Auswirkung der Corona Neuinfektionschutz Verordnung NRW vom 17.08.2021 auf der Basis der Ministerpräsidentenkonferenz vom 10.08.2021

Anfrage an: Landtag NRW

Die Ministerpräsidentenkonferenz unter Leitung von Bundeskanzlerin Angela Merkel hat am Dienstag, 10.08.2021 unter anderem den Willen bekundet, dass Ungeimpfte demnächst nur noch dann am öffentlichen Leben teilnehmen dürfen, wenn sie ihre Gesundheit durch einen kostenpflichtigen Test beweisen.

Die Ministerpräsidentenkonferenz, als eine nicht im Sinne des Grundgesetzes des Bundes und der Landesverfassung NRW zusammengetretende Zusammenkunft oberster Exekutivkräfte, ohne über eine im Sinne der rechtstaatlich geltenden Gewaltenteilung legitimierte Beschlußkraft zu verfügen, hat damit das öffentliche Leben bestimmt, bzw. eingeschränkt.

Unter anderem heisst es:
„Tests sollen Vorraussetzung sein für: Zugang als Besucher zu Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe, Zugang zur Innengastronomie, Teilnahme an Veranstaltungen und Festen (z.B. Informations-, Kultur-oder Sportveranstaltungen) in Innenräumen, Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (z. B. Friseur, Kosmetik, Körperpflege), Sport im Innenbereich (z.B. in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen), Beherbergung: Test bei Anreise und zwei Mal pro Woche während des Aufenthalts“.

Menschen, die sich die offenbar schlecht wirksamen und mit Nebenwirkungen behafteten Impfstoffe auch zukünftig nicht injizieren lassen wollen und die sich regelmäßige Tests nicht leisten können, soll somit nicht nur die Teilnahme am öffentlichen Leben verwehrt werden, sondern teils sogar die Körperpflege (Friseurbesuch).

Es wird hiermit angefragt, inwieweit der Landtag NRW, als die Legislativkraft, in die Erarbeitung der Beschlüsse einbunden wurde und beteiligt war.
Es wird angefragt, inwieweit der Landtag NRW die von der Exekutive erstellten Maßnahmen unter Berücksichtigung von Artikel 3 GG: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“ sowie der Grundrechtecharta der Europäischen Union (Artikel 21: „Diskriminierungen insbesondere wegen (…) der genetischen Merkmale (…) sind verboten.“ bewertet.

Es sei angefragt, wie die Landesregierung NRW zum 20.08.2021 in Kraft getretenen Corona Neuinfektionschutzverordnung vom 17.08.2021 gedenkt, die Umsetzung des von der Bundesrepublik Deutschland verbindlich unterschriebenen, völkerrechtlichen Vertrag des UN-Sozialpaktes, dessen Realisierung gemäss Normenhierarchie auf das Land NRW übergeht, aufrecht zu erhalten, hier insbesondere:
Artikel 2 Absatz 2 des UN-Sozialpaktes: Verbot einer Diskriminierung
Artikel 12 des UN-Sozialpaktes: Gewährleistung auf das Recht auf Gesundheit.

