Sehr
Antragsteller/in
zu Ihrem Antrag vom 14. Oktober 2021 ergeht folgende Entscheidung:
1. Soweit ein Auskunftsanspruch besteht beantworten wir diesen nachstehend.
2. Im Übrigen wird Ihr Antrag abgelehnt.
3. Gebühren werden nicht erhoben.
1. Wann und für welche Dienstellen wurden DEIGs erstmalig eingeführt?
2. Welche Einheiten/Dienstellen wurden in der Folge mit DEIGs ausgestattet? Wann ist dies jeweils geschehen?
3. Welche Einheiten/Dienststellen verfügen aktuell über DEIGs? Wieviele DEIGs sind aktuell im Einsatz (und welche Modelle)?
Zu 1., 2. und 3.:
Der Einsatz von sogenannten Distanz-Elektroimpulsgeräten (DEIG) ist in Baden-Württemberg seit dem 1. März 2007 zugelassen, jedoch derzeit ausschließlich Einsatzkräften der Direktion Spezialeinheiten (DirSE) beim Polizeipräsidium Einsatz vorbehalten. Zum Umfang der Ausstattung sowie zur Frage welche Produkte zur Einsatzbewältigung zur Verfügung stehen, kann mit Rücksicht auf das besondere Geheimhaltungsinteresse keine Aussage erfolgen, da hierdurch Rückschlüsse auf das taktische Vorgehen der Polizei sowie die Wirkungsweise des Einsatzmittels gezogen werden könnten.
4. Wieviele DEIG Einsätze gab es pro Jahr seit Einführung? Bitte um Darstellung aufgeschlüsselt nach Jahr und Dienstelle/Einheit des DEIG Einsatzes.
5. Wieviele Todesfälle gab es im Zusammenhang mit einem DEIG Einsatz? Bitte Aufschlüsselung nach Jahr und Dienststelle/Organisation des DEIG Einsatzes.
Zu 4. und 5.:
Die Einsatzhäufigkeit von DEIG durch die Polizei Baden-Württemberg ist aus der Tabelle ersichtlich. Es waren keine Todesfälle zu verzeichnen.
Jahr
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
2014
2015
2016
2017
2018
2019
2020
2021
(bis einschließlich 25.10.2021)
Anzahl
(je Jahr)
2
2
3
3
0
4
1
3
6
5
7
3
4
8
4
6. Welche Studien wurden vor und seit Einführung des DEIGs, die die Auswirkungen des DEIG Ausstattung untersuchen, durchgeführt?
Falls ja, welche Daten wurden erhoben und welches Studiendesign wurde gewählt? Wurde die Studie öffentlich dem wissenschaftlichen Diskurs zur Verfügung gestellt? Wenn ja, wo? Wenn nein, bitte um Zusendung der Studienergebnisse.
Zu 6.:
Die Polizei Baden-Württemberg hat keine derartigen Studien durchgeführt, beobachtet das Einsatzgeschehen im Zusammenhang mit DEIG jedoch national sowie international.
7. Was waren die Gründe für die Ausstattung Ihrer Polizei mit DEIGs?
Zu 7.:
DEIG können in Einzelfällen sowie unter günstigen Rahmenbedingungen polizeiliche Zugriffsmaßnamen grundsätzlich wirksam unterstützen. Dazu zählen insbesondere statische Einsatzlagen gegen bewaffnete Personen.
zu 2.:
Gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 2 LIFG besteht der Anspruch auf Informationszugang darüber hinaus nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Belange der äußeren oder öffentlichen Sicherheit haben kann. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates sowie die Unversehrtheit von Gesundheit, Ehre, Freiheit, Eigentum und sonstigen Rechtsgütern bei Bürgerinnen und Bürgern. Ihre Anfrage begehrt – soweit sie über die bereitgestellten Angaben hinausgehen – insbesondere zur Frage 3 Auskünfte zu detaillierten Informationen zur Ausstattung des SEK BW. Konkret ergeben sich aus den bei einer Veröffentlichung erlangten Angaben zwangsläufig Rückschlüsse auf das einsatztaktische Vorgehen der Spezialeinheiten der Polizei Baden-Württemberg sowie deren Fähigkeiten. Damit könnte im Falle einer Veröffentlichung nachteilige Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit bzw. die Funktionsweise der Polizei nicht ausgeschlossen werden. Diesbezügliche Auskünfte werden daher abgelehnt.
zu 3.:
Gebühren werden gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 LIFG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart, erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und diese Entscheidung beigefügt werden.
gez. Fabian Mayer
i.A.
Jens Weber
Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen
Baden-Württemberg
Abteilung 3 - Landespolizeipräsidium -
Referat 31 - Einsatz, Lagezentrum und Verkehr
Willy-Brandt-Str. 41
70173 Stuttgart
Tel.: (0711) 231-3925
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