Bescheid_Anlage3_RahmenvereinbarungPrototype

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Die Autobahn GmbH des Bundes

AZ: 2021-10010 = IN Die
ser ZIU\ Autobahn

Zwischen der . Die Autobahn GmbH des Bundes
| | Friedrichstraße 71, 10117 Berlin
- nachstehend Auftraggeber (AG) genannt -
und | |
prototype.berlin GmbH)
Oranienburger Str. 26
10117 Berlin

- nachstehend Auftragnehmer (AN) genannt -

wird fo!gende

RAHMENVEREINBARUNG .
geschlossen.
Inhaltsverzeichnis
8 1 Gegenstand der Rahmenvereinbarung ........0.-.0nessenererensnononenennnonennenenanensnanennasnsnnnenennsassssernerannnnnnan 2
8 2 Vertragsbestandteile .....nennennnennenesenenennennennennnennennnnnnesnennensonennenrnnnnnennnennnennnensensnnnsnrorernentnnnensae 2
8 3 Vertragslaufzeit... ernennen nannten ansehen aan 2
8 4 Abrufberechtigung...ascenseensensseenannnnnnnnnsnnnnninnnnnannnonenansnentsonnnensnnnnnensannsnntnersonsnensnanensensannessersnessnnnnann 2
8 5 Beauftragung der Einzelleistungen.....annnaeseneneesseneeensnnnnenensennenenannnnnnen ennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn 3
8 6 Ansprechpartner...neasnsenneneseeensnenssennnensensenehensnenensensenssasansesensssantnsensane nennen unaesnensennensen 3
87 Leistungen und Pflichten des Auftragnehmers Kensrnesenssusserennnnnnnanananenenn kann nessanssnansnensssneresnssnnenenn 4
8 8 Personalmanagement des Auftragnehmers.......enseeensesssennnsssennenennsnensnenesennnnrensnsnsnnnenennann 5
8 9 Einsatz von Unterauftragnehmern/Dritten ...usenesseneeseenenenenensnnnnnnenenennnnenenesennnonnnennessnenananenaenn 5
8 10 Mitwirkung des Auftraggebers/des Auftragnehmers .....ceensnsessenenennnennersenernennnenanneneneenanenannenn nen 6
8 11 Vergütung und Abrechnung Mensnsssnnnsnnenensennenesuernenessnnessnensssnansensnsonnanen essen nennen Ö
& 12 Nutzungsrechte ........ceeseeesseneneeransüennnennnnnenunnerernneessnnnennnesansensaonannnnsonsenssnnessnsennnsnnansznnnssnertessnenensenne 7
8 13 Vertraulichkeit ......eeneeccsseennanensennenennnnnenaeneneninennennnennnernnnnnennonnennennannenoranann lenenensunennunsnenssennurnn 8
8 14 Datenschutz ...neeesseeraessersanönsneneennenenennnennnennennnannnnennensnennenennennnssenesenensnnnttnesssnsrnanne kansnnsnennsersessenenernn 8
8 15 Haftung ....eeaeeneesneeeeenen anunusssnsanussnsssnsnnsnsnessntnnsnsersnsssssntssnsssnnsssnssssrsensnnssnonassseteesarsssennnenssensenssnanenn 9
8 16 Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit... umrsununnnorsninenasnnnernnersenn een 10
8 17 Kündigung in besonderen Fällen/Rücktrittsrechte und Rechtsfolgen ....u.unnnnnnennenensnennn 10
8 18 Ergänzende Bestimmungen........enuensasessnessnnenenanssnnennnnennennnnenannnanenssennensneersnensnenenerssneeneneesenenassunn 11

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Die Autobahn GmbH des Bundes

AZ: 2021-10010 IN Die

SD ze au ‚, Autobahn

si Gegenstand der Rahmenvereinbarung
(1) Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung ist die Erweiterung der Service App.