Es wird angefragt, welche medizinisch-wissenschaftliche Kenntnis dem Landtag NRW vorlag, die die Festsetzung eines Inzidenzwerts von 35 als den Auslöser der neu verfügten Maßnahmen im Sinne der Corona Neuinfektionschutzverordnung vom 17.08.2021 begründen. Es wird gebeten, diese vorzulegen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    20. August 2021
  • Frist
    22. September 2021
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgend…
An Landtag NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Auswirkung der Corona Neuinfektionschutz Verordnung NRW vom 17.08.2021 auf der Basis der Ministerpräsidentenkonferenz vom 10.08.2021 [#227129]
Datum
20. August 2021 15:58
An
Landtag NRW
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Ministerpräsidentenkonferenz unter Leitung von Bundeskanzlerin Angela Merkel hat am Dienstag, 10.08.2021 unter anderem den Willen bekundet, dass Ungeimpfte demnächst nur noch dann am öffentlichen Leben teilnehmen dürfen, wenn sie ihre Gesundheit durch einen kostenpflichtigen Test beweisen. Die Ministerpräsidentenkonferenz, als eine nicht im Sinne des Grundgesetzes des Bundes und der Landesverfassung NRW zusammengetretende Zusammenkunft oberster Exekutivkräfte, ohne über eine im Sinne der rechtstaatlich geltenden Gewaltenteilung legitimierte Beschlußkraft zu verfügen, hat damit das öffentliche Leben bestimmt, bzw. eingeschränkt. Unter anderem heisst es: „Tests sollen Vorraussetzung sein für: Zugang als Besucher zu Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe, Zugang zur Innengastronomie, Teilnahme an Veranstaltungen und Festen (z.B. Informations-, Kultur-oder Sportveranstaltungen) in Innenräumen, Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (z. B. Friseur, Kosmetik, Körperpflege), Sport im Innenbereich (z.B. in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen), Beherbergung: Test bei Anreise und zwei Mal pro Woche während des Aufenthalts“. Menschen, die sich die offenbar schlecht wirksamen und mit Nebenwirkungen behafteten Impfstoffe auch zukünftig nicht injizieren lassen wollen und die sich regelmäßige Tests nicht leisten können, soll somit nicht nur die Teilnahme am öffentlichen Leben verwehrt werden, sondern teils sogar die Körperpflege (Friseurbesuch). Es wird hiermit angefragt, inwieweit der Landtag NRW, als die Legislativkraft, in die Erarbeitung der Beschlüsse einbunden wurde und beteiligt war. Es wird angefragt, inwieweit der Landtag NRW die von der Exekutive erstellten Maßnahmen unter Berücksichtigung von Artikel 3 GG: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“ sowie der Grundrechtecharta der Europäischen Union (Artikel 21: „Diskriminierungen insbesondere wegen (…) der genetischen Merkmale (…) sind verboten.“ bewertet. Es sei angefragt, wie die Landesregierung NRW zum 20.08.2021 in Kraft getretenen Corona Neuinfektionschutzverordnung vom 17.08.2021 gedenkt, die Umsetzung des von der Bundesrepublik Deutschland verbindlich unterschriebenen, völkerrechtlichen Vertrag des UN-Sozialpaktes, dessen Realisierung gemäss Normenhierarchie auf das Land NRW übergeht, aufrecht zu erhalten, hier insbesondere: Artikel 2 Absatz 2 des UN-Sozialpaktes: Verbot einer Diskriminierung Artikel 12 des UN-Sozialpaktes: Gewährleistung auf das Recht auf Gesundheit. Es wird angefragt, welche medizinisch-wissenschaftliche Kenntnis dem Landtag NRW vorlag, die die Festsetzung eines Inzidenzwerts von 35 als den Auslöser der neu verfügten Maßnahmen im Sinne der Corona Neuinfektionschutzverordnung vom 17.08.2021 begründen. Es wird gebeten, diese vorzulegen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 227129 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/227129/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landtag NRW
Sehr Antragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage vom 20. August 2021. Hinweis zum Dat…
Von
Landtag NRW
Betreff
Re: Auswirkung der Corona Neuinfektionschutz Verordnung NRW vom 17.08.2021 auf der Basis der Ministerpräsidentenkonferenz vom 10.08.2021 [#227129]
Datum
23. August 2021 15:19
Status
Warte auf Antwort
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Sehr Antragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage vom 20. August 2021. Hinweis zum Datenschutz Die Bearbeitung Ihrer Anfrage erfordert eine Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten. Hier<https://landtag.nrw.de/files/live/sit...> finden Sie Angaben zu der Datenverarbeitung und Informationen zu Ihren Rechten. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr << Anrede >> "Die Bearbeitung Ihrer Anfrage erfordert eine Verarbeitung Ihrer personenbezog…
An Landtag NRW Details
Von
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Betreff
AW: Re: Auswirkung der Corona Neuinfektionschutz Verordnung NRW vom 17.08.2021 auf der Basis der Ministerpräsidentenkonferenz vom 10.08.2021 [#227129]
Datum
28. August 2021 14:59
An
Landtag NRW
