Ausschreibungsunterlagen HISinOne

Die Ausschreibungsunterlagen zur Beschaffung der Campusmanagementsoftware HISinOne.

Ergebnis der Anfrage

Folgende Dinge habe ich bei dieser Anfrage über die TH Wildau gelernt:
- Nur mit Ankündigung von Rechtsmitteln kann man die TH Wildau zur Transparenz bewegen.
- Es gibt zwischendurch wohl mal "Mausrutscher", bezüglich Kosteneinschätzungen.
- Ein Fax ist wirksamer, als dieses neumodische Emailzeugs.
- Die Fristen des AIG werden nicht eingehalten.

Das gibt kein schönes Bild, auch für die Verhältnisse, denen wohl Studierende und Mitarbeiter vor Ort ausgesetzt sind.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    4. März 2020
  • Frist
    13. Juni 2020
  • Ein:e Follower:in
Marcel Langner
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte<< Anrede >…
An Technische Hochschule Wildau (FH) Details
Von
Marcel Langner
Betreff
Ausschreibungsunterlagen HISinOne [#181921]
Datum
4. März 2020 22:30
An
Technische Hochschule Wildau (FH)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Ausschreibungsunterlagen zur Beschaffung der Campusmanagementsoftware HISinOne.
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Marcel Langner Anfragenr: 181921 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181921 Postanschrift Marcel Langner << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Marcel Langner
Technische Hochschule Wildau (FH)
Sehr geehrter Herr Langner, ich habe Ihre Anfrage an die zuständige Stelle weitergeleitet. Mit freundlichen Grüß…
Von
Technische Hochschule Wildau (FH)
Betreff
Re: Ausschreibungsunterlagen HISinOne [#181921]
Datum
5. März 2020 08:57
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrter Herr Langner, ich habe Ihre Anfrage an die zuständige Stelle weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen,
Technische Hochschule Wildau (FH)
Sehr geehrter Herr Langner, Bezug nehmend auf Ihre Anfrage teile ich Ihnen mit, dass die Amtshandlung gemäß AIG…
Von
Technische Hochschule Wildau (FH)
Betreff
AW: Ausschreibungsunterlagen HISinOne [#181921]
Datum
2. April 2020 12:03
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrter Herr Langner, Bezug nehmend auf Ihre Anfrage teile ich Ihnen mit, dass die Amtshandlung gemäß AIGGebO gebührenpflichtig ist. Die Anfrage fällt unter 1.2.1 der Tariftabelle zum AIGGebO. Der Aufwand wird auf eine Arbeitsstunde geschätzt. Gemäß Anlage 10 zur Gebührenordnung der TH Wildau (AM 48‘2019) würden Gebühren in Höhe 80,00 € zzgl. Kosten der Zustellung anfallen. Mit freundlichen Grüßen
Marcel Langner
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Dazu habe ich einige Fragen und Anmerkungen mit…
An Technische Hochschule Wildau (FH) Details
Von
Marcel Langner
Betreff
AW: Ausschreibungsunterlagen HISinOne [#181921]
Datum
2. April 2020 19:08
An
Technische Hochschule Wildau (FH)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Dazu habe ich einige Fragen und Anmerkungen mit der Bitte um Beantwortung. Aufgrund der besonderen aktuellen Situation und meiner Erfahrung mit Ihrer Hochschule, die den Zeitrahmen stets fast vollständig ausnutzt, erwarte ich eine Antwort nicht vor vier Wochen. Grundsätzlich gehe ich davon aus, dass im Rahmen ordentlicher Aktenführung und Archivierung die Ausschreibung vorliegt und lediglich auf einen Scanner gelegt werden muss. Ich sehe keine weiteren Schritte, da die Ausschreibung ein ursprünglich öffentlich verfügbares Dokument gewesen sein muss. Zur Konkretisierung und Vermeidung von Missverständnissen benötige ich keine Informationen über die abgegebenen Gebote der Anbieter. 1. Gebührenerhebung 1.1 Zulässigkeit der Anwendung der Gebühren- und Entgeltordnung der TH Wildau Entsprechend §10 (3) AIG ist die Verwendung eigener Satzungen zur Erhebung von Gebühren und Auslagen nur Gemeinden und Gemeindeverbänden vorbehalten. Die Gebührenordnung der TH Wildau ist daher meiner Rechtsauffassung nach nicht anwendbar. 