Ausschreibungsleitfaden Terminvereinbarungs-System Berliner Bügerämter

Ausschreibungsleitfaden nach welchem der Berliner Senat das Terminvereinbarungs-System der Berliner Bürgerämter an das ITDZ Berlin vergeben hat.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. Oktober 2016
  • Frist
    15. November 2016
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Abgeordnetenhaus von Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ausschreibungsleitfaden Terminvereinbarungs-System Berliner Bügerämter [#18078]
Datum
13. Oktober 2016 15:09
An
Abgeordnetenhaus von Berlin
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ausschreibungsleitfaden nach welchem der Berliner Senat das Terminvereinbarungs-System der Berliner Bürgerämter an das ITDZ Berlin vergeben hat.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Abgeordnetenhaus von Berlin
Sehr geehrte Damen und Herren, anbei übersende ich Ihnen wegen der fachlichen Zuständigkeit eine Anfrage nach de…
Von
Abgeordnetenhaus von Berlin
Betreff
WG: Ausschreibungsleitfaden Terminvereinbarungs-System Berliner Bügerämter [#18078]
Datum
18. Oktober 2016 12:39
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Damen und Herren, anbei übersende ich Ihnen wegen der fachlichen Zuständigkeit eine Anfrage nach dem IFG mit der Bitte um weitere Veranlassung. Der Fragesteller erhält eine Kopie dieser E-Mail. Vielen Dank für Ihre Bemühungen! Mit freundlichen Grüßen

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Abgeordnetenhaus von Berlin
Ihre Anfrage vom 13.10.2016 Sehr geehrtAntragsteller/in in Ihrer Anfrage auf Akteneinsicht vom 13.10.2016 bitten …
Von
Abgeordnetenhaus von Berlin
Betreff
Ihre Anfrage vom 13.10.2016
Datum
25. Oktober 2016 10:32
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in in Ihrer Anfrage auf Akteneinsicht vom 13.10.2016 bitten Sie um Zusendung eines Ausschreibungsleitfadens zum in Berlin betriebenen Terminvereinbarungssystem. Dazu möchte ich anmerken: Die Möglichkeit der Terminvereinbarung in den Berliner Verwaltungen ist im Rahmen des vom Land betriebenen Verfahrens "Zeitmanagementsystem - ZMS" gegeben. Das ZMS ist eine Eigenentwicklung des zentralen IT-Dienstleisters des Landes Berlin ITDZ. Es gab daher weder für ein Terminvereinbarungssystem noch für das ZMS eine Ausschreibung, d.h. auch keinen Leitfaden. Das Verfahren wird durch das ITDZ betrieben und weiterentwickelt. Die Beauftragung des ITDZ mit diesem Vorhaben war auf Grund des Errichtungsgesetzes als Anstalt des öffentlichen Rechts und der Rolle als zentraler Dienstleister für die IT im Land Berlin möglich. Mit freundlichen Grüßen