Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

Anfrage an: Luftfahrt-Bundesamt

am 30.03.2017 hat das Vereinigte Königreich die EU-Kommission über die Entscheidung informiert, aus der Europäischen Union auszutreten. Mit der formalen Notifikation ist eine zweijährige Frist angelaufen, in der die 27 verbliebenen EU-Staaten, vertreten durch die EU-Kommission und Michel Barnier und das Vereinigte Königreich ihre vertraglichen Beziehungen neu aufstellen. Diese müssen einstimmig getroffen und ratifiziert werden. Gelingt dieses nicht, ist das Vereinigte Königreich am 31.03.2019 nicht mehr Mitglied der EU und europäisches Recht gilt dort nicht mehr.

Der gemeinsamen Europäische Luftverkehrsmarkt ist hiervon ebenfalls betroffen, er regelt unter anderem den freien Zugang europäischer und internationaler Airlines auf Strecken zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich durch eigene Dienste oder Codeshare-Dienste.

Laut der Aussagen von Michael O'Leary und dem Vertreter von Airlines for America bei einer Anhörung des EU-Parlaments besteht das Risiko, dass aufgrund fehlender Rechtsgrundlage ohne Übergangsregelung keine Flüge mehr angeboten werden können und das aufgrund der langen Vorlaufzeit erste Auswirkungen bereits im Sommer 2018 sichtbar werden.

Welche Rechtsgrundlagen regeln den Luftverkehr zwischen den beiden Ländern ab dem 31.03.2019. Ist es das das am 22.07.1955 geschlossene Luftverkehrsabkommen und die dazugehörigen Noten? Ein aktuelleres Abkommen? Wurden das zuletzt geltende bilaterale Abkommen gekündigt? Wurden generell Luftverkehrsabkommen gekündigt, die durch EU-weite Abkommen ersetzt wurden?

Planen das Luftfahrtbundesamt oder die Bundesregierung hier bilaterale Gespräche mit dem Vereinigten Königreich oder verlässt man sich darauf, dass eine Einigung, notfalls über eine Verlängerung der zweijährigen Frist, zustande kommt.

Für den Fall, dass ab dem 31.03.2019 ein bilaterales Abkommen gilt: Wie wird mit den Verkehrsrechten von Airlines verfahren, die nicht unter deutsche oder britischer Flagge operieren. Etwa das Angebot von Ryanair und Norwegian oder die Codeshareflüge von United Airlines oder Air Canada über London nach Nordamerika. Was geschieht mit Verbindungen, die nicht über einen gemeinsamen Routenplan gedeckt sind?

Wird für den Fall geplant, dass nicht auf bestehende Abkommen zurückgegriffen werden kann.

Neben einer inhaltlichen Auskunft erbitte ich die Zusendung von relevanten Dokumenten, etwa den aktuellen Verträgen und Routenplänen oder Gutachten zu den Fragestellungen unter Berücksichtigung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    13. Juli 2017
  • Frist
    15. August 2017
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: am 30.03.2017 ha…
An Luftfahrt-Bundesamt Details
Von
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Betreff
Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union [#23895]
Datum
13. Juli 2017 01:52
An
Luftfahrt-Bundesamt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
am 30.03.2017 hat das Vereinigte Königreich die EU-Kommission über die Entscheidung informiert, aus der Europäischen Union auszutreten. Mit der formalen Notifikation ist eine zweijährige Frist angelaufen, in der die 27 verbliebenen EU-Staaten, vertreten durch die EU-Kommission und Michel Barnier und das Vereinigte Königreich ihre vertraglichen Beziehungen neu aufstellen. Diese müssen einstimmig getroffen und ratifiziert werden. Gelingt dieses nicht, ist das Vereinigte Königreich am 31.03.2019 nicht mehr Mitglied der EU und europäisches Recht gilt dort nicht mehr. Der gemeinsamen Europäische Luftverkehrsmarkt ist hiervon ebenfalls betroffen, er regelt unter anderem den freien Zugang europäischer und internationaler Airlines auf Strecken zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich durch eigene Dienste oder Codeshare-Dienste. Laut der Aussagen von Michael O'Leary und dem Vertreter von Airlines for America bei einer Anhörung des EU-Parlaments besteht das Risiko, dass aufgrund fehlender Rechtsgrundlage ohne Übergangsregelung keine Flüge mehr angeboten werden können und das aufgrund der langen Vorlaufzeit erste Auswirkungen bereits im Sommer 2018 sichtbar werden. Welche Rechtsgrundlagen regeln den Luftverkehr zwischen den beiden Ländern ab dem 31.03.2019. Ist es das das am 22.07.1955 geschlossene Luftverkehrsabkommen und die dazugehörigen Noten? Ein aktuelleres Abkommen? Wurden das zuletzt geltende bilaterale Abkommen gekündigt? Wurden generell Luftverkehrsabkommen gekündigt, die durch EU-weite Abkommen ersetzt wurden? Planen das Luftfahrtbundesamt oder die Bundesregierung hier bilaterale Gespräche mit dem Vereinigten Königreich oder verlässt man sich darauf, dass eine Einigung, notfalls über eine Verlängerung der zweijährigen Frist, zustande kommt. Für den Fall, dass ab dem 31.03.2019 ein bilaterales Abkommen gilt: Wie wird mit den Verkehrsrechten von Airlines verfahren, die nicht unter deutsche oder britischer Flagge operieren. Etwa das Angebot von Ryanair und Norwegian oder die Codeshareflüge von United Airlines oder Air Canada über London nach Nordamerika. Was geschieht mit Verbindungen, die nicht über einen gemeinsamen Routenplan gedeckt sind? Wird für den Fall geplant, dass nicht auf bestehende Abkommen zurückgegriffen werden kann. Neben einer inhaltlichen Auskunft erbitte ich die Zusendung von relevanten Dokumenten, etwa den aktuellen Verträgen und Routenplänen oder Gutachten zu den Fragestellungen unter Berücksichtigung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Luftfahrt-Bundesamt
WG: SBl36 11302 170713 Antragsteller/in RefB1 [#23895] Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre IFG Anf…
Von
Luftfahrt-Bundesamt
Betreff
WG: SBl36 11302 170713 Antragsteller/in RefB1 [#23895]
Datum
17. Juli 2017 14:10
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre IFG Anfrage vom 13. Juli 2017. Bitte wenden Sie sich an das hierfür zuständige Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), Referat Z13. Mit freundlichen Grüßen