Sehr
geehrteAntragsteller/in
Wir beziehen uns auf Ihren Antrag auf Zugang zu Dokumenten vom 26. April 2019, den Sie gegenüber ESMA gemäß der Verordnung (EC) No 1049/2001 gestellt und in welchem Sie Zugang zu den Dokumenten bezüglich der zu erwartenden oder bereits eingetretenen Auswirkungen des Brexits (1) auf den Augabenbereich von ESMA und (2) auf eine etwaige Zusammenarbeit mit Großbritannien nach dem Brexit beantragt haben.
In Bezug auf Punkt (1) möchten wir Sie auf alle ESMA Empfehlungen und Stellungnahmen hinweisen, die sich auf solche zu erwartenden oder eingetretenen Auswirkungen beziehen. Diese Dokumente sind über folgende Weblinks erhältlich:
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https://www.esma.europa.eu/convergence/….
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http://www.esma.europa.eu/convergence/s….
Hinsichtlich Punkt (2) möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass ESMA sogenannte ‘Memoranda of Understanding’ sowohl mit der Financial Conduct Authority (‘FCA’) in Bezug auf die Aufsicht über Ratingagenturen und Transaktionsregister sowie mit der Bank of England (der englischen Zentralbank) bezüglich der Anerkennung von zentralen Gegenparteien und Zentralverwahrern, die ihren Sitz in Großbritannien haben, abgeschlossen hat, um die zukünftige Zusammenarbeit und den regelmäßigen Austausch von Informationen im Falle eines ‘No-Deal-Brexits’ (‘harter Brexit’) sicherzustellen. Weitergehende Informationen diesbezüglich erhalten Sie über die folgenden Weblinks:
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https://www.esma.europa.eu/sites/defaul…
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https://www.esma.europa.eu/sites/defaul…
Aufgrund der politischen Unsicherheit bezüglich der Rechtsform und der Auswirkungen des Ausscheidens des Vereinigten Königreichs sowie die immer noch andauernden Verhandlungen zwischen den 27 EU Staaten und dem Vereingten Königreich, können die oben genannten Memoranda jedoch nicht öffentlich zugänglich gemacht werden, um die internationalen Beziehungen zwischen den Verhandlungspartnern zu schützen.
Daher findet die in Artikel 4(1)(a) dritter Bindestrich der Verordnung (EC) No 1049/2001 erwähnte Ausnahme Anwendung.
Abschließend möchten wir Sie auf Artikel 7(2) der Verordnung (EC) No 1049/2001 hinweisen, welcher vorsieht, dass im Fall einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung der Antragsteller binnen fünfzehn Arbeitstagen nach Eingang des Antwortschreibens des Organs einen Zweitantrag an das Organ richten und es um eine Überprüfung seines Standpunkts ersuchen kann.
Mit freundlichen Grüßen,