(2) Der Abruf der Leistungen erfolgt mit dem Einzelauftrag des AG. Im Einzelauftrag werden
Leistungsumfang, Vergütung und Termine für den jeweiligen Einzelfall konkretisiert. Die
Rahmenvereinbarung regelt die Bedingungen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien
und begründet dabei einzelauftragsübergreifende Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Darüber

hinaus enthält er allgemeine Regelungen für die unter dieser Rahmenvereinbarung geschlossenen

‚Einzelaufträge.

8 2 Vertragsbestandteile

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus den folgenden Vertragsbestandteilen
in der nachfolgend genannten Geltungsreihenfolge:

a) dieser Rahmenvereinbarung,

d) den Angeboten ce .o:-

EB: ' Grundlage der Leistungsbeschreibung,

e) der Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/B) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. August 2003 (BAnz. Nr. 178a). \

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers oder Dritter sind ausgeschlossen. Dies gilt
auch für die Einzelaufträge.

83 Vertragslaufzeit

(1) Mit dem Zuschlag ist zwischen dem AG und dem AN eine Rahmenvereinbarung zustande
gekommen (Vertragsschluss).

(2) Die Vertragslaufzeit beginnt mit Zuschlagserteilung und endet nach 12 Monaten.

(3) Vom Vertragsende der Rahmenvereinbarung unberührt bleibt die ordnungsgemäße und
vollständige Erfüllung von während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung erteilten Einzelaufträgen.
Einzelaufträge enden, soweit weder ein Rücktritt noch eine Kündigung erfolgt, mit der vollständigen
Erfüllung der im Einzelauftrag vereinbarten Leistungen bzw. nach der im jeweiligen Einzelauftrag
vereinbarten Leistungszeit. Ein vor Ablauf dieser Rahmenvereinbarung abgeschlossener Einzelauftrag
behält seine Wirksamkeit auch über den Endzeitpunkt der Rahmenvereinbarung hinaus bis zur
vollständigen Leistungserbringung. Bis zur Beendigung des Einzelauftrags gelten die Regelungen der
Rahmenvereinbarung für diesen Einzelauftrag fort.

8 4 Abrufberechtigung
(1) Abrufberechtigt ist der AG.

(2) Die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelaufträge werden entsprechend den
Bedingungen dieser Rahmenvereinbarung erteilt. Der Abruf erfolgt durch die schriftliche
Beauftragung.

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Stord ED id II Autobahn

(3) Das Gesamtvolumen der nach dieser Vereinbarung zu erbringenden Leistungen richtet sich nach
dem konkreten Bedarf des AG im Leistungszeitraum. Das maximale Abrufvolumen entspricht der
Vergütungsobergrenze gem. 8 11 Abs. (3).

Es besteht kein Anspruch des AN gegen den AG auf Abruf von Leistungen bis zum Erreichen des
maximalen Abrufvolumens. Insbesondere verpflichtet sich der AG auch nicht, eine bestimmte
Mindestmenge an Leistungen (Stunden) zu beauftragen.

8 5 Beauftragung der Einzelleistungen

(1) Die Leistungen gemäß der Leistungsbeschreibung werden jeweils entsprechend der nachfolgend
beschriebenen Vorgehensweise einzeln beauftragt.

(2) Der AG definiert in Zusammenarbeit mit dem AN jeweils den konkreten Leistungsinhalt/-umfang
auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung und legt die Ausführungsfristen fest.

(3) Grundsätzlich ist der AN verpflichtet, jeden Einzelauftrag anzunehmen. Soweit dem AN zur
ordnungsgemäßen Ausführung des jeweiligen Einzelauftrags erforderliche Angaben fehlen, wendet er
sich zur Ermittlung der erforderlichen Angaben unverzüglich an den AG. Die Verpflichtung zur
Annahme besteht nur dann nicht, wenn dem AN die Erfüllung aus nicht von ihm zu vertretenden
Gründen unmöglich oder unzumutbar ist.

