Nicht-öffentliche Anhänge:
WGWGAussetzungFahrverbote191950Umf.eml
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Sehr geehrteAntragsteller/in
für das Saarland darf ich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
1.
Offizielle Gutachten zu der in Rede stehenden Problematik liegen hier nicht vor. Soweit Hinweise auf die Nichtigkeitsproblematik des Artikels 3 der 54. Änderungsverordnung zur StVO vorliegen, entstammen diese Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und Digitale Infrastruktur (BMVI). Eine offizielle Freigabe dieser Dokumente ist bislang nicht erfolgt. Da es sich um hierbei um Dokumente einer anderen Behörde handelt, die deren geistiges Eigentum gem. § 1 SIFG i. V. m. § 6 IFG betreffen, kann derzeit keine Freigabe dieser Dokumente durch das Saarland erfolgen. Eine spätere Freigabe der Informationen, nach Abschluss der noch anstehenden verwaltungsrechtlichen Abstimmungen zwischen Bund und Ländern erscheint nicht ausgeschlossen (§ 1 SIFG i. V. m. § 9 Abs. 2 IFG).
2.
Soweit Ihre Fragestellung die saarländische Verfahrensweise hinsichtlich der hier ausgesprochenen Fahrverbote betrifft, kann ich Ihnen wie folgt antworten:
Die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden, auch aus dem Verkehrsbereich, richtet sich nach § 90 Abs. 1 OwiG, welcher auf die landesspezifischen Vollstreckungsvorschriften verweist.
Für das Saarland ist hier das Gesetz Nr. 990 – Saarländische Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG) - maßgeblich. Einschlägige Vorschrift ist hierbei § 10 SVwVG – Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung -. Zu Ihrer Arbeitserleichterung habe ich diese Bestimmung nachfolgend abgebildet:
§10 SVwVG– Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung
(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, wenn eine Voraussetzung für die Vollstreckung entfallen ist, insbesondere wenn
1. die Vollstreckung ausgesetzt wird,
2. die Einstellung der Vollstreckung angeordnet ist,
3. die Vollstreckung oder einzelne Vollstreckungsmaßnahmen für unzulässig erklärt worden sind,
4. der Zweck der Vollstreckung erreicht oder
5. die geforderte Leistung erlassen, niedergeschlagen oder gestundet worden ist.
(2) Die Vollstreckung ist nur dann einzustellen oder zu beschränken, wenn Tatsachen nachgewiesen werden, aus denen sich die Pflicht zur Einstellung oder Beschränkung eindeutig ergibt.
(3) Die Vollstreckungsbehörde soll die Vollstreckung bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgläubigers ganz oder teilweise einstellen, wenn die Vollstreckung unter voller Würdigung der öffentlichen Belange wegen besonderer Umstände für den Pflichtigen eine unbillige Härte bedeuten würde.
Nach intensiv geführten Diskussionen der betroffenen Stellen konnte Konsens darüber erzielt werden, die Bestimmung des § 10 Abs. 3 SVwVG als tragfähig, aber auch als handlungsleitend für das weitere Vorgehen anzusehen. In der damit einhergehenden Bewertung der öffentlichen Belange sowie der sich aus einer Einziehung bzw. weiteren Einbehaltung von Führerscheinen ergebenden besonderen Umstände für die betroffenen Personen wurde deutlich einvernehmlich die unbillige Härte erkannt. Die im Saarland für Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständige Zentrale Bußgeldbehörde war mit ihrer Führungsspitze an allen Diskussionen beteiligt und hat diese Entscheidungsfindung mitentwickelt und mitgetragen. Dies führte letztlich dazu, dass die Maßnahme der Führerscheinrückgabe bzw. der Verzicht auf weitere Einbehaltungen zügig umgesetzt werden konnte. Für das Saarland ist die Maßnahme bereits abgeschlossen.
3.
Rechtsbehelfsbelehrung (§ 3 SIFG)
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung erhoben werden. Der Widerspruch muss den Widerspruchsführer, den Widerspruchsgegner und den Gegenstand des Widerspruchsbegehrens bezeichnen. Er soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, Franz-Josef-Röder-Straße 17 in 66119 Saarbrücken, erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen