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Auswertung HVV-Garantie

Sofern vorhanden, eine Auswertung/Statistik, aus der hervorgeht, welches VU bzw. Linie für welche Anzahl an Garantiefällen im Rahmen der "HVV-Garantie" verantwortlich ist. Sämtliche ggf. vorhandene weitere Angaben im Dokument können gern geschwärzt werden.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    5. Mai 2018
  • Frist
    8. Juni 2018
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie …
An Hamburger Verkehrsverbund GmbH Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Auswertung HVV-Garantie [#29480]
Datum
5. Mai 2018 20:58
An
Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Sofern vorhanden, eine Auswertung/Statistik, aus der hervorgeht, welches VU bzw. Linie für welche Anzahl an Garantiefällen im Rahmen der "HVV-Garantie" verantwortlich ist. Sämtliche ggf. vorhandene weitere Angaben im Dokument können gern geschwärzt werden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Ihr Anliegen vom 05.05.2018 Ihre Nachricht vom: 05.05.2018 Unser Zeichen: 18000761 KD/Ne Datum: 08.05.2018 Sehr…
Von
Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Betreff
Ihr Anliegen vom 05.05.2018
Datum
8. Mai 2018 13:52
Status
Warte auf Antwort
Ihre Nachricht vom: 05.05.2018 Unser Zeichen: 18000761 KD/Ne Datum: 08.05.2018 Sehr geehrtAntragsteller/in &nbsp; wir best&auml;tigen den Eingang&nbsp;Ihres Schreibens vom 05.05.2018. Wir werden Ihr Anliegen bearbeiten und uns erneut an Sie wenden. &nbsp; Mit freundlichen Gr&uuml;&szlig;en Hamburger Verkehrsverbund GmbH Kundendialog Gerhard Neumann *************************************************************** Hamburger Verkehrsverbund GmbH, Steindamm 94, 20099 Hamburg Telefon:&nbsp; (040) 32 57 75-555, Telefax: (040) 32 57 75-820 www.hvv.de <<E-Mail-Adresse>> Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer:&nbsp; Lutz Aigner (Sprecher), Dietrich Hartmann Aufsichtsratsvorsitzender: Staatsrat Andreas Rieckhof Amtsgericht Hamburg HRB 10 497 ID-Nr. DE 179 732 501
Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Ihr Anliegen vom 05.05.2018 Ihre Nachricht vom: 05.05.2018 Unser Zeichen: 18000761 KD/Ne Datum: 12.06.2018 Sehr…
Von
Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Betreff
Ihr Anliegen vom 05.05.2018
Datum
12. Juni 2018 09:03
Status
Warte auf Antwort
Ihre Nachricht vom: 05.05.2018 Unser Zeichen: 18000761 KD/Ne Datum: 12.06.2018 Sehr geehrtAntragsteller/in wir kommen zur&uuml;ck auf Ihre Anfrage nach dem HmbTG vom 05.05.2018, betreffend eine Auswertung/Statistik, aus der hervorgeht, welches VU bzw. Linie f&uuml;r welche Anzahl an Garantief&auml;llen im Rahmen der &quot;HVV-Garantie&quot; verantwortlich ist. &nbsp; Nach eingehender Pr&uuml;fung kommen wir zu dem Ergebnis, dass wir Ihrem Auskunftsersuchen nicht entsprechen werden. &nbsp; Nach &sect; 2 Abs. 3 HmbTG unterliegt die HVV GmbH nur insoweit dem Anwendungsbereich des HmbTG, wie sie &ouml;ffentliche Aufgaben, insbesondere solche der Daseinsvorsorge, wahrnimmt oder &ouml;ffentliche Dienstleistungen erbringt. Dies ist in Bezug auf die HVV-Garantie nicht der Fall. Bei der HVV-Garantie handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Verkehrsunternehmen im HVV. Nach Art und Umfang gehen die Leistungen im Rahmen der HVV-Garantie deutlich &uuml;ber die Rechte hinaus, die die Verkehrsunternehmen Ihren Fahrg&auml;sten nach den gesetzlichen Fahrgastrechten gew&auml;hren m&uuml;ssen. Bei der HVV-Garantie geht es damit nicht um die Erf&uuml;llung einer &ouml;ffentlichen Aufgabe mit einem f&uuml;r den Bereich der Daseinsvorsorge gesetzlich festgelegten Mindestumfang, sondern um eine freiwillige Zusatzleistung au&szlig;erhalb des Bereichs der Daseinsvorsorge. &nbsp; Wir kommen daher zu dem Ergebnis, dass Ihre Anfrage einen Bereich unsere T&auml;tigkeit betrifft, in dem wir nicht der Informationspflicht unterliegen.&nbsp; &nbsp; &nbsp; Mit freundlichen Gr&uuml;&szlig;en Hamburger Verkehrsverbund GmbH Kundendialog *************************************************************** Hamburger Verkehrsverbund GmbH, Steindamm 94, 20099 Hamburg Telefon:&nbsp; (040) 32 57 75-555, Telefax: (040) 32 57 75-820 www.hvv.de <<E-Mail-Adresse>> Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer:&nbsp; Lutz Aigner (Sprecher), Dietrich Hartmann Aufsichtsratsvorsitzender: Staatsrat Andreas Rieckhof Amtsgericht Hamburg HRB 10 497 ID-Nr. DE 179 732 501
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgeset…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Auswertung HVV-Garantie“ [#29480]
Datum
12. Juni 2018 13:25
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/29480 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet. Angefordert war eine Statistik über die sogenannte "HVV-Garantie". Dabei handelt es sich um das Angebot des HVV, bei einer Verspätung einer Fahrt mit Öffentlichen Verkehrsmitteln im HVV von mehr als 20 Minuten die Hälfte des Fahrpreises zu erstatten. Die HVV GmbH argumentiert, sie sei nicht auskunftspflichtig, weil es sich bei der "HVV-Garantie" um eine freiwillige Leistung der Verkehrsunternehmen handele. Da die HVV GmbH nur unter das Transparenzgesetz falle, soweit sie öffentliche Aufgaben übernimmt oder öffentliche Dienstleistungen erbringt, was bei der "HVV-Garantie" nicht der Fall sei, bestehe kein Auskunftsanspruch. Aus meiner Sicht ist diese Auffassung falsch. Die HVV-Garantie steht in direktem Zusammenhang mit dem von der HVV GmbH verantworteten Angebot der Versorgung Hamburgs mit Öffentlichem Nahverkehr, was zweifelsohne eine vom Transparenzgesetz erfasste öffentliche Aufgabe darstellt. Dass die "HVV-Garantie" selbst nicht vom Gesetzgeber gefordert ist, kann kein hinreichender Grund sein, keine Auskünfte erteilen zu müssen. Andernfalls würde eine Vielzahl an Themen im direkten Bereich der Daseinsvorsorge durch Hamburger öffentliche Unternehmen aus dem Auskunftsanspruch nach dem Transparenzgesetz herausfallen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 29480 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
20. Juni 2018 15:10
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr geehrtAntragsteller/in Sie haben sich am 12.6.2018 über FragdenStaat.de an den Hamburgischen Beauftragten für…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Auswertung HVV-Garantie“ [#29480]
Datum
20. Juli 2018 09:21
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Sie haben sich am 12.6.2018 über FragdenStaat.de an den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gewandt. Sie haben bei dem Hamburger Verkehrsverbund (HVV) einen Antrag auf Zugang zu einer Auswertung/Statistik gestellt, aus der hervorgeht, welche Verkehrsunternehmen/ Linie für welche Zahl an Garantiefällen im Rahmen der HVV-Garantie verantwortlich ist. Der HVV hat Ihren Antrag auf Informationszugang mit der Begründung abgelehnt, dass er nur insoweit dem Anwendungsbereich des Hamburgischen Transparenzgesetzes (HmbTG) unterliege, wie er öffentliche Aufgaben, insbesondere solche der Daseinsvorsorge wahrnehme oder öffentliche Dienstleistungen erbringe. Bei der HVV-Garantie handele es sich jedoch um eine freiwillige Leistung der Verkehrsunternehmen im HVV. Nach Art und Umfang ginge diese Leistung deutlich über die Rechte hinaus, die die Verkehrsunternehmen ihren Fährgästen nach den gesetzlichen Fahrgastrechten gewähren müssten. Es handele sich folglich um eine freiwillige Zusatzleistung außerhalb des Bereichs der Daseinsvorsorge. Ich habe den Vorgang überprüft und bin zu dem Ergebnis gelangt, dass ich die Argumentation des HVV nicht für überzeugend halte. Für einen Anspruch auf Informationszugang müsste es sich beim HVV um eine auskunftspflichtige Stelle handeln. Nach § 2 Abs. 5 Satz 2 HmbTG gelten als auskunftspflichtige Stellen unter Maßgabe des § 2 Abs. 3 HS. 2 