Ausschlusskriterium bei Begabtenförderungswerken

Bitte senden Sie mir die gesetzliche Begründung zu:
Voraussetzung für die Aufnahme in ein Begabtenförderungswerk ist u.a, dass man in den Personenkreis nach § 8 Abs. 1 bis 3 BAföG gehört. Warum diese Abgrenzung? Begabte Studierende mit Aufenthalt nach §16 sind dadurch ausgeschlossen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    29. März 2021
  • Frist
    1. Mai 2021
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Friederike Lang
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bitte senden Sie…
An Bundesministerium für Bildung und Forschung Details
Von
Friederike Lang
Betreff
Ausschlusskriterium bei Begabtenförderungswerken [#216912]
Datum
29. März 2021 11:23
An
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte senden Sie mir die gesetzliche Begründung zu: Voraussetzung für die Aufnahme in ein Begabtenförderungswerk ist u.a, dass man in den Personenkreis nach § 8 Abs. 1 bis 3 BAföG gehört. Warum diese Abgrenzung? Begabte Studierende mit Aufenthalt nach §16 sind dadurch ausgeschlossen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Friederike Lang Anfragenr: 216912 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216912/ Postanschrift Friederike Lang << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Friederike Lang

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Bundesministerium für Bildung und Forschung
Sehr geehrte Frau Lang, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 29.03.2021. Ich bin gebeten worden, Ihnen zu antworten. …
Von
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Betreff
AW: Ausschlusskriterium bei Begabtenförderungswerken [#216912]
Datum
14. April 2021 10:30
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Lang, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 29.03.2021. Ich bin gebeten worden, Ihnen zu antworten. Bei den Zusätzlichen Nebenbestimmungen zur Förderung begabter Studierender sowie begabter Nachwuchswissenschaftlerinnen und –wissenschaftler (Richtlinien) handelt es sich nicht um eine gesetzliche Regelung, sondern um Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid, die das jeweilige Begabtenförderungswerk adressieren. Daher gibt es keine Dokumente vergleichbar mit den in Bundestagsdrucksachen enthaltenen Gesetzesbegründungen, die ich Ihnen zusenden könnte. Ich interpretiere Ihre Frage so, dass Sie den Zweck der Regelung in den o.g. Richtlinien erfahren wollen. Ziel der Begabtenförderung ist es, hochqualifizierte und verantwortungsbewusste Persönlichkeiten heranzubilden und gleichzeitig den benötigten Lebensunterhalt zu gewährleisten. Der Erhalt von BAföG und der eines Studienstipendiums durch ein Begabtenförderungswerk schließen sich gegenseitig aus. Die Förderung durch die Begabtenförderungswerke erfolgt aber weitgehend in Anlehnung an das BAföG, dies auch mit Blick auf den Adressatenkreis. Relevant für die Frage der Förderungsfähigkeit von Ausländerinnen und Ausländern im Bereich des BAföG ist deren Staatsangehörigkeit bzw. aufenthaltsrechtlicher Status. Die gesetzliche Regelung in § 8 BAföG ist dabei sehr vielschichtig: Grundsätzlich können Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union, Migrantinnen, Migranten und Geflüchtete, die in Deutschland leben, BAföG als finanzielle Unterstützung während des Studiums oder der Schulzeit erhalten. Als Grundregel gilt hierbei: Haben Ausländerinnen und Ausländer eine Bleibeperspektive in Deutschland und sind sie gesellschaftlich integriert, gelten sie als förderberechtigt. Bei Personen, die lediglich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besitzen, ist noch nicht ausreichend geklärt, ob sie in Deutschland bleiben können, weshalb diese Personengruppe von der Möglichkeit zum Bezug von BAföG ausgeschlossen ist. Die Stipendien unterscheiden sich von anderen Förderungen wie z.B. der Förderung nach BAföG vor allem durch die ideelle Förderung. Diese hat zum Ziel, Persönlichkeiten heranzubilden, die die Zukunft unseres Landes aktiv mitgestalten und sich gesellschaftlich einbringen. Sie ist daher auf eine dauerhafte Wirkung angelegt. Die Aufenthaltsgenehmigung für Studierende nach §16 b AufenthG ist dagegen auf die Dauer des Studiums befristet. Daher sind Studierende mit einer Aufenthaltsgenehmigung nach §16 b AufenthG nicht förderfähig. Ich hoffe dies beantwortet Ihre Frage. Mit freundlichen Grüßen