1.2 Angemessene Höhe der Gebühr (Warum höherer Beamter?) Unter hypothetischer Annahme der Zulässigkeit der Wirksamkeit der Gebührenordnung der TH Wildau, stellt sich die Frage, in wie fern hier ein höherer Beamter eingesetzt werden muss. Desweiteren ist ebenso die Länge der angesetzten Zeit in Frage zu stellen. Ich gehe von einer Beschaffungszeit von 15-30 Minuten aus (Archivsuche+Scannen) und einer recht geringen Aufgabenkomplexität aus, die auch rechtlich keinen höheren Beamten erfordert 1.3 Kostenermittlung nach Arbeitszeit Ich gehe davon aus, dass die Ermittlung der Kosten auf alleiniger Basis von Arbeitszeit rechtswidrig ist. Ich bitte um Beachtung VG Berlin, 08.04.2019 - 5 K 96.17. Im übrigen sei auf die Anwendungshinweise zu § 10 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz der Landesbauftragen für Datenschutz und Informationsfreiheit Brandenburg Seite 74 ff. verwiesen, mit der Bitte um grundsätzliche Einarbeitung Ihrerseits: „Gebühren werden nicht mit dem Ziel der Kostendeckung erhoben. Ein Antragsteller darf durch die Gebührenhöhe nicht davon abgeschreckt werden, sein Informationsrecht geltend zu machen. Neben anderen Aspekten dient das Akteneinsichtsrecht auch der Schaffung einer Transparenz des staatlichen Handelns. Gerade, wenn es darum geht, Bürgerinnen und Bürger – und sei es indirekt – an staatlichen Entscheidungen teilhaben zu lassen, kann es unangemessen sein, Gebühren zu erheben.“ „Der Rechercheaufwand bzw. die Zeit, die eine Behörde für die Suche der zur Einsicht begehrten Akten aufwendet, ist vor allem von der Organisation innerhalb der Behörde abhängig. Eine unzureichende Aktenführung oder Archivierung sowie die mangelnde Trennung personenbezogener von allgemeinen Daten innerhalb einer Akte führen automatisch zu einem höheren tatsächlichen Aufwand bei der Suche sowie bei der Aussonderung schutzbedürftiger Daten. Dieser darf in keinem Fall in Form von Kosten auf den Antragsteller abgewälzt werden.“ „Häufig sehen allgemeine Kostenverordnungen oder -satzungen einen pauschalen Zeittarif vor, nach dem z. B. für jede angefangene Viertelstunde ein bestimmter Betrag fällig wird. Teilweise entspricht dieser Betrag den tatsächlichen Stundensätzen für die infrage kommende Laufbahngruppe der Bearbeiter. Dies ist alleine schon deshalb nicht zulässig, weil die Rechtsgrundlage für die Akteneinsicht (siehe z. B. § 10 Abs. 1) bei der Festlegung der Kostenhöhe ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Recht auf Akteneinsicht und dem Verwaltungsaufwand fordert. Ein mit dem Zeitaufwand linear steigender Gebührensatz widerspricht auch dem allgemeinen Äquivalenzprinzip des Kostenrechts. Möglich ist ein Zeittarif lediglich unter der Voraussetzung, dass dieser nicht den tatsächlichen Stundensatz, sondern bereits einen ermäßigten Tarif vorsieht und keine Mindestgebühr, wohl aber eine Höchstgebühr festsetzt.“ 2. Art Einsichtnahme 2.1 Elektronische Auskunftserteilung Sie verweisen auf die Gebührentabelle AIGGebO als auch auf Ihre eigene Gebührenordnung. Zur Zulässigkeit Ihrer eigenen Gebührenordnung habe ich zuvor argumentiert. Sie verweisen auf 1.2.1 der Tariftabelle zum AIGGebO. Diese ist für Einsichtnahme und nicht für Auskunftserteilung vorgesehen. Entsprechend meines Antrages habe ich die Bereitstellung in elektronischer Form gewünscht (Auskunftserteilung). Bitte legen Sie mir nach §7 (3) AIG dar, welcher wichtige Grund für eine andere Art der Informationsgewährung einer ursprünglich öffentlichen Ausschreibung vorliegt. 