HmbTG auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts. Die HVV GmbH als juristische Person des Privatrechts ist danach auskunftspflichtig, soweit sie öffentliche Aufgaben, insbesondere solche der Daseinsvorsorge, wahrnimmt oder öffentliche Dienstleistungen erbringt und dabei der Kontrolle der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) oder einer unter ihrer Aufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegt. Beim HVV handelt es sich um einen Zusammenschluss von Bundesländern und Kreisen, die als Aufgabenträger zur Organisation und Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs verpflichtet sind. Dabei übernimmt der HVV laut seiner Unternehmensbroschüre (http://www.hvv.de/pdf/publikationen/hvv…, S. 6) das Management des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Er übernimmt die Qualitätssteuerung der erbrachten Leistungen und organisiert den Wettbewerb unter den Verkehrsanbietern (http://www.hvv.de/pdf/publikationen/hvv…, S. 4). Zu seinen Aufgaben zählen unter anderem die Angebotsplanung, Umsetzung des Gemeinschaftstarifs, der bargeldlose Zahlungsverkehr, Teilaufgaben der Werbung, das Marketing, Fahrplan-, Info und Tarifdrucksachen, gesetzliche Ausgleichszahlungen und das Abonnement (http://www.hvv.de/pdf/publikationen/hvv…, S. 11). Die Einnahmen aus dem Fahrkartenverkauf der Verkehrsunternehmen fließen beim HVV zusammen und werden nach einen bestimmten Aufteilungsverfahren auf die Verkehrsunternehmen nachfragegerecht verteilt (http://www.hvv.de/pdf/publikationen/hvv…, S. 12). Der HVV ist also gleichsam auf der "Regieebene" tätig, während die Verbundverkehrsunternehmen für die Durchführung des Nahverkehrs als solchen zuständig sind (http://www.hvv.de/pdf/publikationen/hvv…, S. 8). Im Rahmen dieser Aufgabe bietet der HVV die sog. HVV-Garantie an. Diese geht über die gesetzlich geregelten Fahrgastrechte hinaus und stellt eine freiwillige Leistung des HVV in Fällen dar, in denen Fahrgäste bei einer Verspätung von über 20 Minuten die Hälfte des Fahrpreises erstattet bekommen. Die Anteile am HVV liegen zu 85,5 % bei der Freien und Hansestadt Hamburg, sodass die FHH unmittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals der HVV GmbH besitzt und damit eine Kontrolle im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 1a) HmbTG vorliegt. Fraglich ist, ob der HVV im Rahmen der HVV-Garantie eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt. § 2 Abs. 3 HS. 2 HmbTG lässt sich entnehmen, dass unter öffentlichen Aufgaben im Sinne des HmbTG insbesondere solche der Daseinsvorsorge zu verstehen sind. § 2 Abs. 10 HmbTG enthält eine Legaldefinition für Verträge der Daseinsvorsorge, der sich entnehmen lässt, was unter dem Begriff der Daseinsvorsorge im Sinne des HmbTG zu verstehen ist. Danach sind Verträge der Daseinsvorsorge insbesondere solche, die Leistungen der Daseinsvorsorge zum Gegenstand haben, § 2 Abs. 10 Satz 1 HmbTG. Nach § 2 Abs. 10 Satz 2 HmbTG sollen insbesondere Verträge erfasst sein, soweit sie das Verkehrs- und Beförderungswesen, insbesondere den öffentlichen Personennahverkehr zum Gegenstand haben. Einer Auskunftspflicht des HVV könnte danach entgegenstehen, dass er selbst nicht die Verkehrsleistung als solches erbringt. Vielmehr wird diese von dem jeweiligen Verkehrsunternehmen erbracht. Da das die HVV-Garantie auslösende Moment der Verspätung in unmittelbaren Zusammenhang mit der Verkehrsleistung des jeweiligen Verkehrsunternehmens steht, ließe sich argumentieren, dass die von Ihnen begehrte Information nicht die Aufgabenwahrnehmung durch den HVV betrifft, da dieser lediglich die Koordination der Verkehrsleistungen wahrnimmt. Da die HVV-Garantie im Wesentlichen auf einer freiwilligen Übernahme beruht, ließe sich ebenso - wie vom HVV vorgetragen - argumentieren, dass es sich um eine Zusatzleistung zu einer Leistung der Daseinsvorsorge handelte. Da eine juristische Person des Privatrechts jedoch nur vom Anwendungsbereich des HmbTG erfasst wird, soweit sie öffentliche Aufgaben, insbesondere solche der Daseinsvorsorge wahrnimmt, ließe sich an der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe zweifeln. Eine solche Argumentation halte ich jedoch aus unterschiedlichen Gründen nicht für überzeugend. Der HVV übernimmt in seinem Verbund die Koordination des ÖPNV. Er stimmt die Angebote der Verkehrsunternehmen aufeinander ab. Zu seinen Aufgaben zählen auch die Abonnements und gesetzliche Ausgleichszahlungen. Die Einnahmen aus den Verkehrsleistungen fließen beim HVV zusammen und werden vom HVV nachfragegerecht auf die einzelnen Unternehmen verteilt. Auch insofern handelt es sich um Aufgaben der Daseinsvorsorge, die das Verkehrs- und Beförderungswesen, insbesondere den ÖPNV betreffen und gebunden für die Verbundunternehmen durch den HVV wahrgenommen werden. Die HVV-Garantie steht in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen Leistungen. Ebenso steht die HVV-Garantie in unmittelbarem Zusammenhang mit den Einnahmen des HVV durch Verkehrsleistungen und der Verspätung der Verkehrsleistungen. Die von Ihnen begehrten Informationen fallen unmittelbar bei der Erfüllung der Aufgaben durch den HVV an und haben auch Auswirkungen darauf, welche Gewinne aus Fahrkartenerlösen an den HVV fließen und von diesem verteilt werden. Es handelt sich bei der HVV-Garantie insofern um eine unterstützende Tätigkeit zu dem Angebot und der Wahrnehmung der Verkehrsleistung als solches. Ob und wie Informationen, die derartige unterstützende Tätigkeiten betreffen, einer Auskunftspflicht unterliegen, wurde gerichtlich noch nicht entschieden. Da unterstützende Tätigkeiten jedoch "immer auch einen Bezug zu den Aufgaben, die der Informationspflicht unterliegen" (Maatsch/Schnabel, HmbTG, 2015, § 2, Rn. 34) haben, dürften sie immer dann einer Informationspflicht unterliegen, wenn sie sich nicht eindeutig von den Aufgaben trennen lassen, die einer Informationspflicht unterliegen (vgl. Maatsch/Schnabel, HmbTG, 2018, § 2, Rn. 34). Anderenfalls könnte sich die informationspflichtige Stelle ihrer Informationspflicht durch Vermengung ihrer Aufgabenbereiche entziehen. Dies dürfte bei den von Ihnen begehrten Informationen jedoch der Fall sein. Dies gilt nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass die Ausweitung der Auskunftspflicht auf juristische Personen des Privatrechts nur vor dem Hintergrund der fortschreitenden Privatisierung öffentlicher Aufgaben gesehen werden kann und die von Ihnen begehrten Informationen Aufschluss darüber geben, ob diese Aufgabe durch den HVV in bedarfsgerechter, effizienter und wirtschaftlicher Weise wahrgenommen wird. Auch lässt sich dem Gesetzeswortlaut nichts für eine einschränkende Auslegung entnehmen. Vielmehr enthält § 2 Abs. 10 HmbTG nach der Gesetzesbegründung eine abschließende Aufzählung derjenigen Aufgaben, die dem Bereich der Daseinsvorsorge im Sinne des HmbTG unterfallen (Bü-Drs. 20/4466, S. 14). § 2 Abs. 10 Satz 1 HmbTG benennt jedoch das Verkehrs- und Beförderungswesen im Allgemeinen als eine Aufgabe der Daseinsvorsorge und beschränkt sich insofern nicht auf die Verkehrsleistung als solches. Dem Gesetzestext lässt sich nichts dazu entnehmen, dass freiwillige Zusatzleistungen hiervon nicht erfasst sein sollten. Ich habe im Ergebnis daher jedenfalls Zweifel daran, dass die von Ihnen begehrten Informationen keiner Auskunftspflicht unterliegen. Wie bereits dargestellt, wurde diese Frage jedoch gerichtlich noch nicht entschieden. Nach unserer Auffassung sprechen allerdings gewichtige Gründe für eine Auskunftspflicht. Um diese Frage verbindlich zu klären, haben Sie die Möglichkeit Widerspruch und gegebenenfalls Klage gegen die Ablehnung Ihres Antrags einzulegen. Der HVV erhält eine Kopie dieser Nachricht. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte unter Berücksichtigung der Ihnen zugegangenen Auffassung des Hamburgisch…
