Sehr geehrter Herr Orth,
ich nehme Bezug auf Ihren IFG Antrag vom 20. März 2021 und Ihrer u.a. E-Mail vom 28. August 2022.
Sie bitten darin um Herausgabe sämtlicher
- Ausschreibungs- und Vertragsunterlagen einschließlich Vergabedokumentation/Vergabevermerk inkl. Anlagen
- der eingereichten Angebote
- Angaben zu den beteiligten Unternehmen
- Angaben zu den vom BMG zur Vorbereitung und Durchführung der Vergabe eingeschalteten Beratungsunternehmen einschließlich Angaben zur Höhe der Vergütung und des Auftragsumfangs.
Da der von Ihnen geltend gemachte Auskunftsanspruch die Belange Dritter, berührt, deren schutzwürdige Interessen betroffen sein könnten, sind wir gem. § 8 Absatz 1 IFG verpflichtet, den Dritten schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
In diesem Fall ist es erforderlich, dass Sie Ihren Antrag begründen (§ 7 Absatz 1 Satz 3 IFG), damit eine Interessenabwägung vorgenommen werden kann. Ich bitte Sie, mir diese Begründung zukommen zu lassen.
Zudem haben Sie ausdrücklich der Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten an behördenexterne Dritte widersprochen. Im Rahmen einer Drittbeteiligung nach § 8 Absatz 1 IFG ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers der Dritte über die Identität des Antragstellers zu unterrichten, bevor er über seine Zustimmung zur Freigabe seiner personenbezogenen Daten oder seiner Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse entscheidet (vgl. BT-Drucks. 15/4493, S. 14.). Der Vorgang kann daher nur weiter bearbeitet werden, wenn Sie der Offenlegung Ihrer Identität gegenüber den Drittbeteiligten zustimmen.
Gleichzeitig möchte ich darüber informieren, dass für die Bearbeitung Ihres Antrages Gebühren entstehen werden.
Nach Nummer 1.3 der Anlage zur Informationsgebührenverordnung beträgt der Gebührenrahmen 60 bis 500 Euro für die Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen.
Maßstab für die Gebührenbemessung ist primär der Zeitaufwand. Dieser wird bemessen nach den Personalkostensätzen des Bundes. Die Stundensätze betragen für Angehörige des höheren Dienstes 60 Euro, für Angehörige des gehobenen Dienstes 45 Euro und für Angehörige des mittleren Dienstes 30 Euro.
Im vorliegenden Fall wird ein nicht unerheblicher Aufwand für die Zusammenstellung der Informationen und die Prüfung und ggf. Aussonderung nicht herausgabefähiger Informationen anfallen. Nach einer ersten groben Einschätzung beläuft sich der Zeitaufwand für Angehörige des höheren Dienstes auf zwei Stunden und für Angehörige des mittleren Dienstes auf eine Stunde. Es würde somit eine Gebühr über etwa 150 € Euro entstehen. Die tatsächliche Höhe des Aufwands und die damit verbundene endgültige Gebührenhöhe wird erst nach Abschluss des Verfahrens feststehen.
Bitte teilen Sie mit, ob Sie an Ihrem Antrag festhalten.
Mit freundlichen Grüßen