(4) Auf der Grundlage des konkreten Leistungsinhalts/-umfangs und den Vergütungsregelungen
gemäß $ 11 erstellt der AN bei der Vergütung zum Pauschalfestpreis ein verbindliches Angebot oder
bei Vergütung nach Aufwand eine Aufwandsschätzung mit Vorkalkulation, die alle Kosten umfasst.

(5) Der AG prüft die Kalkulationen gemäß Absatz (4), entscheidet ob und wie die Leistungen erbracht
werden sollen und erteilt den Auftrag (auch eingescannt per E-Mail). Ohne Beauftragung besteht kein
Vergütungsanspruch.

(6) In Ausnahmefällen können Leistungen auch mündlich durch den AG beauftragt werden. In diesem
Fall ist die mündliche Beauftragung zwingend unverzüglich vom AN schriftlich zu bestätigen. Die
Bestätigung muss den konkreten Leistungsinhalt/-umfang, den Namen der/s Beauftragenden, den
Ausführungszeitraum sowie - sofern vom AG gefordert - eine Aufwandsschätzung umfassen. Die
Bestätigung wird erst Vertragsinhalt, wenn sie durch den AG schriftlich anerkannt wird.

(7) Konkrete Termine und Meilensteine werden zwischen den Parteien im Einzelnen abgestimmt und
in Besprechungsniederschriften oder per E-Mail festgehalten.

(8) Die fachliche Koordinierung der Abrufe wird durch den AG sichergestellt.

5 6 Ansprechpartner

(1) Der AG benennt für die Abwicklung des Auftrages EN Ansprechpartner/in:
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(2) Der AN benennt als hauptverantwortliche/n Ansprechpartner/in bzw. Vertreter/in

" für die fachliche Koordination und Abstimmung zwischen AG und AN (hauptverantwortliche/n
Projektleiter/in):

{wird nach Zuschlagserteilung ergänzt)

" Vertreter/in: (wird nach Zuschlagserteilung ergänzt)

(3) Der/die Projektleiter/in bzw. dessen/deren Vertreter/in übernimmt auf Seiten des AN die fachliche
Koordination und Abstimmung zwischen AN und AG und ist befugt, für den AN rechtsverbindliche
Erklärungen im Rahmen dieses Vertrags abzugeben. Der AN hat die Rechte und Interessen des AG im
Rahmen der ihm übertragenen Leistungen zu wahren. Den AG bindende Erklärungen, insbesondere
solche mit finanziellen Verpflichtungen, darf der AN gegenüber Dritten nicht abgeben.

8 7 Leistungen und Pflichten des Auftragnehmers

(1) Der AN erbringt sämtliche vertraglich vereinbarte Leistungen in der vereinbarten Qualität,
fachgerecht und gemäß den gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen. Es gelten der
jeweils zum Zeitpunkt des Einzelauftrags aktuelle Stand von Wissenschaft und Technik und die
anerkannten Regeln der Technik.

(2) Seine Leistungen erbringt der AN in enger Abstimmung mit dem AG.

(3) Die Kommunikation und Vertragsausführung erfolgt in deutscher Sprache.

(4) Die Meilensteine zur Leistungserbringung sowie weitere Termine werden in Abstimmung mit dem
AG festgelegt.

(5) Stellt der AN im Rahmen des Projektfortschritts fest, dass die Einhaltung der festgelegten Termine
gefährdet ist, wird er den AG hierüber unverzüglich informieren. Über bestehende oder mögliche
‚Probleme bei der Ausführung der Einzelaufträge informiert der AN den AG unverzüglich nach eigener
Kenntnis.

(6) Ist im Rahmen der Leistungserbringung festzustellen, dass die Einhaltung von Terminen gefährdet
. ist, wird der AN den AG hierüber unverzüglich informieren.