An Hamburger Verkehrsverbund GmbH Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Vermittlung bei Anfrage „Auswertung HVV-Garantie“ [#29480]
Datum
21. Juli 2018 10:49
An
Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte unter Berücksichtigung der Ihnen zugegangenen Auffassung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit um erneute Prüfung und die Übermittlung der angeforderten Information. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 29480 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Ihr Anliegen vom 05.05.2018 Ihre Nachricht vom: 05.05.2018 Unser Zeichen: 18000761 KD/Ne Datum: 25.07.2018 Sehr …
Von
Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Betreff
Ihr Anliegen vom 05.05.2018
Datum
25. Juli 2018 10:56
Status
Anfrage abgeschlossen
Ihre Nachricht vom: 05.05.2018 Unser Zeichen: 18000761 KD/Ne Datum: 25.07.2018 Sehr geehrtAntragsteller/in Wir werden Ihr Anliegen bearbeiten und uns erneut an Sie wenden. Mit freundlichen Grüßen
Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Ihr Anliegen vom 05.05.2018 Ihre Nachricht vom: 05.05.2018 Unser Zeichen: 18000761 KD/Ne Datum: 06.08.2018 Sehr …
Von
Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Betreff
Ihr Anliegen vom 05.05.2018
Datum
6. August 2018 13:50
Status
Ihre Nachricht vom: 05.05.2018 Unser Zeichen: 18000761 KD/Ne Datum: 06.08.2018 Sehr geehrtAntragsteller/in wir hatten inzwischen Gelegenheit dazu, die vermittelnde Stellungnahme des Hamburgischen Beauftragten für den Datenschutz und  Informationsfreiheit (HmbBfDI) zur Kenntnis zu nehmen und zu bewerten. Im Ergebnis sehen wir keinen Grund für eine Änderung unserer Rechtsauffassung. Aus der Stellungnahme geht klar hervor, dass die hier relevanten Fragen letztlich nicht final geklärt sind. Stand heute sind also in der Sache durchaus verschiedene Standpunkte vertretbar. Hinzu kommt, dass durch den HmbBfDI an einigen Stellen von so nicht zutreffenden Sachverhaltskonstellationen ausgegangen wird. Verkürzt gesagt stützt sich die Einschätzung des HmbBfDI auf einen engen  Zusammenhang zwischen den erbrachten Leistungen und den insoweit erzielten Einnahmen und der HVV-Garantie. Nach der vorgetragenen Argumentation ist dabei insbesondere von Bedeutung, dass die Einnahmen bei der HVV GmbH zusammenfließen und die HVV-Garantie auch Auswirkungen auf die die Einnahmensituation hat. Dies trifft aber so nicht zu. Die Aussage, dass die Einnahmen bei der HVV GmbH zusammenfließen, die vom HmbBfDI einer öffentlich zugänglichen Unternehmensbroschüre entnommen wurde, wurde leider missverstanden. Mit "zusammenfließen" ist nicht gemeint, dass die HVV GmbH kassentechnisch bzw. buchhalterisch / bilanziell der Empfänger der Einnahmen ist. Dies ist nicht der Fall. Die Einnahmen verbleiben vielmehr immer bei den Verkehrsunternehmen, die auch die Vertragspartner der Kunden sind. Aufgabe der HVV GmbH ist es lediglich, diese Einnahmen rein rechnerisch entsprechend den Vorgaben der Einnahmenaufteilung zwischen den Verkehrsunternehmen zu verteilen. Wenn die Verkehrsunternehmen diesen Aufteilungsvorschlag als regelkonform akzeptieren, werden die Einnahmen durch sogenannte Kassenausgleiche zwischen den Unternehmen verteilt. Aus diesem Grund gibt es auch keinen direkten finanziellen Zusammenhang zwischen der HVV-Garantie und den Einnahmen. Die HVV-Garantie wird nicht direkt aus Fahrgeldeinnahmen finanziert, sondern aus einem unabhängig davon bereitgestellten Budget. Die HVV-Garantie kann deswegen sehr wohl vom Bereich der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch die HVV GmbH getrennt werden. Verkürzt gesagt wird die HVV-Garantie in der Stellungnahme des HmbBfDI gerade deswegen im der Informationspflicht unterliegenden Bereich der Tätigkeit der HVV GmbH gesehen, weil die HVV-Garantie als Teil des klassischen "Leistungsstörungsrechts" betrachtet wird.  