Ausstattung von Elektrokleinstfahrzeugen

Laut Auskunft des Bundestages (siehe Drucksache 19/3006) soll die geplante Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am öffentlichen Straßenverkehr Elektrokleinstfahrzeuge zukünftig verkehrsrechtlich wie Fahrräder mit der Maßgabe besonderer Vorschriften behandeln. Der Ausgangspunkt ist also ganz klar das Fahrrad und nicht das KFZ.

Aufgrund der Forderung des BASt bei Elektrokleinstfahrzeugen Blinker, Rückspiegel, Tagfahrlicht, etc. vorzusehen, stellt sich die Frage nach der Praxisnähe.

Ich bitte Sie mir zur Kontrolle des Sachverhalts den kompletten Wortlaut der Forderungen des BASt in Bezug auf die geforderten Optionen (Blinker, Rückspiegel, Tagfahrlicht, etc.) zur Gesetzgebung zu Elektrokleinstfahrzeugen zur Verfügung zu stellen. Bitte listen Sie hierbei alle geforderten Optionen auf.

Darüber hinaus würde ich gerne erfahren, ob in Ihre Überlegungen bereits Elektrokleinstfahrzeugen wie Skateboads, elektrische Einräder, Elektroscooter und Kickboards mit eingeflossen sind und wie die Umsetzung Ihrer Forderungen bei diesen Fahrzeugen ggf. aussehen soll. Gerne können Sie dies auch an schematischen Darstellungen dieser Fahrzeuge inkl. der Anbringung der geforderten Optionen (Blinker, Rückspiegel, Tagfahrlicht, etc.) illustrieren.

Sollte diese Anfrage mit Kosten verbunden sein, so bitte ich Sie mich vorab zu Informieren.

Vielen Dank für Ihre Mühe und Ihre Antworten!

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    12. Juli 2018
  • Frist
    14. August 2018
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Laut Auskunft de…
An Bundesanstalt für Straßenwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ausstattung von Elektrokleinstfahrzeugen [#31857]
Datum
12. Juli 2018 19:33
An
Bundesanstalt für Straßenwesen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Laut Auskunft des Bundestages (siehe Drucksache 19/3006) soll die geplante Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am öffentlichen Straßenverkehr Elektrokleinstfahrzeuge zukünftig verkehrsrechtlich wie Fahrräder mit der Maßgabe besonderer Vorschriften behandeln. Der Ausgangspunkt ist also ganz klar das Fahrrad und nicht das KFZ. Aufgrund der Forderung des BASt bei Elektrokleinstfahrzeugen Blinker, Rückspiegel, Tagfahrlicht, etc. vorzusehen, stellt sich die Frage nach der Praxisnähe. Ich bitte Sie mir zur Kontrolle des Sachverhalts den kompletten Wortlaut der Forderungen des BASt in Bezug auf die geforderten Optionen (Blinker, Rückspiegel, Tagfahrlicht, etc.) zur Gesetzgebung zu Elektrokleinstfahrzeugen zur Verfügung zu stellen. Bitte listen Sie hierbei alle geforderten Optionen auf. Darüber hinaus würde ich gerne erfahren, ob in Ihre Überlegungen bereits Elektrokleinstfahrzeugen wie Skateboads, elektrische Einräder, Elektroscooter und Kickboards mit eingeflossen sind und wie die Umsetzung Ihrer Forderungen bei diesen Fahrzeugen ggf. aussehen soll. Gerne können Sie dies auch an schematischen Darstellungen dieser Fahrzeuge inkl. der Anbringung der geforderten Optionen (Blinker, Rückspiegel, Tagfahrlicht, etc.) illustrieren. Sollte diese Anfrage mit Kosten verbunden sein, so bitte ich Sie mich vorab zu Informieren. Vielen Dank für Ihre Mühe und Ihre Antworten!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesanstalt für Straßenwesen
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihren unten stehenden IFG-Antrag vom 12.07.2018 ergeht folgender Bescheid: 1. De…
Von
Bundesanstalt für Straßenwesen
Betreff
AW: Ausstattung von Elektrokleinstfahrzeugen [#31857]
Datum
13. Juli 2018 11:04
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihren unten stehenden IFG-Antrag vom 12.07.2018 ergeht folgender Bescheid: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Gebühren werden nicht erhoben. Gründe I. Mit unten stehender E-Mail vom 12.07.2018 ersuchten Sie bei der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) u.a. auf Basis des Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG -) um Überlassung der von der BASt für das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) erstellten Untersuchung zum Thema Kleinstelektrofahrzeuge. Hintergrund der Studie ist, dass seit Januar 2016 die neue Typengenehmigung (EU) 168/2013 in Kraft getreten ist. Diese besagt, dass stehend gefahrene und / oder selbstbalancierende Fahrzeuge national geregelt werden. Da es eine Vielzahl entsprechender Kleinstelektrofahrzeuge gibt, die z.Zt. nicht pflichtversichert sind und die ggf. zudem eine unzureichende Verkehrssicherheit aufweisen, wurde die BASt seitens des BMVI beauftragt, sich einen Marktüberblick über die Kleinstelektrofahrzeuge zu verschaffen. Geprüft werden sollte, ob eine Kategorisierung der Kleinstelektrofahrzeuge möglich ist, so dass entsprechende Fahrzeugkategorien – unter bestimmten technischen und verhaltensrechtlichen Voraussetzungen - im, öffentlichen Verkehr bewegt werden dürfen. Die Ergebnisse der Studie inkl. Empfehlungen wurden dem BMVI als Grundlage für das weitere Gesetzgebungsverfahren zur Verfügung gestellt. Die BASt stellt als nachgeordnete Behörde des BMVI demgegenüber somit keine "Forderungen" auf - wie Sie schreiben - sondern spricht lediglich Empfehlungen aus. Die Studie wurde BASt-seitig mittlerweile fertiggestellt und dem BMVI im 03.08.2017 zur Abnahme und Bitte um Freigabe zur Veröffentlichung übersandt. Eine formelle Abnahme und Freigabe seitens des BMVI zur Veröffentlichung der Studie ist bislang nicht erfolgt, so dass die Studie derzeit noch nicht veröffentlicht werden kann. II. Der Antrag ist abzulehnen, da der Herausgabe der begehrten Information Ausschlussgründe nach den §§ 3,4 IFG entgegenstehen. Gemäß § 3 Nr. 3 lit.) b IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die Beratung von Behörden beeinträchtigt werden. Zielrichtung des § 3 Nr. 3 lit.) b IFG ist dabei, innerbehördliche Beratung, die auf eine offene Meinungsbildung und einen freien Meinungsaustausch angelegt sind, zu schützen. Derartige Beratung sollen wegen des Wissens um eine Offenlegung der einzelnen Beiträge und Meinungsbekundungen im Beratungsprozess nicht beeinträchtigt werden (vgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 02.06.2015, Az.: 15 A 2062/12). Vorliegend würde eine vorzeitige Herausgabe der noch nicht abgenommenen Studie der BASt die innerbehördliche Beratung beeinträchtigen. Es steht insoweit nämlich zu befürchten, dass durch vorzeitige Herausgabe einer noch nicht abgeschlossen Studie seitens Dritter Einfluss auf die Gestaltung und Durchführung der Studie genommen werden könnte. Hierdurch entstünde insoweit dann zusätzlich die Gefahr, dass die Ausarbeitung eines auf den Studienergebnissen basierenden Gesetzesentwurfs vereitelt würde. Daher besteht zusätzlich ein Ablehnungsgrund nach § 4 des IFG. Lediglich vorsorglich weisen wir bereits an dieser Stelle darauf hin, dass die Untersuchung auf Basis wissenschaftlicher Methoden im Rahmen der der BASt als Ressortforschungseinrichtung zustehenden Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz Grundgesetz (GG) gefertigt worden ist. § 6 IFG um-fasst im Rahmen der den Informationsanspruch ausschließenden geistigen Schutzrechte auch die Wissenschaftsfreiheit (dazu instruktiv VG Braunschweig, Urteil vom 26.06.2013, Az.: 5 A 33/11). Geschützt wird dabei auch die Entscheidungsfreiheit darüber wie und welches Forschungsmaterial herausgegeben wird (VG Braunschweig a.a.O.) Ob das BMVI die Freigabe und Abnahme der Studie erteilt oder noch weitere Änderungswünsche geltend macht, ist derzeit noch nicht absehbar. Die begehrten Informationen stellen keine Umweltinformationen i.S.d. § 2 Abs. 2 UIG dar, so dass der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht eröffnet ist. Hinzukommend stellt die BASt weder eine zuständige Stelle i.S.d. § 2 Abs. 2 noch Abs. 3 des VIG dar. Darüber hinaus besteht aus den o.g. Gründen der Ausschlussgrund nach § 3 Nr. 1 lit. a), bb) VIG. Kostenentscheidung Gebühren und Auslagen werden gem. § 10 Abs. 3 S. 1 IFG Bund i.V.m. Nr. 1.1. der Anlage zur IFGGebV nicht erhoben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Bundesanstalt für Straßenwesen, Brüderstraße 53, 51427 Bergisch Gladbach schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Mit freundlichen Grüßen