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8 8 Personalmanagement des Auftragnehmers

(1) Für die Leistungserbringung dürfen ausschließlich Personen eingesetzt werden, die vor Aufnahme
ihrer Tätigkeit wirksam auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten gemäß des Gesetzes über
die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974, BGBl.
| S. 469, 547, geändert durch Gesetz vom 15. August 1974, BGBl: | S. 1942, VerpflG) in Verbindung mit
$ 11 Absatz 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches (StGB) verpflichtet wurden. Diese Personen haben gem. 81
VerpflG die über die Verpflichtung geführte Niederschrift zu unterzeichnen. Kann die Verpflichtung aus
Gründen, die der zu verpflichtenden Person zurechenbar sind, nicht oder nicht wirksam durchgeführt
werden, kann der AG mit dieser Begründung den Austausch dieser Person verlangen, ohne dass er:
hierdurch in Annahmeverzug gerät. Die durch den Austausch entstehenden Kosten gehen zu Lasten
des AN. ö

(2) Die Leistungserbringung erfolgt während der gesamten Vertragslaufzeit durch die als Projektteam-
Mitglieder festgelegten Personen des AN gemäß Anlage. „Formblatt F-Team“. Sie können nur aus
wichtigem Grund durch Personen mit mindestens vergleichbarer Eignung (Qualifikation/berufliche
Erfahrung) ausgetauscht werden.

(3) Der AN hat einen beabsichtigten Austausch unverzüglich anzuzeigen, wenn z. B. die. als geeignet
festgestellte/n Person/en aus nachvollziehbaren Gründen nicht zur Verfügung steht/stehen. Es ist eine
Ersatzperson zu benennen, die erforderlichen Eignungsnachweise sind vorzulegen. Der Einsatz ist erst
nach schriftlicher Zustimmung des AG zulässig.

(4) Der AG kann aus nachvollziehbaren Gründen den Austausch der vom AN zur Vertragserfüllung
eingesetzten Personen fordern. Der AN hat dem AG innerhalb von 2 Wochen ab Zugang ‘der
schriftlichen. Mitteilung des AG eine gleichwertige Ersatzperson vorzuschlagen und die erforderlichen
Eignungsnachweise vorzulegen. Der Einsatz ist erst nach schriftlicher Zustimmung des AG zulässig.

(5) Die durch einen solchen Austausch von Personen in Absatz (3) und (4) entstehenden Kosten gehen
zu Lasten des AN.

(6) Unbeschadet der Absätze (2) bis (5) kann der AN bei Bedarf nach Genehmigung durch den AG
zusätzliche Personen zu dem in Absatz (2) aufgeführten Team zur Leistungserbringung heranziehen.
Zusätzliche Personen sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit ebenfalls auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer
Obliegenheiten durch den AG nach dem Verpflichtungsgesetz mündlich zu verpflichten. Abs. (1) gilt
entsprechend.

8 9 Einsatz von Unterauftragnehmern/Dritten

(1) Der AN darf die Ausführung der Leistungen oder wesentlicher Teile davon grundsätzlich nur mit
vorheriger Zustimmung des AG an Dritte übertragen. Der AG kann die Zustimmung verweigern, wenn
Anlass für Zweifel besteht, dass der Unterauftragnehmer die ihm übertragenen Leistungen
ordnungsgemäß und vertragsgerecht erbringt, insbesondere wenn Ausschlussgründe gem. 88 123
oder 124 GWB vorliegen oder Zweifel an seiner Fachkunde oder Leistungsfähigkeit (Eignung) bestehen.
Zu den im Angebot mit ihren jeweiligen Leistungsbereichen benannten Unterauftragnehmern gilt die
Zustimmung des AG bereits mit Vertragsschluss als erteilt.

(2) Der Einsatz von Unterauftragnehmern lässt die Haftung des AN gegenüber dem AG unberührt.

