Sehr geehrte Frau Lang,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 29.03.2021. Ich bin gebeten worden, Ihnen zu antworten.
Bei den Zusätzlichen Nebenbestimmungen zur Förderung begabter Studierender sowie begabter Nachwuchswissenschaftlerinnen und –wissenschaftler (Richtlinien) handelt es sich nicht um eine gesetzliche Regelung, sondern um Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid, die das jeweilige Begabtenförderungswerk adressieren. Daher gibt es keine Dokumente vergleichbar mit den in Bundestagsdrucksachen enthaltenen Gesetzesbegründungen, die ich Ihnen zusenden könnte.
Ich interpretiere Ihre Frage so, dass Sie den Zweck der Regelung in den o.g. Richtlinien erfahren wollen. Ziel der Begabtenförderung ist es, hochqualifizierte und verantwortungsbewusste Persönlichkeiten heranzubilden und gleichzeitig den benötigten Lebensunterhalt zu gewährleisten. Der Erhalt von BAföG und der eines Studienstipendiums durch ein Begabtenförderungswerk schließen sich gegenseitig aus. Die Förderung durch die Begabtenförderungswerke erfolgt aber weitgehend in Anlehnung an das BAföG, dies auch mit Blick auf den Adressatenkreis.
Relevant für die Frage der Förderungsfähigkeit von Ausländerinnen und Ausländern im Bereich des BAföG ist deren Staatsangehörigkeit bzw. aufenthaltsrechtlicher Status. Die gesetzliche Regelung in § 8 BAföG ist dabei sehr vielschichtig: Grundsätzlich können Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union, Migrantinnen, Migranten und Geflüchtete, die in Deutschland leben, BAföG als finanzielle Unterstützung während des Studiums oder der Schulzeit erhalten. Als Grundregel gilt hierbei: Haben Ausländerinnen und Ausländer eine Bleibeperspektive in Deutschland und sind sie gesellschaftlich integriert, gelten sie als förderberechtigt. Bei Personen, die lediglich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besitzen, ist noch nicht ausreichend geklärt, ob sie in Deutschland bleiben können, weshalb diese Personengruppe von der Möglichkeit zum Bezug von BAföG ausgeschlossen ist.
Die Stipendien unterscheiden sich von anderen Förderungen wie z.B. der Förderung nach BAföG vor allem durch die ideelle Förderung. Diese hat zum Ziel, Persönlichkeiten heranzubilden, die die Zukunft unseres Landes aktiv mitgestalten und sich gesellschaftlich einbringen. Sie ist daher auf eine dauerhafte Wirkung angelegt. Die Aufenthaltsgenehmigung für Studierende nach §16 b AufenthG ist dagegen auf die Dauer des Studiums befristet. Daher sind Studierende mit einer Aufenthaltsgenehmigung nach §16 b AufenthG nicht förderfähig.
Ich hoffe dies beantwortet Ihre Frage.
Mit freundlichen Grüßen