2.2 Höhe der Gebühr durch Zustellung, obwohl elektronische Übermittlung angemessen und üblich erscheint Ich bitte um Abschätzung der durch Auslagen entstehenden Kosten, den Sie mit zzgl. Kosten der Zustellung meinten. Für diesen Punkt der Einsichtnahme ist mir unklar, ob Sie eine postalische Zustellung vorsehen oder die Einsichtnahme vor Ort, weil sich aufgrund der von mir dargelegten Interpretation beides ergibt. Abschließend erscheint es mir, als wäre ich vollumfänglich anderer rechtlicher Auffassung und bitte wie zuvor beschrieben um Stellungnahme oder um Bereitstellung der Auskunft, wie in meinem ursprünglichen Schreiben beantragt. Eine Stellungnahme zu allen meinen Argumenten kann entfallen, sofern meinem ursprünglichen Antrag vollumfänglich stattgegeben wird. Mit freundlichen Grüßen Marcel Langner Anfragenr: 181921 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181921
Marcel Langner
Sehr geehrte [geschwärzt], in der Erkenntnis darüber, dass Emails direkt an [geschwärzt] u.U. teilweise nicht anz…
An Technische Hochschule Wildau (FH) Details
Von
Marcel Langner
Betreff
AW: Ausschreibungsunterlagen HISinOne [#181921]
Datum
24. April 2020 12:30
An
Technische Hochschule Wildau (FH)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte [geschwärzt], in der Erkenntnis darüber, dass Emails direkt an [geschwärzt] u.U. teilweise nicht anzukommen scheinen, übermittle ich meine Antwort vom 02.04.2020 auch über die globale Kontaktadresse der TH Wildau mit der Bitte um Weiterleitung: Sehr [geschwärzt], vielen Dank für Ihre Antwort. Dazu habe ich einige Fragen und Anmerkungen mit der Bitte um Beantwortung. Aufgrund der besonderen aktuellen Situation und meiner Erfahrung mit Ihrer Hochschule, die den Zeitrahmen stets fast vollständig ausnutzt, erwarte ich eine Antwort nicht vor vier Wochen. Grundsätzlich gehe ich davon aus, dass im Rahmen ordentlicher Aktenführung und Archivierung die Ausschreibung vorliegt und lediglich auf einen Scanner gelegt werden muss. Ich sehe keine weiteren Schritte, da die Ausschreibung ein ursprünglich öffentlich verfügbares Dokument gewesen sein muss. Zur Konkretisierung und Vermeidung von Missverständnissen benötige ich keine Informationen über die abgegebenen Gebote der Anbieter. 1. Gebührenerhebung 1.1 Zulässigkeit der Anwendung der Gebühren- und Entgeltordnung der TH Wildau Entsprechend §10 (3) AIG ist die Verwendung eigener Satzungen zur Erhebung von Gebühren und Auslagen nur Gemeinden und Gemeindeverbänden vorbehalten. Die Gebührenordnung der TH Wildau ist daher meiner Rechtsauffassung nach nicht anwendbar. 1.2 Angemessene Höhe der Gebühr (Warum höherer Beamter?) Unter hypothetischer Annahme der Zulässigkeit der Wirksamkeit der Gebührenordnung der TH Wildau, stellt sich die Frage, in wie fern hier ein höherer Beamter eingesetzt werden muss. Desweiteren ist ebenso die Länge der angesetzten Zeit in Frage zu stellen. Ich gehe von einer Beschaffungszeit von 15-30 Minuten aus (Archivsuche+Scannen) und einer recht geringen Aufgabenkomplexität aus, die auch rechtlich keinen höheren Beamten erfordert 1.3 Kostenermittlung nach Arbeitszeit Ich gehe davon aus, dass die Ermittlung der Kosten auf alleiniger Basis von Arbeitszeit rechtswidrig ist. Ich bitte um Beachtung VG Berlin, 08.04.2019 - 5 K 96.17. Im übrigen sei auf die Anwendungshinweise zu § 10 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz der Landesbauftragen für Datenschutz und Informationsfreiheit Brandenburg Seite 74 ff. verwiesen, mit der Bitte um grundsätzliche Einarbeitung Ihrerseits: „Gebühren werden nicht mit dem Ziel der Kostendeckung erhoben. Ein Antragsteller darf durch die Gebührenhöhe nicht davon abgeschreckt werden, sein Informationsrecht geltend zu machen. Neben anderen Aspekten dient das Akteneinsichtsrecht auch der Schaffung einer Transparenz des staatlichen Handelns. Gerade, wenn es darum geht, Bürgerinnen und Bürger – und sei es indirekt – an staatlichen Entscheidungen teilhaben zu lassen, kann es unangemessen sein, Gebühren zu erheben.