(3) Fallen ein oder mehrere Unterauftragnehmer während der Vertragslaufzeit aus, muss weiterhin die
ordnungsgemäße Leistungserbringung sichergestellt sein.

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8 10 Mitwirkung des Auftraggebers/des Auftragnehmers

(1) Der AG trifft anstehende Entscheidungen und andere von ihm zu erbringende
Mitwirkungsleistungen innerhalb der für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlichen,
angemessenen Frist.

(2) Der AG stellt dem AN die für die Erbringung der beauftragten Leistung erforderlichen In-
formationen und Unterlagen — soweit vorhanden und rechtlich zulässig — rechtzeitig zur Verfügung.

(3) Der AN ist verpflichtet, fehlende Daten, Informationen oder Unterlagen, die. zur Erfüllung der
Leistungen benötigt werden, beim AG anzufordern. :

8 11 Vergütung und Abrechnung

(1) Bei den vereinbarten Preisen ist öffentliches Preisrecht zu beachten.

(2) Die Vergütung der Leistungen erfolgt gemäß Leistungsbeschreibung und Preisaufgliederung.

(3) Für den Gesamtbetrag der Vergütung nach Absatz (2) wird als Vergütungsobergrenze entsprechend
der Angebotssumme gem. Angebotsschreiben festgelegt:

(4) Ist eine (kalender-/vertragsjährliche) Vergütungsobergrenze vereinbart, teilt der AN dem AG
jeweils unaufgefordert den Bearbeitungsstand und den voraussichtlichen Restaufwand mit, wenn die
beauftragten Leistungen die Obergrenze zu ca. 75% und zu 100% erreichen oder wenn sich abzeichnet,
dass Hinderüngsgründe der vollständigen Erbringung der Leistung innerhalb der Obergrenze
entgegenstehen. In. diesem Fall prüft der AG entsprechend der Regelungen. in & 17
(Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit), ob und in welchem Umfang eine Änderung der.
Vergütungsobergrenze zulässig, notwendig und angemessen’ist. Ein Rechtsanspruch auf Anpassung
der Vergütungsobergrenze besteht nicht.

(5) Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt binnen 30 Tagen nach Eingang der prüffähigen
Rechnung. Die Zahlung geschieht in der Regel bargeldlos. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit.ist der
Zugang des Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut des Auftraggebers.

(6) Jede Zahlung setzt die Vorlage einer prüffähigen Rechnung voraus (815 VOL/B). Daher ist jede
Rechnung unter Angabe der Auftragsnummer (siehe Kopfzeile) entsprechend den Leistungen
aufzuschlüsseln und zusammen mit:

" Lieferschein bzw. Abnahmenachweis

an folgende Rechnungsanschrift zu übersenden:

 

1 Bei Unternehmen mit Sitz im Ausland wird die gemäß $ 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG (innergemeinschaftlicher Erwerb
von Waren) bzw. &$ 13b Abs. 5 Satz 1 UStG (innergemeinschaftlicher Erwerb von sonstigen Leistungen, insbes.
Dienstleistungen) für den Auftraggeber bestehende Steuerschuld unter der Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer DE 12 22 68 574 im Rahmen des sog. Reverse-Charge-Verfahrens in Höhe der gesetzlichen
Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt abgeführt.

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tr ZU Autobahn

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Buchhaltung

Friedrichstraße 71

10117 Berlin

Die Umsatzsteuer? ist gemäß Umsatzsteuergesetz in Abschlagsrechnungen mit dem zum Zeitpunkt des
Entstehens der Steuer sowie in der Schlussrechnung mit dem zum Zeitpunkt der Leistungsausführung
geltenden Steuersatz anzusetzen. Bei Überschreiten von Vertragsfristen, die der AN zu vertreten hat,
gilt zwischen den Parteien der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz.

(7) Die Regelungen dieses Vertrages gehen den 8$ 15 bis 17 des Teil B der vergabe- und

Vertragsordnung für Leistungen (VOL/B) voraus.

