Ausübung Abhilfebefugnisse Art. 58 (2) DSGVO in 2020 und 2021

a) Angaben dahingehend, wie oft die Behörde in 2020 und 2021 die nach Artikel 58 (2) DSGVO vorgesehen Abhilfebefugnisse ausgeübt hat, um damit einer nach den Art. 44-49 DSGVO (bevorstehenden) rechtswidrigen Übermittlung personenbezogener Daten zu begegnen.

b) Angaben dahingehend, wie oft in den Fällen der Frage a) insbesondere von der Befugnis nach Artikel 58 (2) j) DSGVO in 2020 und 2021 Gebrauch gemacht wurde.

c) Angaben dahingehend, ob in den obigen Fällen eine förmliche Entscheidung / förmlicher Bescheid der Aufsichtsbehörde veröffentlicht wurde, z.B. als anonymisierte Verwaltungsakt. Wenn Ja, wo sind diese zu finden?

d) Wenn keine Veröffentlichung nach c) stattgefunden hat: anonymisierte Bereitstellung der Entscheidung / des Bescheids nach c).

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. Januar 2022
  • Frist
    26. Februar 2022
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ausübung Abhilfebefugnisse Art. 58 (2) DSGVO in 2020 und 2021 [#238649]
Datum
24. Januar 2022 12:10
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
a) Angaben dahingehend, wie oft die Behörde in 2020 und 2021 die nach Artikel 58 (2) DSGVO vorgesehen Abhilfebefugnisse ausgeübt hat, um damit einer nach den Art. 44-49 DSGVO (bevorstehenden) rechtswidrigen Übermittlung personenbezogener Daten zu begegnen. b) Angaben dahingehend, wie oft in den Fällen der Frage a) insbesondere von der Befugnis nach Artikel 58 (2) j) DSGVO in 2020 und 2021 Gebrauch gemacht wurde. c) Angaben dahingehend, ob in den obigen Fällen eine förmliche Entscheidung / förmlicher Bescheid der Aufsichtsbehörde veröffentlicht wurde, z.B. als anonymisierte Verwaltungsakt. Wenn Ja, wo sind diese zu finden? d) Wenn keine Veröffentlichung nach c) stattgefunden hat: anonymisierte Bereitstellung der Entscheidung / des Bescheids nach c).
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 238649 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/238649/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr IFG-Antrag vom 24.01.2022 Sehr Antragsteller/in v…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ausübung Abhilfebefugnisse Art. 58 (2) DSGVO in 2020 und 2021 [#238649]
Datum
22. Februar 2022 07:32
Status
Anfrage abgeschlossen
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr IFG-Antrag vom 24.01.2022 Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihren Antrag vom 24.01.2022. Sie bitten darin um Informationen zur Ausübung von Abhilfebefugnissen nach Artikel 58 Absatz 2 DSGVO in 2020 und 2021. Von den dort genannten Abhilfemaßnahmen hat die LDI NRW folgende ergriffen: 1. 2020 • 23 Warnungen nach Art. 58 Abs. 2 a) • 70 Verwarnungen nach Art. 58 Abs. 2 b) • 2 Anweisungen nach Art. 58 Abs. 2 c) • 52 Anweisungen nach Art. 58 Abs. 2 d) • 1 Beschränkung nach Art. 58 Abs. 2 f) • 123 Bußgeldverfahren nach Art. 58 Abs. 2 i) eingeleitet und • 93 Bußgeldbescheide nach Art. 58 Abs. 2 i) erlassen 2. 2021 • 17 Warnungen nach Art. 58 Abs. 2 a) • 41 Verwarnungen nach Art. 58 Abs. 2 b) • 68 Anweisungen nach Art. 58 Abs. 2 d) • 1 Anweisung nach Art. 58 Abs. 2 e) • 1 Beschränkung nach Art. 58 Abs. 2 f) • 115 Bußgeldverfahren nach Art. 58 Abs. 2 i) eingeleitet und • 57 Bußgeldbescheide nach Art. 58 Abs. 2 i) erlassen Förmliche Entscheidungen/förmliche Bescheide der LDI wurden nicht veröffentlicht. Die Bereitstellung sämtlicher Entscheidungen/Bescheide in anonymisierter Form wären mit einem sehr hohen Verwaltungsaufwand verbunden. Zwar sind wir grundsätzlich bemüht, soweit es möglich ist, auf Gebühren zu verzichten. Dies wäre aber in diesem sehr aufwändigen Fall nicht möglich. Die Erhebung von Gebühren richtet sich nach § 11 IFG NRW i.V.m. der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW. Nach dem dort geregelten Gebührentarif ist für die Erteilung einer Auskunft, die mit einem außergewöhnlichen Verwaltungsaufwand verbunden ist, eine Gebühr von 10,- bis 1.000,- € zu erheben (Gebührentarif 1.3.3). Ich habe Ihnen jedoch als Muster eine Anordnung nach Art. 58 Abs. 2 d) sowie eine Verwarnung nach Art. 58 Abs. 2 b) DSGVO beigefügt. Ich hoffe, Ihnen bereits mit diesen Erläuterungen und Unterlagen weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen