Auszug aus der Polizeidienstverordnung o.ä. zu Ausweispflichten von Polizeibeamten

- die Polizeidienstvorschrift 350,
- weitere Polizeivorschriften oder -regelungen zu etwaigen Identifizierungspflichten oder -empfehlungen von Polizeibeamten auf persönliche, direkte und sachliche Nachfrage von Bürgerinnen und Bürgern im Rahmen persönlicher Begegnungen im öffentlichen Raum.

Bezug:

www.eurodiva.de/deutschland_heute/rechtssystem/urteile/4_Ss_91-04_kg_berlin.pdf

Darin:

"Einem solchen Verlangen [von Bürgern an Polizisten, ihren Dienstausweis vorzuzeigen] ist in der Regel nicht von vornherein jede Berechtigung abzusprechen. Denn nach der maßgeblichen Polizeidienstvorschrift (PDV 350, Abschnitt 3.3.6.1) ist der Schutzpolizeibeamte zwar grundsätzlich durch seine Uniform legitimiert, er hat jedoch den mitzuführenden Dienstausweis bei begründetem Verlangen vorzuzeigen."

Bitte beachten Sie:

Sollten Teile meines IFG-Antrags mit etwaigen Kosten verbunden sein, so bitte ich nicht nur um vorherige Benachrichtigung sondern auch um eine davon unabhängige Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile dieses Antrags, die nicht mit einer Entstehung von Kosten verbunden sind.

Ich weise hiermit ausdrücklich darauf hin, dass ich keinerlei im Rahmen dieser IFG-Anfrage entstehenden Kosten akzeptieren werde, solange mir diese nicht vor ihrem Entstehen schriftlich angekündigt worden sind und solange ich die Übernahme dieser Kosten nicht schriftlich zugestimmt bzw. diese akzeptiert habe. Vielen Dank für Ihre Arbeit und Bemühungen mit meiner IFG-Anfrage!

Information nicht vorhanden

  • Datum
    8. Januar 2015
  • Frist
    10. Februar 2015
  • 2 Follower:innen
Michael Ebeling
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - die Polizeidie…
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
Michael Ebeling
Betreff
Auszug aus der Polizeidienstverordnung o.ä. zu Ausweispflichten von Polizeibeamten [#8330]
Datum
8. Januar 2015 11:13
An
Bundespolizeipräsidium
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- die Polizeidienstvorschrift 350, - weitere Polizeivorschriften oder -regelungen zu etwaigen Identifizierungspflichten oder -empfehlungen von Polizeibeamten auf persönliche, direkte und sachliche Nachfrage von Bürgerinnen und Bürgern im Rahmen persönlicher Begegnungen im öffentlichen Raum. Bezug: www.eurodiva.de/deutschland_heute/rechtssystem/urteile/4_Ss_91-04_kg_berlin.pdf Darin: "Einem solchen Verlangen [von Bürgern an Polizisten, ihren Dienstausweis vorzuzeigen] ist in der Regel nicht von vornherein jede Berechtigung abzusprechen. Denn nach der maßgeblichen Polizeidienstvorschrift (PDV 350, Abschnitt 3.3.6.1) ist der Schutzpolizeibeamte zwar grundsätzlich durch seine Uniform legitimiert, er hat jedoch den mitzuführenden Dienstausweis bei begründetem Verlangen vorzuzeigen." Bitte beachten Sie: Sollten Teile meines IFG-Antrags mit etwaigen Kosten verbunden sein, so bitte ich nicht nur um vorherige Benachrichtigung sondern auch um eine davon unabhängige Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile dieses Antrags, die nicht mit einer Entstehung von Kosten verbunden sind. Ich weise hiermit ausdrücklich darauf hin, dass ich keinerlei im Rahmen dieser IFG-Anfrage entstehenden Kosten akzeptieren werde, solange mir diese nicht vor ihrem Entstehen schriftlich angekündigt worden sind und solange ich die Übernahme dieser Kosten nicht schriftlich zugestimmt bzw. diese akzeptiert habe. Vielen Dank für Ihre Arbeit und Bemühungen mit meiner IFG-Anfrage!
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Michael Ebeling <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Michael Ebeling << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Michael Ebeling
Bundespolizeipräsidium
IFG Antrag vom 8. Januar 2015/PDV 350/Ausweispflichten u.a. 71- 10 00 11 0003 Band 15-02 Sehr geehrter Herr Ebeli…
Von
Bundespolizeipräsidium
Betreff
IFG Antrag vom 8. Januar 2015/PDV 350/Ausweispflichten u.a.
Datum
12. Januar 2015 11:19
Status
Anfrage abgeschlossen
71- 10 00 11 0003 Band 15-02 Sehr geehrter Herr Ebeling, ich beziehe mich auf Ihre o.g. Anfrage über die Plattform "fragdenstaat". Zu Ihrer Anfrage teile ich mit, dass sich die von Ihnen zitierte und angeforderte PDV 350/ Abschnitt 3.3.6.1 nicht im Bestand der Polizeidienstvorschriften der Bundespolizei befindet. Aus dem von Ihnen angeführten Gesamtkontext könnte es sich ggfls. um eine Polizeidienstvorschrift eines Bundeslandes handeln. Da Sie auf eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin verweisen, könnte dies ein Hinweis auf das Land Berlin sein. Eine Anfrage hätte Ihrerseits dort zu erfolgen. Diese Auskunft ergeht kostenfrei. Mit freundlichen Grüßen
Michael Ebeling
AW: IFG Antrag vom 8. Januar 2015/PDV 350/Ausweispflichten u.a. [#8330] Sehr geehrt<< Anrede >> vie…
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
Michael Ebeling
Betreff
AW: IFG Antrag vom 8. Januar 2015/PDV 350/Ausweispflichten u.a. [#8330]
Datum
12. Januar 2015 12:34
An
Bundespolizeipräsidium
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für die schnelle Antwort und die Information. Viele gute Grüße, Michael Ebeling Anfragenr: 8330 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Michael Ebeling << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Michael Ebeling
AW: AW: IFG Antrag vom 8. Januar 2015/PDV 350/Ausweispflichten u.a. [#8330] Sehr geehrt<< Anrede >>
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
Michael Ebeling
Betreff
AW: AW: IFG Antrag vom 8. Januar 2015/PDV 350/Ausweispflichten u.a. [#8330]
Datum
12. Januar 2015 12:39
An
Bundespolizeipräsidium
