Ausstattung und Nutzung von Distanz-Elektro-Impuls-Geräte (DEIGs) im Saarland

Zur Ausstattung und Verwendung von Distanz-Elektro-Impuls-Geräten (DEIGs, sog. Taser) innerhalb der Polizei im Saarland bitte ich um Beantwortung der nachfolgenden Fragen. Die Fragen beziehen sich auf den Zeitraum seit Einführung von DEIGs bis zum 13.10.2021.
1. Wann und für welche Dienstellen wurden DEIGs in Ihrem Bundesland erstmalig eingeführt?
2. Welche Einheiten/Dienstellen wurden in der Folge mit DEIGs ausgestattet? Wann ist dies jeweils geschehen?
3. Welche Einheiten/Dienststellen verfügen aktuell über DEIGs? Wieviele DEIGs sind aktuell im Einsatz (und welche Modelle)?
4. Wieviele DEIG Einsätze gab es pro Jahr seit Einführung? Bitte um Darstellung aufgeschlüsselt nach Jahr und Dienstelle/Einheit des DEIG Einsatzes.
5. Wieviele Todesfälle gab es im Zusammenhang mit einem DEIG Einsatz? Bitte Aufschlüsselung nach Jahr und Dienststelle/Organisation des DEIG Einsatzes
6. Welche Studien wurden vor und seit Einführung des DEIGs in Ihrem Bundesland, die die Auswirkungen des DEIG Ausstattung untersuchen, durchgeführt?
Falls ja, welche Daten wurden erhoben und welches Studiendesign wurde gewählt? Wurde die Studie öffentlich dem wissenschaftlichen Diskurs zur Verfügung gestellt? Wenn ja, wo? Wenn nein, bitte um Zusendung der Studienergebnisse.
7. Was waren die Gründe für die Ausstattung Ihrer Polizei mit DEIGs?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. Oktober 2021
  • Frist
    16. November 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Zur Ausstattun…
An Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Saarland Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ausstattung und Nutzung von Distanz-Elektro-Impuls-Geräte (DEIGs) im Saarland [#231080]
Datum
13. Oktober 2021 12:40
An
Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Saarland
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Zur Ausstattung und Verwendung von Distanz-Elektro-Impuls-Geräten (DEIGs, sog. Taser) innerhalb der Polizei im Saarland bitte ich um Beantwortung der nachfolgenden Fragen. Die Fragen beziehen sich auf den Zeitraum seit Einführung von DEIGs bis zum 13.10.2021. 1. Wann und für welche Dienstellen wurden DEIGs in Ihrem Bundesland erstmalig eingeführt? 2. Welche Einheiten/Dienstellen wurden in der Folge mit DEIGs ausgestattet? Wann ist dies jeweils geschehen? 3. Welche Einheiten/Dienststellen verfügen aktuell über DEIGs? Wieviele DEIGs sind aktuell im Einsatz (und welche Modelle)? 4. Wieviele DEIG Einsätze gab es pro Jahr seit Einführung? Bitte um Darstellung aufgeschlüsselt nach Jahr und Dienstelle/Einheit des DEIG Einsatzes. 5. Wieviele Todesfälle gab es im Zusammenhang mit einem DEIG Einsatz? Bitte Aufschlüsselung nach Jahr und Dienststelle/Organisation des DEIG Einsatzes 6. Welche Studien wurden vor und seit Einführung des DEIGs in Ihrem Bundesland, die die Auswirkungen des DEIG Ausstattung untersuchen, durchgeführt?
Falls ja, welche Daten wurden erhoben und welches Studiendesign wurde gewählt? Wurde die Studie öffentlich dem wissenschaftlichen Diskurs zur Verfügung gestellt? Wenn ja, wo? Wenn nein, bitte um Zusendung der Studienergebnisse. 7. Was waren die Gründe für die Ausstattung Ihrer Polizei mit DEIGs?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) sowie § 3 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 SUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft. Ich verweise auf § 1 SIFG i.V.m. § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 231080 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231080/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Saarland
Landespolizeipräsidium Direktion LPP 3 Personal / Recht LPP 322 Rechtsangelegenheiten Az.: 322-99.20-260/2021 …
Von
Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Saarland
Betreff
AW: Ausstattung und Nutzung von Distanz-Elektro-Impuls-Geräte (DEIGs) im Saarland [#231080]
Datum
19. Oktober 2021 14:17
Status
Anfrage abgeschlossen
Landespolizeipräsidium Direktion LPP 3 Personal / Recht LPP 322 Rechtsangelegenheiten Az.: 322-99.20-260/2021 Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen Anfrage-Nr. #231080 Sehr Antragsteller/in in Ihrer E-Mail vom 13. Oktober 2021 an das saarländische Ministerium für Inneres, Bauen und Sport beantragen Sie den Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Saarländischen Informationsfreiheitsgesetz. Gemäß Ihrem Zusatz innerhalb dieses Antrags wurde Ihr Anliegen an das Landespolizeipräsidium als zuständige Behörde weitergeleitet. Hiesige Dienststelle ist gemäß der behördeninternen Geschäftsverteilung für die Bearbeitung von Anträgen nach den Informationsfreiheitsgesetzen zuständig. Ihr Antrag ging hier am gestrigen 18. Oktober 2021 ein und wird unter dem oben angegebenen Aktenzeichen bearbeitet. Ich bitte Sie, dieses im weiteren Schriftverkehr immer anzugeben. Sofern Sie eine postalische Kommunikation vorziehen, wird um Mitteilung gebeten. Gleichzeitig bitte ich um Verständnis, dass wir bei dem hier vorliegenden Kommunikationsweg auf die Angabe personenbezogener Daten soweit möglich verzichten. Ich weise Sie mit dieser E-Mail darauf hin, dass für die beantragte Amtshandlung gemäß § 5 Saarländisches Informationsfreiheitsgesetz (SIFG) i. V. m. §§ 1, 7 Saarländisches Gebührengesetz (SaarlGebG) und Nr. 455 Ziffer 1.3 Allgemeines Gebührenverzeichnis (AllgGebVz) Verwaltungsgebühren zwischen 60 und 500 Euro zuzüglich der besonderen Auslagen gemäß § 2 Abs. 2 SaarlGebG zu erheben sind. Hierzu im Einzelnen: Ihrer Auffassung, dass es sich um eine einfache Aktenauskunft handeln würde, die nicht gebührenpflichtig sei, kann nicht gefolgt werden. Für die Beantwortung der von Ihnen gestellten Anfrage müssen Unterlagen gesichtet und für Sie zusammengestellt werden. Aufgrund der hohen Detailtiefe und der Granularität der Organisationsstruktur des Landespolizeipräsidiums werden voraussichtlich zum Schutz öffentlicher Belange Aussonderungen erfolgen müssen oder es müssen Einzeldaten aggregiert werden. Demnach handelt es sich nicht mehr um eine einfache Auskunft nach 455 Ziffer 1.1 AllgGebVz Saarland, sondern vielmehr um gebührenpflichtige Erteilung einer schriftlichen Auskunft gemäß Nr. 455 Ziff. 1.3 des AllgGebVz, bei der ein Gebührenrahmen von 60 -500 Euro vorgesehen ist. Die Höhe der im Einzelnen festzusetzenden Gebühr richtet sich bei Rahmengebühren nach dem Verwaltungsaufwand und nach dem Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner (§ 6 Abs. 3 S. 1 und 3, § 7 Abs. 1 SaarlGebG). Sie machen keine Angaben dazu, worin der Nutzen der Amtshandlung für Sie besteht. Zwar sind Sie hierzu selbstverständlich auch nicht verpflichtet, allerdings müssen Sie so auch hinnehmen, dass Ihr Nutzen daher nur pauschal in die Abwägung einbezogen werden kann. Zu berücksichtigen ist, dass die Kostenerhebung für die Gebührenschuldnerin oder den Gebührenschuldner nicht außer Verhältnis stehen soll. Daher wird im vorliegenden Fall bei der Annahme eines Zeitaufwandes von bis zu fünf Arbeitsstunden in verschiedenen Organisationseinheiten aller Voraussicht nach lediglich die Mindestgebühr der Nr. 455 Ziff. 1.3 AllgGebVz in Höhe von 100,00 Euro zzgl. Auslagen (z. B. für die Zustellung eines Kostenbescheids) herangezogen. Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dieser Auskunft hinsichtlich der zu erwartenden Verwaltungsgebühren helfen konnte. Sofern Sie unter diesen Umständen an Ihrem Auskunftsantrag festhalten möchten, wird um kurze Mitteilung unter Angabe des o. g. Aktenzeichens gebeten. Bitte beachten Sie auch die anliegenden Informationen zu Datenverarbeitung und Datenschutz. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Saarland
Landespolizeipräsidium Direktion LPP 3 Personal / Recht LPP 322 Rechtsangelegenheiten Az.: 322-99.20-260/2021 …
Von
Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Saarland
Betreff
Korrektur: Ausstattung und Nutzung von Distanz-Elektro-Impuls-Geräte (DEIGs) im Saarland [#231080]
Datum
21. Oktober 2021 17:16
Status
Warte auf Antwort
Landespolizeipräsidium Direktion LPP 3 Personal / Recht LPP 322 Rechtsangelegenheiten Az.: 322-99.20-260/2021 Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen Korrektur unserer Nachricht vom 19. Oktober 2021 Anfrage-Nr. #231080 Sehr Antragsteller/in ich bedaure, dass sich in unsere Nachricht vom 19. Oktober 2021 gegen 14:18 Uhr ein redaktioneller Fehler eingeschlichen hat, den ich nachfolgend korrigieren möchte. Bei der voraussichtlichen Verwaltungsgebühr von 100,00 Euro zzgl. Auslagen handelt es sich selbstverständlich nicht um die Mindestgebühr nach Nr. 455 Ziff. 1.3 AllgGebVz. Diese würde - wie an anderer Stelle in der Nachricht angegeben - nur 60,00 Euro betragen. Aufgrund des voraussichtlich entstehenden Verwaltungsaufwandes von bis zu ca. fünf Stunden kann nicht mehr von dieser Mindestgebühr ausgegangen werden, so dass aus hiesiger Sicht unter den bereits dargelegten Umständen und Erwägungen eher der angegebene Betrag von 100,00 Euro als angemessen zu betrachten ist. Ich bitte Sie, das Versehen zu entschuldigen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Die angeregten Daten aus der Anfrage werden für ein…
An Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Saarland Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Korrektur: Ausstattung und Nutzung von Distanz-Elektro-Impuls-Geräte (DEIGs) im Saarland [#231080]
Datum
7. November 2021 11:08
An
Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Saarland
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Die angeregten Daten aus der Anfrage werden für eine wissenschaftliche Übersichtsstudie zum Einsatz und zur Einführung des DEIG in Deutschland benötigt. [geschwärzt] Prüfung, ob für die angefragten Daten Gebühren erhoben werden müssen. Falls ja, bitte ich um Auskunft, welche Fragen gebührenfrei beantwortet werden könnten. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 231080 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt]
Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Saarland
Automatisches E-Mail-Reply Dies ist eine vom System erzeugte Meldung; diese gilt nicht als Quittung. Ihre eMail w…
Von
Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Saarland
Betreff
Automatisches E-Mail-Reply
Datum
7. November 2021 11:13
Status
Warte auf Antwort
Dies ist eine vom System erzeugte Meldung; diese gilt nicht als Quittung. Ihre eMail wird dem Adressaten umgehend zugeleitet. Dringende Hilfeersuchen sind ueber die Notrufnummer 110 an die Polizei zu richten. Wir uebernehmen auch keine Gewaehr dafuer, dass die eMail unmittelbar nach dem Eingang gelesen oder bearbeitet wird. � Allgemeine Datenschutzhinweise: https://www.saarland.de/polizei/DE/service/datenschutz/datenschutz_node.html

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Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Saarland
Landespolizeipräsidium Direktion LPP 3 Personal / Recht LPP 322 Rechtsangelegenheiten Az.: 322-99.20-260/2021 Se…
Von
Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Saarland
Betreff
Ausstattung und Nutzung von Distanz-Elektro-Impuls-Geräte (DEIGs) im Saarland [#231080]
Datum
17. November 2021 13:58
Status
Anfrage abgeschlossen
