Auswirkung der Maskenpflicht auf den stationären Einzelhandel

Ist Ihr Ministerium in die Erweiterung der CoronaSchVO zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen im Einzelhandel und in Verkaufs- und Ausstellungsflächen von Dienstleistern (§12a) einbezogen worden?

Wie ist Ihre Stellungnahme bzw. Einschätzung zu einer andauernden Benachteiligung des stationären Einzelhandels durch das Fernbleiben von Kunden, die das Tragen der MNB vermeiden möchten gegenüber dem Online-Handel?

Bezieht sich Ihre Stellungnahme bzw. Einschätzung auf Studien oder Umfragen?

Bitte liefern Sie etwaige Daten oder Quellen, auf die Sie sich beziehen, mit.

Ich danke Ihnen für Ihre Auskünfte.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. Mai 2020
  • Frist
    6. Juni 2020
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Auswirkung der Maskenpflicht auf den stationären Einzelhandel [#185957]
Datum
4. Mai 2020 12:31
An
Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ist Ihr Ministerium in die Erweiterung der CoronaSchVO zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen im Einzelhandel und in Verkaufs- und Ausstellungsflächen von Dienstleistern (§12a) einbezogen worden? Wie ist Ihre Stellungnahme bzw. Einschätzung zu einer andauernden Benachteiligung des stationären Einzelhandels durch das Fernbleiben von Kunden, die das Tragen der MNB vermeiden möchten gegenüber dem Online-Handel? Bezieht sich Ihre Stellungnahme bzw. Einschätzung auf Studien oder Umfragen? Bitte liefern Sie etwaige Daten oder Quellen, auf die Sie sich beziehen, mit. Ich danke Ihnen für Ihre Auskünfte.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185957 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185957 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrteAntragsteller/in herzlichen Dank für Ihre u.a. Mail vom 04.05.2020. Ein Antrag nach dem Informationsf…
Von
Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
IFG-Anfrage: Auswirkung der Maskenpflicht auf den stationären Einzelhandel [#185957]
Datum
26. Mai 2020 11:33
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in herzlichen Dank für Ihre u.a. Mail vom 04.05.2020. Ein Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW ist grundsätzlich auf die Herausgabe vorhandener Informationen i.S.v. vorliegenden digitalen oder analogen Akten oder Aktenteilen gerichtet. Bei den von Ihnen begehrten Informationen handelt es sich demgegenüber um eine inhaltliche Stellungnahmen zu bestimmten Sachfragen. Auch wenn dies nicht von dem IFG Rechtsanspruch umfasst ist, möchte ich hierzu ohne Anerkennung einer Rechtspflicht wie folgt Stellung nehmen: Auch mir ist bewusst, dass unser Land vor einer schweren Bewährungsprobe steht. Unsere Wirtschaft und Unternehmen, aber insbesondere der Einzelhandel haben in dieser für uns alle schweren Zeit große Herausforderungen zu bewältigen. Die Öffnungsmöglichkeit des gesamten Einzelhandels in NRW sowie auch beschränkter gastronomischer Angebote hat zu einem leichten Anstieg der Kundenfrequenzen in den Innenstädten geführt. Nach der Berechnung bezogen auf eine stichprobenartige Auswertung der von hystreet.com veröffentlichten Frequenzdaten lag die durchschnittliche Kundenfrequenz von Montag bis einschließlich Mittwoch in NRW letzter Woche bei 64 %, allerdings mit deutlichen regionalen Unterschieden. Vor diesem Hintergrund habe ich besonderes Verständnis für die von Ihnen geschilderte schwierige Situation im Einzelhandel und natürlich liegt uns die weitere Entwicklung und Stärkung des Einzelhandels am Herzen. Wir unterstützen den Einzelhandel und sehen dessen Bedeutung für die Menschen und unsere Innenstädte. Auch deshalb haben wir für die Unternehmen umfangreiche finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten bereitgestellt (https://www.wirtschaft.nrw/coronavirus-… Noch bis zum 31. Mai 2020 kann die sogenannte NRW-Soforthilfe beantragt werden. Die Antragstellung erfolgt online. Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses. Zugang zum Antragsformular sowie zu weiteren Fragen rund um die Soforthilfe erhalten Sie unter: https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthi…. Darüber hinaus kann bei Liquiditätsengpässen in vielen Fällen auch die landeseigene Förderbank NRW.BANK mit attraktiven Finanzierungsangeboten weiterhelfen, deren Service-Center unter der Telefonnummer 0211 91741 4800 zu erreichen ist. Nicht selten tun sich Hausbanken in der derzeitigen Situation schwer, neue Kredite zu vergeben. Weiterhelfen kann in einem solchen Fall oftmals die Bürgschaftsbank NRW, die telefonisch unter 02131 5107-200 zu erreichen ist. Weitere Informationen zu diesen und anderen Unterstützungsangeboten, wie beispielsweise auch zu steuerlichen Maßnahmen zur Liquiditätssicherung, sind hier aufgeführt: https://www.wirtschaft.nrw/corona. Das Wirtschaftsministerium unterstützt den stationären Einzelhandel auch bei der digitalen Transformation (Aktuelle Maßnahmen, Programme: https://www.wirtschaft.nrw/ecommerce) Aber auch der Handelsverband NRW ist sich der Probleme und Schwierigkeiten des stationären Einzelhandels im Wettbewerb mit dem Online-Handel bewusst und arbeitet bei vielen Maßnahmen zur Digitalisierung und Unterstützung eng mit uns zusammen. Ansprechpartner, Infos und Beratung finden Sie dort unter https://www.handelsverband-nrw.de/. Wie Sie hoffen wir darauf, dass nun nach der Aufhebung der coronabedingten Einschränkungen im Einzelhandel das Kauf- und Konsumverhalten wieder anspringt. Herzliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in sehr geehrte Damen und Herren, vermutlich haben Sie meine Anfrage falsch gedeutet. …
An Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG-Anfrage: Auswirkung der Maskenpflicht auf den stationären Einzelhandel [#185957]
Datum
26. Mai 2020 12:00
An
Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in sehr geehrte Damen und Herren, vermutlich haben Sie meine Anfrage falsch gedeutet. Ich habe Sie in der Tat nach Ihrer (schriftlichen) Stellungnahme zur Verhältnismäßigkeit und Auswirkung der Maskenpflicht im Einzelhandel gefragt. Diese Stellungnahme - so sie von der Staatskanzlei, dem MAGS oder dem Corona-Krisenstab eingefordert oder von Ihnen an diese abgegeben worden ist - sollte ja als elektronisches Dokument vorliegen und von Ihnen ausgehändigt werden können. Falls Sie nicht gefragt wurden und bis heute keine Stellungnahme dazu an die oben genannten Stellen abgegeben haben, darf ich Sie bitten, mir das auch klar zu bestätigen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185957 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185957 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrteAntragsteller/in die Maskenpflicht ist originär aus der Zuständigkeit des Gesundheitsministeriums NRW…
Von
Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
IFG-Anfrage: Auswirkung der Maskenpflicht auf den stationären Einzelhandel [#185957]
Datum
27. Mai 2020 07:39
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in die Maskenpflicht ist originär aus der Zuständigkeit des Gesundheitsministeriums NRW für den Infektions- und Gesundheitsschutz erlassen worden. Eine spezifische schriftliche Stellungnahme über die Auswirkung der Maskenpflicht auf den stationären Handel wurde nicht erbeten. Herzliche Grüße