Gerade darum geht es bei der HVV-Garantie aber nicht. Ginge es bei der HVV-Garantie um einen klassischen Ausgleich für eine Leistungsstörung / eine Schlechtleistung bei der Erbringung der Verkehrsleistung, dann wär die Frage nach dem Verschulden ganz wesentlich. Die HVV-Garantie ist aber gerade so angelegt, dass es auf das Verschulden nicht ankommt. Es kommt nur darauf an, ob einer Verspätung tatsächlich vorlag. Wer ihr Entstehen zu vertreten hatte, ist nicht relevant. Dadurch gewährt die HVV-Garantie auch dann einen Anspruch, wenn ein Verkehrsunternehmen nach den eigentlich geltenden gesetzlichen Maßstäben nicht zu einer Zahlung verpflichtet wäre. In diesem Sinne können wir auch Ihre ursprünglich gestellte Frage, welches VU bzw. Linie für welche Anzahl an Garantiefällen im Rahmen der HVV-Garantie "verantwortlich" ist, mit den vorliegenden Daten nicht beantworten. Da für die HVV-Garantie die Frage, wer letztlich im Sinne eines Verschuldens verantwortlich ist, keine Rolle spielt, werden hierzu auch keine Daten erhoben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Re: Ihr Anliegen vom 05.05.2018 [#29480] Sehr geehrte Damen und Herren, zunächst danke ich für Ihre Antwort. Mit…
An Hamburger Verkehrsverbund GmbH Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Re: Ihr Anliegen vom 05.05.2018 [#29480]
Datum
10. August 2018 11:28
An
Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, zunächst danke ich für Ihre Antwort. Mit "Verursacher" ist die Linie gemeint, die im Rahmen des Antragsstellungs-Prozesses der HVV-Garantie als Linie der "ersten Verspätung" erhoben wird. Diese Daten liegen dem HVV zweifelsfrei jedenfalls temporär vor. Sollte über dieses Datum eine Statistik vorhanden sein, die die Zahl der über einen Zeitraum > 4 Wochen von einer Linie bzw. einem für eine Menge von Linien verantwortlichen VU enthält, senden Sie mir diese bitte zu. Inbezug auf Ihre ablehnende Haltung ergänze ich die Auffassung des HmbBfDI noch um den Hinweis, dass nach hier vorliegenden Informationen die HVV-Garantie aus dem gemeinsamen Marketingbudget zur Bewerbung der Angebote des Öffentlichen Nahverkehrs im HVV bestritten wird. Ein jedenfalls mittelbarer starker Zusammenhang zur Erfüllung der auskunftspflichtigen öffentlichen Aufgabe im Bereich der Daseinsvorsorge der HVV GmbH lässt sich schwerlich abstreiten. Das wäre im Zweifel, sollte der HVV auf seiner Rechtsposition beharren, ggf. anhand anderer noch zu findender analoger Fragestellungen, gerichtlich zu klären. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 29480 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Ihr Anliegen vom 05.05.2018 Ihre Nachricht vom: 05.05.2018 Unser Zeichen: 18000761 KD/Ne Datum: 04.09.2018 Sehr …
Von
Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Betreff
Ihr Anliegen vom 05.05.2018
Datum
4. September 2018 13:39
Status
Ihre Nachricht vom: 05.05.2018 Unser Zeichen: 18000761 KD/Ne Datum: 04.09.2018 Sehr geehrtAntragsteller/in wie bereits in unserer Antwort vom 06.08.2018 mitgeteilt haben wir unsere Rechtsauffassung nicht geändert. Unserer Ansicht nach fallen die von Ihnen begehrten Informationen nach wie vor nicht in den Anwendungsbereich des HmbTG. Aus der Stellungnahme des HmbBfDI ergibt sich insoweit letztlich nur, dass die insoweit einschlägigen Rechtsfragen nicht final geklärt sind. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Anliegen vom 05.05.2018 [#29480] Sehr geehrte Damen und Herren, ohne Anerkennung Ihrer Rechtsauffassung i…
An Hamburger Verkehrsverbund GmbH Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Anliegen vom 05.05.2018 [#29480]
Datum
28. September 2018 19:03
An
Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ohne Anerkennung Ihrer Rechtsauffassung ist die Anfrage für mich erledigt. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 29480 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.