Landespolizeipräsidium Direktion LPP 3 Personal / Recht LPP 322 Rechtsangelegenheiten Az.: 322-99.20-260/2021 Sehr Antragsteller/in bezugnehmend auf Ihren Antrag vom 13. Oktober 2021 kann ich Ihnen mitteilen, dass wir unter Berücksichtigung Ihrer ergänzenden Angaben in Ihrer E-Mail vom 7. November 2021 die nachfolgende Auskunft gebührenfrei erteilen können: 1. Wann und für welche Dienststellen wurden DEIGs in Ihrem Bundesland erstmalig eingeführt? Antwort zu 1.: Am 27.09.2006 erfolgte die erstmalige Einführung des Distanz-Elektroimpulsgerätes vom Typ "Taser X26e" beim damaligen LKA 34 - Spezialeinsatzkommando. 2. Welche Einheiten/Dienststellen wurden in der Folge mit DEIGs ausgestattet? Wann ist dies jeweils geschehen? 3. Welche Einheiten/Dienststellen verfügen aktuell über DEIGs? Wie viele DEIGs sind aktuell im Einsatz (und welche Modelle)? Antwort zu 2. und 3.: Im Zeitraum von April 2020 bis November 2021 wurden alle Polizeiinspektionen des Saarlandes sowie die FHSV des Saarlandes mit insgesamt 87 Geräten des Typs Axon Taser T7 ausgestattet. Der Gesamtbestand soll nach vollständiger Ausbildung auf 100 Geräte ausgeweitet werden. 4. Wie viele DEIG Einsätze gab es pro Jahr seit Einführung? Bitte um Darstellung aufgeschlüsselt nach Jahr und Dienstelle/Einheit des DEIG Einsatzes. Antwort zu 4.: 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Spezialeinheiten 0 0 0 2 2 1 Wach- und Streifendienst 6 6 (davon 1x gg. Tiere) 5. Wie viele Todesfälle gab es im Zusammenhang mit einem DEIG Einsatz? Bitte Aufschlüsselung nach Jahr und Dienststelle/Organisation des DEIG Einsatzes Antwort zu 5.: Keine. 6. Welche Studien wurden vor und seit Einführung des DEIGs in Ihrem Bundesland, die die Auswirkungen des DEIG Ausstattung untersuchen, durchgeführt? Antwort zu 6.: Es wurden keine einsatzbegleitenden Studien durchgeführt. 7. Falls ja, welche Daten wurden erhoben und welches Studiendesign wurde gewählt? Wurde die Studie öffentlich dem wissenschaftlichen Diskurs zur Verfügung gestellt? Wenn ja, wo? Wenn nein, bitte um Zusendung der Studienergebnisse. Antwort zu 7.: Entfällt. 8. Was waren die Gründe für die Ausstattung Ihrer Polizei mit DEIGs? Antwort zu 8.: Die Einführung von DEIG im Wach- und Streifendienst der Polizei des Saarlandes basiert auf einem Rahmenauftrag ausgehend vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. Hierbei wurde folgendes Leitziel verfolgt: Sicherstellung operativ-taktischer Handlungssicherheit zur Festsetzung von Störern/Tätern aus sicherer Distanz bei größtmöglicher Sicherheit für die Einsatzkräfte und Minimierung von Verletzungsgefahren für das polizeiliche Gegenüber. Grundsätzlich ist für die beantragte Amtshandlung gemäß § 5 Saarländisches Informationsfreiheitsgesetz (SIFG) i. V. m. §§ 1, 7 Saarländisches Gebührengesetz (SaarlGebG) und Nr. 455 Ziffer 1.3 Allgemeines Gebührenverzeichnis (AllgGebVz) eine Verwaltungsgebühr zwischen 60 und 500 Euro zuzüglich der besonderen Auslagen gemäß § 2 Abs. 2 SaarlGebG zu erheben. Die Höhe der im Einzelnen festzusetzenden Gebühr richtet sich bei Rahmengebühren nach dem Verwaltungsaufwand und nach dem Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner (§ 6 Abs. 3 S. 1 und 3, § 7 Abs. 1 SaarlGebG). In Ihrer E-Mail vom 7. November 2021 erklärten Sie, dass Ihr Antrag im Rahmen Ihrer Eigenschaft als Professor der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung erfolgte. Der wissenschaftliche Diskurs und Fortschritt erfolgt auch im Interesse der Allgemeinheit und kann daher zu Ihren Gunsten in die Gebührenentscheidung eingestellt werden. Aus diesem Grund kann die vorstehende Auskunft gebührenfrei erfolgen. Ich bitte jedoch um Verständnis, dass detailliertere Angaben und Erhebungen von Informationen zu früheren Einsatzfällen (Fragen 4 und 5) nur mit einem größeren Aufwand bewerkstelligt werden können und daher gebührenpflichtig ausfallen würden. Ihrem Wunsch in der E-Mail vom 7. November 2021 folgend, erfolgt daher hierzu keine Auskunft. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch (§§ 68 ff. VwGO) erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landespolizeipräsidium mit Sitz in Saarbrücken einzulegen. Die Frist wird auch durch Einlegung beim Ministerium für Inneres, Bauen und Sport mit Sitz in Saarbrücken gewahrt, das den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat. Hinweis Wenn Sie sich in Ihrem Recht auf Informationszugang nach dem SIFG verletzt sehen, können Sie gemäß § 4 Abs. 1 SIFG die Landesbeauftragte für Informationsfreiheit, zugleich Landesbeauftragte für Datenschutz, anrufen. Mit freundlichen Grüßen