Aussetzung bzw. Beschränkung Art.11 Abs. 2 GG wegen evtl. Entstehender Sozialleistungen auf Darlehnsbasis basierend
Bitte um Auskunft und entsprechende Unterlagen, Informationen zu Gesetzesänderungen Auf aktuellen Möglichkeit der Beschränkung des Art.11 Abs. 2 GG wegen vermeintlich entstehender Umzugskosten eines SGB2 Empfängers. Besteht aktuell im Freistaat Bayern und ....oder der Bundesrepublik Deutschland eine derartige Lebensgrundlage, dass Artikel 11 Abs.2 GG für SGB2 Empfänger einzuschränken ist?
Welcher wirtschaftliche Faktor bestimmt diese Beschränkung und deren materiellen Wert? Ist das Grundrecht in dieser Form veräußerlich und durch eine Sozialrichterin für bestimmte Personen einzuschränken? Reicht eine vermeintlich in Frage kommende. Verpflichtung eines kommunalen Trägers zur Übernahme von Mietkaution als Darlehn und Anfallende Umzugskosten aus, um dass Grundrecht hier Art. 11 Abs.2 GG zu beschränken, oder verfehlt hier ein Richter seine alleinige Gebundenheit an das Grundgesetz ?
Ich bitte entsprechende Information zur Beschränkung des Art. 11 Abs. 2 GG zugänglich zu machen, da alleine aus dem Gesetzestext solch eine Beschränkung nicht erkennbar erscheint.
Anfrage eingeschlafen
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Datum20. Mai 2020
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15. Juni 2020
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