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Ausweise sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland

Anfrage an: Bundeskanzleramt

nach § 4 (2) Personalausweisgesetz - PAuswG sind Ausweise Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.

Bei der Beantragung eines neuen Personalausweises fordern Meldestellen Gebühren für die Ausstellung des neuen Personalausweises. Da Bundesrepublik Deutschland Eigentümer des Personalausweises ist, trägt sie auch alle Kosten, die mit ihrem Eigentum zusammenhängen.

Wie ist der generelle Ablauf, um
1. bei Meldestellen keine Gebühren für die Ausstellung des neuen Personalausweises zu zahlen? Alle Kosten trägt ja der Eigentümer Bundesrepublik Deutschland.
2. die Gebühren, die früher für die Ausstellung des Personalausweises schon bezahlt wurden, vom Eigentümer Bundesrepublik Deutschland zu holen?

Braucht man Anträge dafür? An wenn gerichtet?

PS: gemeint ist nicht die Befreiung wegen Bedürftigkeit, sondern allein § 4 (2) Personalausweisgesetz - PAuswG.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    17. März 2017
  • Frist
    19. April 2017
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: nach § …
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ausweise sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland [#20712]
Datum
17. März 2017 13:02
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
nach § 4 (2) Personalausweisgesetz - PAuswG sind Ausweise Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Bei der Beantragung eines neuen Personalausweises fordern Meldestellen Gebühren für die Ausstellung des neuen Personalausweises. Da Bundesrepublik Deutschland Eigentümer des Personalausweises ist, trägt sie auch alle Kosten, die mit ihrem Eigentum zusammenhängen. Wie ist der generelle Ablauf, um 1. bei Meldestellen keine Gebühren für die Ausstellung des neuen Personalausweises zu zahlen? Alle Kosten trägt ja der Eigentümer Bundesrepublik Deutschland. 2. die Gebühren, die früher für die Ausstellung des Personalausweises schon bezahlt wurden, vom Eigentümer Bundesrepublik Deutschland zu holen? Braucht man Anträge dafür? An wenn gerichtet? PS: gemeint ist nicht die Befreiung wegen Bedürftigkeit, sondern allein § 4 (2) Personalausweisgesetz - PAuswG.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundeskanzleramt
Bundeskanzleramt 13IFG-02814-In 2017/NA 023 Sehr geehrtAntragsteller/in ich habe Ihren Antrag nach dem Informati…
Von
Bundeskanzleramt
Betreff
WG: Ausweise sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland [#20712]
Datum
22. März 2017 15:20
Status
Warte auf Antwort
Bundeskanzleramt 13IFG-02814-In 2017/NA 023 Sehr geehrtAntragsteller/in ich habe Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 17. März 2017 erhalten. Insoweit möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Ihr Antrag in seiner gegenwärtigen Fassung unzulässig sein dürfte. Denn Ihre Anfrage zielt auf die Erteilung einer Rechtsauskunft bzw. einer Beratung und nicht auf Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 IFG. Das IFG verpflichtet Behörden aber nicht zur Erteilung von Rechtsauskünften oder einer rechtlichen Beratung. Die Erbringung entsprechender Leistungen ist dem Bundeskanzleramt vielmehr durch das Rechtsdienstleistungsgesetz sogar ausdrücklich untersagt. Ich bitte Sie daher, Ihren Antrag neu zu fassen und auf den Zugang zu amtlichen Informationen des Bundeskanzleramtes zu beschränken. Des Weiteren bitte ich Sie um Übermittlung einer zustellungsfähigen Postanschrift. Denn wenngleich Sie als Antragsteller die Art des Informationszugangs selbst wählen dürfen (§ 1 Abs. 2 S. 2 IFG), steht die Form der Auskunftserteilung im Ermessen der Behörde (vgl. § 7 Abs. 3 S. 1 IFG). Um Rechtssicherheit über den Zugang des vom Bundeskanzleramt zu erstellenden IFG-Bescheides zu haben, übersendet das Bundeskanzleramt seine Bescheide per Postzustellungsurkunde. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihren Hinweis. Ich habe meine Anfrage überarbeitet: We…
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Ausweise sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland [#20712]
Datum
25. März 2017 13:39
An
Bundeskanzleramt
Status
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihren Hinweis. Ich habe meine Anfrage überarbeitet: Welche Bundesstelle nimmt alle Rechte und alle Pflichten des Eigentümers der Ausweise nach § 4 (2) Personalausweisgesetz - PAuswG "Ausweise sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland."? Zur Kostenvermeidung der Postzustellungsurkunde bitte ich Sie, mir die Information elektronisch zu übermitteln (§ 1 Abs. 2 S. 2 IFG). ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20712 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Bundeskanzleramt
Bundeskanzleramt 13IFG-02814-In 2017/NA 023 Sehr geehrtAntragsteller/in wie Ihnen bereits mit E-Mail vom 22. Mär…
Von
Bundeskanzleramt
Betreff
AW: WG: Ausweise sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland [#20712]
Datum
30. März 2017 16:40
Status
Warte auf Antwort
Bundeskanzleramt 13IFG-02814-In 2017/NA 023 Sehr geehrtAntragsteller/in wie Ihnen bereits mit E-Mail vom 22. März 2017 mitgeteilt wurde, steht die Form der Auskunftserteilung im Ermessen der Behörde (vgl. § 7 Abs. 3 S. 1 IFG). Da das Bundeskanzleramt die Bescheide ausschließlich per Postzustellungsurkunde versendet, bitte ich letztmalig um die Angabe einer Postanschrift. Diese ist für die abschließende Bearbeitung Ihres Antrages zwingend erforderlich. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheit…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Ausweise sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland“ [#20712]
Datum
1. April 2017 21:57
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/20712 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil man von mir unbedingt die Übermittlung einer zustellungsfähigen Postanschrift will. Ohne der zustellungsfähigen Postanschrift will man gar nicht mit dem Bearbeiten anfangen. 1. Ich bin extra auf fragdenstaat umgestiegen, um nicht von Postanschrift abhängig zu sein. 2. Gebe ich jetzt eine zustellungsfähige Postanschrift weiter, bin ich an diese Postanschrift gebunden. Außerdem kann man gar nicht abschätzen, welche Postanschrift beim Versand der fertigen Antwort aktuell sein wird. Heutzutage ist man häufig mehrere Monate im EU-Ausland unterwegs. Und dann kann es sein, dass man plötzlich zur Zeit in Deutschland keine zustellungsfähige Postanschrift hat. 3. Der Vorteil von fragdenstaat ist, dass man seine Korrespondenz auch im Ausland bearbeiten kann. Somit wird alles schneller. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20712 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
3. April 2017 16:04
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
138,1 KB

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> meine Informationsfreiheitsanfrage „Ausweise sind Eigentum der Bundesrep…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage »Ausweise sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland« [#20712] # 15-735/001 II#0102 [#20712]
Datum
19. April 2017 10:27
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte<Information-entfernt> meine Informationsfreiheitsanfrage „Ausweise sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland“ vom 17.03.2017 (#20712) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20712 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in

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Sehr geehrte<Information-entfernt> meine Informationsfreiheitsanfrage „Ausweise sind Eigentum der Bundesrep…
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Vermittlung bei Anfrage »Ausweise sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland« [#20712] # 15-735/001 II#0102 [#20712]
Datum
19. April 2017 10:27
An
Bundeskanzleramt
Status
Sehr geehrte<Information-entfernt> meine Informationsfreiheitsanfrage „Ausweise sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland“ vom 17.03.2017 (#20712) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20712 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.