Ausübung Abhilfebefugnisse Art. 58 (2) DSGVO in 2020 und 2021

a) Angaben dahingehend, wie oft die Behörde in 2020 und 2021 die nach Artikel 58 (2) DSGVO vorgesehen Abhilfebefugnisse ausgeübt hat, um damit einer nach den Art. 44-49 DSGVO (bevorstehenden) rechtswidrigen Übermittlung personenbezogener Daten zu begegnen.

b) Angaben dahingehend, wie oft in den Fällen der Frage a) insbesondere von der Befugnis nach Artikel 58 (2) j) DSGVO in 2020 und 2021 Gebrauch gemacht wurde.

c) Angaben dahingehend, ob in den obigen Fällen eine förmliche Entscheidung / förmlicher Bescheid der Aufsichtsbehörde veröffentlicht wurde, z.B. als anonymisierte Verwaltungsakt. Wenn Ja, wo sind diese zu finden?

d) Wenn keine Veröffentlichung nach c) stattgefunden hat: anonymisierte Bereitstellung der Entscheidung / des Bescheids nach c).

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. Januar 2022
  • Frist
    26. Februar 2022
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Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: a) Angaben dahing…
An Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Details
Von
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Betreff
Ausübung Abhilfebefugnisse Art. 58 (2) DSGVO in 2020 und 2021 [#238650]
Datum
24. Januar 2022 12:10
An
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
a) Angaben dahingehend, wie oft die Behörde in 2020 und 2021 die nach Artikel 58 (2) DSGVO vorgesehen Abhilfebefugnisse ausgeübt hat, um damit einer nach den Art. 44-49 DSGVO (bevorstehenden) rechtswidrigen Übermittlung personenbezogener Daten zu begegnen. b) Angaben dahingehend, wie oft in den Fällen der Frage a) insbesondere von der Befugnis nach Artikel 58 (2) j) DSGVO in 2020 und 2021 Gebrauch gemacht wurde. c) Angaben dahingehend, ob in den obigen Fällen eine förmliche Entscheidung / förmlicher Bescheid der Aufsichtsbehörde veröffentlicht wurde, z.B. als anonymisierte Verwaltungsakt. Wenn Ja, wo sind diese zu finden? d) Wenn keine Veröffentlichung nach c) stattgefunden hat: anonymisierte Bereitstellung der Entscheidung / des Bescheids nach c).
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 238650 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/238650/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer E-Mail. Über die Hausleitung wurde diese i…
Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Betreff
Re: Ausübung Abhilfebefugnisse Art. 58 (2) DSGVO in 2020 und 2021 [#238650]
Datum
25. Januar 2022 11:18
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer E-Mail. Über die Hausleitung wurde diese in das für Sie zuständige Referat weitergeleitet. Nach Prüfung des Sachverhalts werden Sie von dort weitere Nachricht erhalten. Mit freundlichen Grüßen
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Az. 18.01/22.002 Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail! Zwar erfassen wir die jährlichen Zahlen be…
Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Betreff
Re: Ausübung Abhilfebefugnisse Art. 58 (2) DSGVO in 2020 und 2021 [#238650]
Datum
4. Februar 2022 10:02
Status
Anfrage abgeschlossen
Az. 18.01/22.002 Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail! Zwar erfassen wir die jährlichen Zahlen bezüglich der getroffenen Abhilfemaßnahmen nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO, die auch stets in unserem Tätigkeitsbericht aufgeführt werden: https://www.datenschutzzentrum.de/tb/ Allerdings liegen keine spezielleren Aufschlüsselungen, etwa zu den Artt. 44ff. DSGVO, vor. Dies betrifft Ihre Anfragen unter a) und b). Zahlen dazu liegen hier also nicht vor. Ich habe bei dem zuständigen Team nach weiteren Informationen gefragt: Insbesondere in Bezug auf Websites, bei denen wir Kenntnis über etwaige Verstöße gegen Artt. 44 ff. DSGVO erhalten, haben die Verantwortlichen, die von uns darauf hingewiesen wurden, häufig eine Anpassung ihrer Website vorgenommen, sodass der Weg der Anordnung (insb. Art. 58 Abs. 2 Buchst. j DSGVO) nicht nötig war. Zudem gibt es zurzeit diverse laufende Verfahren, die noch im Anhörungsstadium sind. Ein Bescheid in Bezug auf Artt. 44 ff. DSGVO, wie von Ihnen unter c) und d) angefragt, ist hier bisher nicht verfügbar. Ich sende Ihnen aber die Vorlage für ein Hinweisschreiben zu typischen Datenschutzproblemen bei Websites (Stand: Januar 2022), die einen Passus zum Drittstaatentransfer beinhaltet. Für diese Auskunft werden keine Gebühren erhoben. Es handelt sich um eine einfache Auskunft. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Informationen ein wenig weiterhelfen. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre kurzfristige und hilfreiche Unterstützung in dieser Sache! Mi…
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Von
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Betreff
AW: Re: Ausübung Abhilfebefugnisse Art. 58 (2) DSGVO in 2020 und 2021 [#238650]
Datum
5. Februar 2022 14:15
An
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre kurzfristige und hilfreiche Unterstützung in dieser Sache! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 238650 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/238650/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>