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> ich noch einmal ... eine Frage hätte ich doch noch: Gibt es denn für die Bundespolizei irgendwelche vergleichbaren Vorschriften oder Regelungen, die die Frage der Ausweispflicht bzw. Pflicht zur Namens- oder Dienstnummernnennung auf persönliche und sachliche Nachfrage von Bürgern im direkten Kontakt mit den Beamten regeln? Viele gute Grüße, Michael Ebeling. Anfragenr: 8330 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Michael Ebeling << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundespolizeipräsidium
Nachfrage IFG Antrag vom 8. Januar 2015 71- 10 00 11 0003 Band 15-02 Sehr geehrter Herr Ebeling, Sie weisen zu R…
Von
Bundespolizeipräsidium
Betreff
Nachfrage IFG Antrag vom 8. Januar 2015
Datum
14. Januar 2015 14:46
Status
Anfrage abgeschlossen
71- 10 00 11 0003 Band 15-02 Sehr geehrter Herr Ebeling, Sie weisen zu Recht daraufhin, dass eine Mitteilung über die Plattform "FragdenStaat" keine ordnungsgemäße Bekanntgabe darstellt. Falls Sie eine Antwort per E-Mail wünschen, bitte ich um eine individualisierte E-Mail Adresse. Vorsorglich weise ich daraufhin, dass die technischen Rahmenbedingungen des § 8 EGovG noch nichtgegeben sind. Mit freundlichen Grüßen
Michael Ebeling
AW: Nachfrage IFG Antrag vom 8. Januar 2015 [#8330] Sehr geehrt<< Anrede >> danke für die Rückmeldu…
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
Michael Ebeling
Betreff
AW: Nachfrage IFG Antrag vom 8. Januar 2015 [#8330]
Datum
17. Januar 2015 23:38
An
Bundespolizeipräsidium
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> danke für die Rückmeldung. Leider verstehe ich den Sinn Ihrer Nachricht nicht. Worauf beziehen Sie sich mit dem Satz: "Sie weisen zu Recht daraufhin, dass eine Mitteilung über die Plattform "FragdenStaat" keine ordnungsgemäße Bekanntgabe darstellt." Was bedeutet in diesem Zusammenhang: "Vorsorglich weise ich daraufhin, dass die technischen Rahmenbedingungen des § 8 EGovG noch nichtgegeben sind." Und warum kann die Antwort nicht über das fragdenstaat.de-Portal erfolgen, über das ich doch auch die Frage gestellt habe? Bitte entschuldigen Sie die Mühe mit mir und falls ich hier irgendeinen Sinn nicht verstanden habe. Viele gute Grüße, Michael Ebeling Anfragenr: 8330 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Michael Ebeling << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundespolizeipräsidium
IFG-Anfragen vom 8. und 12. Januar 2015 71- 10 00 11 0003 Band 15-02 Sehr geehrter Herr Ebeling, Ihrer mail vom…
Von
Bundespolizeipräsidium
Betreff
IFG-Anfragen vom 8. und 12. Januar 2015
Datum
19. Januar 2015 10:23
Status
Anfrage abgeschlossen
71- 10 00 11 0003 Band 15-02 Sehr geehrter Herr Ebeling, Ihrer mail vom 17. Januar 2015 entnehme ich, dass Sie eine Antwort über die Plattform "FragdenStaat" wünschen. Zur Ihrer Anfrage teile ich Folgendes mit: Die Bundespolizei orientiert sich als Teil des öffentlichen Dienstes der Bundesrepublik Deutschland am Leitbild einer modernen, bürgernahen und transparenten Verwaltung. Alle Polizeivollzugs- und Verwaltungsbeamte der Bundespolizei haben sich gegenüber einer von ihren Amtshandlungen betroffenen Person zu legitimieren. Auf Verlangen stellen sie sich mit ihrem Namen, ihrer Amtsbezeichnung und ihrer zugehörigen Dienststelle vor, wenn dadurch der Zweck der Maßnahme nicht beeinträchtigt wird. Auf ausdrückliches Verlangen ist der Dienstausweis vorzuzeigen. Der Polizeibeamte hat den Grund des Einschreitens anzugeben und die einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften zu beachten. Anordnungen müssen klar und bestimmt sein. Erforderlichenfalls sind sie zu erläutern, auch um Verständnis, Einsicht und Initiative zu fördern. Eine diesbezügliche Polizeidienstvorschrift für den Geschäftsbereich der Bundespolizei existiert derzeit nicht. Diese Auskunft ergeht kostenfrei. Hinsichtlich weitergehender Anfragen weise ich auf die Kostenregelung des § 10 IFG hin. Mit freundlichen Grüßen

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Michael Ebeling
AW: IFG-Anfragen vom 8. und 12. Januar 2015 [#8330] Liebe Frau Bloch, vielen Dank für Ihre Antwort, die mir se…
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
Michael Ebeling
Betreff
AW: IFG-Anfragen vom 8. und 12. Januar 2015 [#8330]
Datum
19. Januar 2015 11:37
An
Bundespolizeipräsidium
Status
Liebe Frau Bloch, vielen Dank für Ihre Antwort, die mir sehr weiterhilft. Viele gute Grüße, Michael Ebeling Anfragenr: 8330 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Michael Ebeling << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>