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> "Die Bearbeitung Ihrer Anfrage erfordert eine Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten." Dies erschliesst sich mir nicht. Eine Begründung ist wünschenswert. Die Datenschutzerklärung wurde heruntergeladen und zur Kenntnis genommen. Eine .mso-Datei kann ich am Apple Macintosh nicht verarbeiten. Bitte verwenden sie zum Zwecke des Informationsaustausches das seit dem Jahre 1991 verfügbare, universelle .PDF-Format. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 227129 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/227129/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> erbete noch einmal die in der .mso-Datei verborgene Information als .pdf oder äquiv…
An Landtag NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Re: Auswirkung der Corona Neuinfektionschutz Verordnung NRW vom 17.08.2021 auf der Basis der Ministerpräsidentenkonferenz vom 10.08.2021 [#227129]
Datum
2. September 2021 13:32
An
Landtag NRW
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> erbete noch einmal die in der .mso-Datei verborgene Information als .pdf oder äquivalent universell verwendbare Datei. Danke. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 227129 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/227129/
Landtag NRW
Sehr Antragsteller/in wir ist leider nicht klar, auf welche mso-Datei Sie sich beziehen. Schicken Sie mir die Dat…
Von
Landtag NRW
Betreff
AW: Re: Auswirkung der Corona Neuinfektionschutz Verordnung NRW vom 17.08.2021 auf der Basis der Ministerpräsidentenkonferenz vom 10.08.2021 [#227129]
Datum
8. September 2021 11:15
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in wir ist leider nicht klar, auf welche mso-Datei Sie sich beziehen. Schicken Sie mir die Datei gerne zu. Dann werde ich prüfen, inwieweit ich Ihnen die Datei als pdf zur Verfügung stellen kann. Mit freundlichen Grüßen
Landtag NRW
Sehr Antragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage vom 20. August 2021. Unter Berufung auf das Informa…
Von
Landtag NRW
Betreff
Re: Auswirkung der Corona Neuinfektionschutz Verordnung NRW vom 17.08.2021 auf der Basis der Ministerpräsidentenkonferenz vom 10.08.2021 [#227129]
Datum
9. September 2021 10:10
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage vom 20. August 2021. Unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) bitten Sie um Informationen zur Ministerpräsidentenkonferenz vom 10. August 2021. Sie erkundigen sich, inwieweit der Landtag in die Erarbeitung der Beschlüsse eingebunden war und wie die Beschlüsse bewertet werden. Weiter fragen Sie nach dem UN-Sozialpakt sowie nach medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen, die dem Landtag hinsichtlich der Festlegung eines Inzidenzwertes vorliegen. Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen gilt gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 für den Landtag nur für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben. Zu Ihrer Anfrage sind aus diesem Bereich keine Informationen vorhanden. Die Landtagsverwaltung war mit der von Ihnen angesprochenen Angelegenheit nicht befasst. Für die Einbindung des Landtags als Verfassungsorgan gilt das IFG NRW nicht. Insoweit möchte ich Sie aber auf unsere Parlamentsdatenbank hinweisen: https://www.landtag.nrw.de/home/dokum.... Dort finden Sie verschiedene Dokumente zum parlamentarischen Verfahren betreffend die Corona-Pandemie und auch konkret zu der von Ihnen angesprochen Ministerpräsidentenkonferenz. Zu dieser möchte ich Sie insbesondere auf die Vorlage der Landesregierung (Vorlage 17/5486), https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW..., und das Plenarprotokoll zu der zugehörigen Sondersitzung des Landtags verweisen (Plenarprotokoll 17/138, S. 3 ff.): https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW...|3|25. Sollten Sie einen rechtsmittelfähigen Bescheid benötigen, teilen Sie mir dies bitte mit. Ich weise Sie ferner darauf hin, dass Ihnen gemäß § 13 Absatz 2 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen das Recht zusteht, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr << Anrede >> eine Datei names "oledata.mso" befand sich in einer Ihrer Antworten. Ich…
An Landtag NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Re: Auswirkung der Corona Neuinfektionschutz Verordnung NRW vom 17.08.2021 auf der Basis der Ministerpräsidentenkonferenz vom 10.08.2021 [#227129]
Datum
9. September 2021 11:10
An
Landtag NRW
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> eine Datei names "oledata.mso" befand sich in einer Ihrer Antworten. Ich kann sie nicht öffnen und weiss daher nicht, worum es geht. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 227129 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/227129/

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Landtag NRW
Sehr Antragsteller/in mir ist nicht klar, um was für eine Datei es sich dabei handeln könnte. Die relevanten Info…
Von
Landtag NRW
Betreff
AW: Re: Auswirkung der Corona Neuinfektionschutz Verordnung NRW vom 17.08.2021 auf der Basis der Ministerpräsidentenkonferenz vom 10.08.2021 [#227129]
Datum
9. September 2021 11:26
Status
Sehr Antragsteller/in mir ist nicht klar, um was für eine Datei es sich dabei handeln könnte. Die relevanten Information befanden sich vollständig in der E-Mail, so dass Sie den genannten Anhang ignorieren können. Mit freundlichen Grüßen