8 12 Nutzungsrechte

(1) Soweit im Rahmen der Auftragsausführung Unterlagen verwendet werden, die nicht ausschließlich.
für den AG erstellt wurden, räumt der AN dem AG das nicht ausschließliche, örtlich unbeschränkte,
unwiderruflich dauerhafte übertragbare Recht ein, die Unterlagen für eigene Zwecke zu nutzen.

(2) Soweit Unterlagen (z. B. Dokumentationen) oder Teile davon für den AG erstellt wurden, räumt der
AN dem AG im Zeitpunkt der Erstellung das

a) nicht ausschließliche,

b) örtlich unbeschränkte,

c) übertragbare,

d) dauerhafte, unwiderrufliche und unkündbare

Recht ein, die Arbeitsergebnisse

e) im Original oder in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zu nutzen,
f) abzuändern, zu übersetzen, zu bearbeiten oder auf anderem Wege umzugestalten,

g) für nichtgewerbliche Zwecke auf einem beliebigen bekannten Medium oder in anderer Weise zu
speichern, zu vervielfältigen, auszustellen, zu veröffentlichen, in körperlicher oder unkörperlicher

“Form zu verbreiten,

h) durch Dritte nichtgewerblich nutzen zu lassen,

i) nicht nur für eigene Zwecke zu nutzen, sondern auch zur Erbringung von Leistungen an Dritte
einzusetzen.

- (3) Vor jeder Veröffentlichung durch den AN ist dem AG die geplante veröffentlichung zur Einsicht und

Zustimmung vorzulegen.

(4) Setzt der AN bei der Erstellung der Leistungen Mitarbeitende ein, garantiert er die vorgenannten
Rechtseinräumungen durch sämtliche Beteiligte an den AG.

 

2 gilt nicht für Auftragnehmer mit Sitz des Unternehmens im Ausland
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(5) Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Ansprüche des AN im Zusammenhang mit der
Übertragung der. Verwertungs-, Nutzungs-, Änderungsrechte an den im‘ Rahmen des
Vertragsverhältnisses erbrachten Leistungen abgegolten.

8 13 Vertraulichkeit

(1) Der AN verpflichtet sich, alle ihm im Zusammenhang mit seiner Leistungsausführung
bekanntwerdenden Informationen, soweit sie nicht allgemein bekannt sind oder aufgrund gesetzlicher
Verpflichtungen offengelegt werden müssen, vertraulich zu behandeln und nicht ohne schriftliche
Einwilligung des AG an Dritte — auch nicht an andere staatliche Institutionen, die nicht dem AG
zugeordnet sind — weiterzugeben. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Mitarbeiter des AN. Der. AN
hat sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit auch bestehen bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen
dem AN und einem Mitarbeiter beendet wird.

(2) Der AN hat auch Dritte, die nach Zustimmung des AG vom AN zur Leistungserbringung
herangezogen werden, in entsprechender Weise zur Vertraulichkeit zu verpflichten.

(3) Die Regelungen zur Vertraulichkeit gelten nach Beendigung des Vertrages mindestens 5 Jahre
weiter fort.

8 14 Datenschutz |

(1) Der AN verpflichtet sich gegenüber dem AG, die von dem Auftrag betroffenen, personen-
bezogenen Daten ausschließlich zu den vereinbarten Zwecken zu verarbeiten. Er ist nicht berechtigt,
diese Daten zu über die vertragliche Leistung hinausgehenden, eigenen Zwecken zu verarbeiten.
Sofern der AN zu einer anderen Verarbeitung durch das Recht der Union oder des Mitgliedstaates,
dem der AN unterliegt, verpflichtet ist (z. B. Ermittlungen von Strafverfolgungs- oder
Staatsschutzbehörden), teilt er dem AG diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit,
sofern das betreffende Recht 'eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen
Interesses verbietet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. aDSGVO).

(2) Der AN darf die vom Auftrag betroffenen, personenbezogenen Daten intern nur solchen
Mitarbeitern zur Kenntnis bringen, die mit der Erfüllung des Vertrages zwischen AG und AN beauftragt
sind. Er ist verpflichtet bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ausschließlich Personal
einzusetzen, welches sich zur Vertraulichkeit verpflichtet hat oder einer angemessenen gesetzlichen
Verschwiegenheitspflicht unterliegt.

(3) Personenbezogene Daten werden dem AG nicht zugänglich gemacht. Der AG erhält als
Arbeitsergebnis lediglich Daten in anonymisierter und aufbereiteter Form, so dass ein Rückschluss auf
personenbezogene Daten nicht möglich ist. Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu
änonymisieren.

(4) Der AN verpflichtet sich zur Umsetzung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen
zum Schutz der an ihn übermittelten oder der von ihm zur Auftragserfüllung erhobenen,
erforderlichen, personenbezogenen Daten gem. Art. 5 ‚Abs. 2, Art. 24 Abs. 1 der europäischen
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)?. i

3 Die europäische Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener

Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG) ist gemäß Art. 99 Abs. 2 ab dem

25. Mai 2013 unmittelbar anwendbares Recht; das BDSG ist aufgrund des Vorrangs der DSGVO dann nicht
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(5) Die Verarbeitung der vom Auftrag betroffenen, personenbezogenen Daten findet regelmäßig auf
dem Gebiet der Europäischen Union statt. Eine Verarbeitung in einem Staat außerhalb des in Satz 1
genannten Territoriums ist nur zulässig wenn sichergestellt ist, dass unter Berücksichtigung der
Voraussetzungen des Kapitels V der DSGVO das durch die DSGVO gewährleistete Schutzniveau nicht
unterlaufen wird. Die grundlegenden Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
bleiben unberührt.

(6) Der AN verpflichtet sich, nur Unterauftragnehmer zu beauftragen, die sich ihrerseits gegenüber
dem AN insbesondere auf den Einsatz geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen zur
Gewährleistung eines angemessenen und gesetzeskonformen Sicherheitsniveaus der Verarbeitung
verpflichten. Die vertraglichen Vereinbarungen sind im Falle einer Auftragsverarbeitung gegenüber
dem Unterauftragnehmer so zu gestalten, dass sie den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen,
insbesondere den Vorgaben der DSGVO entsprechen. Im Falle einer Funktionsübertragung an
‘ Unterauftragnehmer setzt die Übermittlung der vom Auftrag umfassten, personenbezogenen Daten
eine Rechtmäßigkeitsprüfung durch den AN voraus. Der AN verpflichtet sich, auf Verlangen des AG
jederzeit Auskunft über die beauftragten Unterauftragnehmer zu geben.

(7) Der AN führt'entsprechend den Vorgaben des Art. 30 Abs. 1 DSGVO ein aktuelles Verzeichnis aller
Verarbeitungstätigkeiten, insbesondere der im Rahmen dieses Auftrags durchgeführten. Tätigkeiten
der Verarbeitung.

(8) Der AN hat den AG unverzüglich zu informieren, wenn im Rahmen der Verarbeitung vom Auftrag
betroffenen, personenbezogenen Daten Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, beispielsweise bei
Verlust der Daten, unberechtigter Übermittlung oder sonstiger Verarbeitung der Daten entgegen des
Übermittlungszweckes. Dies gilt insbesondere in Hinblick auf die Pflichten des AN nach Art. 33 und Art.
34 DSGVO. Der AN unterrichtet den AG auch unverzüglich über Kontrollen und Maßnahmen durch die
Aufsichtsbehörden oder falls eine Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei dem AN
anfragt, ermittelt oder sonstige Erkundigungen einzieht.

(9) Der AN verpflichtet sich, alle vom Auftrag betroffenen, personenbezogenen Daten unverzüglich
nach Erfüllung des Verarbeitungszweckes datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten, sofern
dem keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.

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8 15 Haftung

(1) Der AN haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie
für alle übrigen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten anderen Schäden unbeschränkt in voller
Höhe.

(2) Die Haftung wird für Vermögensschäden bei einfacher Fahrlässigkeit je Schadensfall bis zu einer
Höhe von 2.000.000 EUR beschränkt. Der AN hat für den Fall der einfachen Fahrlässigkeit eine
Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme für Vermögensschäden in Höhe von
1.000.000 EUR je Schadensfall nachzuweisen.

(3) Alle entstehenden Kosten für die Haftpflichtversicherung sind in der Vergütung enthalten.

mehr anwendbar, soweit die DSGVO abweichende Regelungen trifft oder Öffnungsklauseln vorsieht, von denen
der nationale Gesetzgeber für eine Nachfolgeregelung zum BDSG Gebrauch machen wird.
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8 16 Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit

Der AG ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, ohne Durchführung eines vergabeverfahrens eine neue
Vergütungsobergrenze nach den folgenden Bestimmungen festzusetzen:

a) Der Auftrag kann aus sachlichen, technischen, rechtlichen oder personellen Gründen nicht ohne
Mehrbedarf ordnungsgemäß und vollständig erbracht werden und erfordert eine Änderung der
Vergütungsobergrenze gem. $ 11 Abs. (3).

b) Die Gründe sind nachvollziehbar durch den AN zu dokumentieren und durch den AG
gegenzuzeichnen. Sie können insbesondere vorliegen, wenn nach Vertragsschluss Umstände
eingetreten sind, die einen höheren als den ursprünglich erwarteten Aufwand verursacht haben oder
verursachen werden und diese Umstände keinem Vertragspartner zuzurechnen sind.

c) Die Ermittlung des Mehrbedarfes erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der seit
Vertragsbeginn für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich gewordenen Aufwände
(Reise-, Personalkosten) und. einer zwischen .den Vertragspartnern abgestimmten realistischen
Prognose des für eine mangelfreie Erfüllung voraussichtlich noch erforderlichen Mehrbedarfes. Die
Höhe der neuen (angepassten) Vergütungsobergrenze wird aufgrund des so ermittelten Mehrbedarfs
‚und der im Preisblatt angebotenen Tagessätze festgesetzt.

d) Im Übrigen gilt für die Anpassung der Vergütungsobergrenze das Schriftformerfordernis des $ 19
Abs. (4) dieses Vertrages.

8 17 Kündigung in besonderen Fällen/Rücktrittsrechte und Rechtsfolgen
Unbeschadet der Kündigungsrechte des AG gemäß 8 133 GWB gelten folgende Regelungen.

(1) Der AG ist berechtigt den Vertrag und/oder alle Einzelbeauftragungen ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn der AN:

a) auch nach angemessener Frist die vom AG geforderte Verpflichtung zur Benennung einer
gleichwertigen Ersatzperson nicht erfüllt oder der benannten Person vom AG nicht zugestimmt wird

oder

b) die vertraglich vereinbarte Leistung oder Teile davon nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der
vereinbarten Qualität erbringen kann oder erbracht hat und damit das Ziel des Auftrags gefährdet ist.

(2) Der AG ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn der
AN oder seine Mitarbeiter, Unterauftragnehmer oder dessen Mitarbeiter im Rahmen der Vorbereitung
zur oder der Leistungserbringung selbst

a) nachweislich eine Abrede getroffen hat/haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung
darstellt oder

b) dem AG oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung,
dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden
Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in
Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt oder

c) gegenüber dem AG, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht

oder dazu Beihilfe leistet, die unter $ 298 des Strafgesetzbuches (Wettbewerbsbeschränkende

Absprachen bei Ausschreibungen), $ 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im
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