frage ich womöglich nach der falschen Information? Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Aras Abbasi Anfragenr: 11192 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesverwaltungsamt
Sehr geehrter Herr Abbasi, zu 1.: vgl. obige Anlage (Übertragungserlass des AA vom 21.02.1969). Zu 2.: Fehlanzeig…
Von
Bundesverwaltungsamt
Betreff
Ausschluss von Beglaubigung und Apostillen auf einer Urkunde [#11192]
Datum
28. September 2015 15:37
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Abbasi, zu 1.: vgl. obige Anlage (Übertragungserlass des AA vom 21.02.1969). Zu 2.: Fehlanzeige. Nach hiesiger Auffassung handelt es sich bei einer Apostille wie auch um deren Ablehnung um einen sogen. Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG. Zum Teil nur vorläufig abschlägige Schreiben, die nicht selten nur ergehen, um Antragstellern und Antragstellerinnen mitzuteilen, welche Voraussetzungen von ihnen noch für eine positive Entscheidung zu schaffen sind bzw. wären, werden nach Auskunft des zuständigen Fachreferates nicht mit einer förmlichen Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Dies hat lediglich zur Folge, dass sich die Widerspruchsfrist nach Bekanntgabe von einem Monat gem. § 70 VwGO auf ein Jahr gem. § 58 Abs.2 VwGO verlängert. Mit freundlichen Grüßen
Aras Abbasi
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für die Zusendung des Übertragungserlasses. Mir liegt jetzt eine…
An Bundesverwaltungsamt Details
Von
Aras Abbasi
Betreff
AW: Ausschluss von Beglaubigung und Apostillen auf einer Urkunde [#11192]
Datum
1. Oktober 2015 10:56
An
Bundesverwaltungsamt
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für die Zusendung des Übertragungserlasses. Mir liegt jetzt eine Endbeglaubigung vor, sodass ich meine zweite Frage mir selber beantworten kann. Da die Endbeglaubigung mit dem Dienstsiegel des Auswärtigen Amtes erteilt wird, gehe ich von aus, dass Streitfall eine Klage gegen das Auswärtige Amt und nicht dem BVA erfolgen müsste. Somit kann ich jetzt Ihre Unbeholfenheit bezüglich meiner Anfragen nachvollziehen. Bis zur Klärung der datenschutzrechtlichen Frage durch den Datenschutzbeauftragten verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Aras Abbasi Anfragenr: 11192 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Aras Abbasi << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Aras Abbasi
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte erneut um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsge…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Aras Abbasi
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Ausschluss von Beglaubigung und Apostillen auf einer Urkunde" [#11192]
Datum
2. Dezember 2015 14:38
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte erneut um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bund (IFG, UIG, VIG). Meine erste Anfrage vom 26. September ist vielleicht nicht bei Ihnen angekommen. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/11192 Das Bundesverwaltungsamt kann mir scheinbar nicht den Umfang der Datenspeicherung bei der Erfassung von Endbeglaubigungen bzw. Apostillierungen benennen. Es wird nur auf das abstrakte Gebot der Datensparsamkeit berufen. Es wird aber rechtlich eine Datenspeicherung gefordert, aber das BVA erhebt mehr Daten, bspw. Bestimmungsland oder Antragsteller. Ob diese Daten auch gespeichert werden, ist durch IFG-Anfragen nicht feststellbar, da die amtliche Information bezüglich der Vorgehensweise bzw. der zu speichernden Daten "fehlt". Dies scheint datenschutzrechtlich fragwürdig. Kann dies sein? Frage ich womöglich nach der falschen Information? Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Aras Abbasi Anfragenr: 11192 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Sehr geehrter Herr Abbasi, in der Anlage übersende ich Ihnen mein Antwortschreiben. Mit freundlichen Grüßen
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Ausschluss von Beglaubigung und Apostillen auf einer Urkunde" [#11192]
Datum
10. Februar 2016 14:41
Status
geschwärzt
90,4 KB
Sehr geehrter Herr Abbasi, in der Anlage übersende ich Ihnen mein Antwortschreiben. Mit freundlichen Grüßen