“ „Der Rechercheaufwand bzw. die Zeit, die eine Behörde für die Suche der zur Einsicht begehrten Akten aufwendet, ist vor allem von der Organisation innerhalb der Behörde abhängig. Eine unzureichende Aktenführung oder Archivierung sowie die mangelnde Trennung personenbezogener von allgemeinen Daten innerhalb einer Akte führen automatisch zu einem höheren tatsächlichen Aufwand bei der Suche sowie bei der Aussonderung schutzbedürftiger Daten. Dieser darf in keinem Fall in Form von Kosten auf den Antragsteller abgewälzt werden.“ „Häufig sehen allgemeine Kostenverordnungen oder -satzungen einen pauschalen Zeittarif vor, nach dem z. B. für jede angefangene Viertelstunde ein bestimmter Betrag fällig wird. Teilweise entspricht dieser Betrag den tatsächlichen Stundensätzen für die infrage kommende Laufbahngruppe der Bearbeiter. Dies ist alleine schon deshalb nicht zulässig, weil die Rechtsgrundlage für die Akteneinsicht (siehe z. B. § 10 Abs. 1) bei der Festlegung der Kostenhöhe ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Recht auf Akteneinsicht und dem Verwaltungsaufwand fordert. Ein mit dem Zeitaufwand linear steigender Gebührensatz widerspricht auch dem allgemeinen Äquivalenzprinzip des Kostenrechts. Möglich ist ein Zeittarif lediglich unter der Voraussetzung, dass dieser nicht den tatsächlichen Stundensatz, sondern bereits einen ermäßigten Tarif vorsieht und keine Mindestgebühr, wohl aber eine Höchstgebühr festsetzt.“ 2. Art Einsichtnahme 2.1 Elektronische Auskunftserteilung Sie verweisen auf die Gebührentabelle AIGGebO als auch auf Ihre eigene Gebührenordnung. Zur Zulässigkeit Ihrer eigenen Gebührenordnung habe ich zuvor argumentiert. Sie verweisen auf 1.2.1 der Tariftabelle zum AIGGebO. Diese ist für Einsichtnahme und nicht für Auskunftserteilung vorgesehen. Entsprechend meines Antrages habe ich die Bereitstellung in elektronischer Form gewünscht (Auskunftserteilung). Bitte legen Sie mir nach §7 (3) AIG dar, welcher wichtige Grund für eine andere Art der Informationsgewährung einer ursprünglich öffentlichen Ausschreibung vorliegt. 2.2 Höhe der Gebühr durch Zustellung, obwohl elektronische Übermittlung angemessen und üblich erscheint Ich bitte um Abschätzung der durch Auslagen entstehenden Kosten, den Sie mit zzgl. Kosten der Zustellung meinten. Für diesen Punkt der Einsichtnahme ist mir unklar, ob Sie eine postalische Zustellung vorsehen oder die Einsichtnahme vor Ort, weil sich aufgrund der von mir dargelegten Interpretation beides ergibt. Abschließend erscheint es mir, als wäre ich vollumfänglich anderer rechtlicher Auffassung und bitte wie zuvor beschrieben um Stellungnahme oder um Bereitstellung der Auskunft, wie in meinem ursprünglichen Schreiben beantragt. Eine Stellungnahme zu allen meinen Argumenten kann entfallen, sofern meinem ursprünglichen Antrag vollumfänglich stattgegeben wird. Mit freundlichen Grüßen Marcel Langner Anfragenr: 181921 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/181921/… Anfragenr: 181921 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift Marcel Langner [geschwärzt] [geschwärzt]
Marcel Langner
Sehr geehrte<< Anrede >> bitte nehmen Sie das angehängte Schreiben zur Kenntnis. Es ging Ihnen ebenso…
An Technische Hochschule Wildau (FH) Details
Von
Marcel Langner
Betreff
AW: Ausschreibungsunterlagen HISinOne [#181921]
Datum
24. Mai 2020 17:26
An
Technische Hochschule Wildau (FH)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
226,7 KB
Sehr geehrte<< Anrede >> bitte nehmen Sie das angehängte Schreiben zur Kenntnis. Es ging Ihnen ebenso per Fax zu. Mit freundlichen Grüßen Marcel Langner Anhänge: - 05240002.jpg Anfragenr: 181921 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181921 Postanschrift Marcel Langner << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Technische Hochschule Wildau (FH)
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Technische Hochschule Wildau (FH)
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Betreff
Datum
26. Mai 2020
Status
Anfrage abgeschlossen