Sehr geehrter Herr Fögen,
Sie haben mit Nachricht vom 16. November 2021 die unten dargestellte Anfrage als Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG)/UIG/VIG an uns gerichtet und uns mit Nachricht vom 04. Dezember 2021 mitgeteilt, dass Sie damit einverstanden sind, dass diese als eine neue Anfrage nach dem IFG betrachtet wird. Wir bearbeiten diese unter unserem Az.: A-IR/1010001001-IF30519.
Sie haben in Ihrer vorausgegangenen Anfrage unter dem Aktenzeichen Az.: A-IR/1010001001-IF30506 um die Zusendung der folgenden Informationen gebeten:
Die Rohdaten zu Unfällen auf Autobahnen im Jahr 2020, anonymisiert durch Verzicht auf Angabe des Ortes (nicht jedoch des geltenden Geschwindigkeitslimits) und des Datums des Unfalls.
Hierzu haben wir in unserem Bescheid vom 16. November 2021 unter unserem Az.: A-IR/1010001001-IF30519 bereits Stellung genommen.
Im Nachgang hierzu teilen Sie nunmehr Folgendes mit und formulieren Ihr Anliegen:
"Meine Bitte um Rohdaten bezog sich auf die in digitaler und tabellarischer Form zusammengetragenen (Einzelfall-) Daten, welche durch die statistischen Landesämter zusammengetragen worden sind, und aus welchen sie ihre eigenen Analysen wie diese (vermutlich mittels Microsoft Excel 2013) erstellen.
https://www.destatis.de/DE/Themen/Ges...
Sie schreiben:
"Durch einen Verzicht auf Orts- und Datumsangabe, wie von Ihnen vorgeschlagen, würden die Einzelangaben nicht ausreichend anonymisiert werden dahingehend, dass sie § 16 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 BStatG entsprechend den Betroffenen nicht mehr zuzuordnen wären."
Da dies lt. Ihren Angaben keine ausreichende Anonymisierung darstellt, bitte ich darum, ferner zusätzlich auf folgende Angaben zu verzichten:
Gemäß StVUnfStatG §2
(1)
2. die beteiligten Verkehrsteilnehmer nach Geburtsmonat/-jahr, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, bei Ausländern auch nach Wohnsitz im In- oder Ausland,
4. die verunglückten Mitfahrer nach Alter in Jahren, Geschlecht
Falls Sie dies immer noch für eine unzureichende Anonymisierung halten, so bitte ich um beispielhafte Erläuterung, wie aus den verbliebenen Daten auf Personen geschlossen werden könnte."
Zu Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen nach Rücksprache mit der zuständigen Fachabteilung das Folgende mit:
Wir haben Ihnen in unserem oben genannten Bescheid vom 16. November 2021 bereits mitgeteilt, dass durch die von Ihnen vorgeschlagene Maßnahme (Verzicht auf Orts- und Datumsangabe) dem Statistikgeheimnis nicht ausreichend Rechnung getragen werden würde, und weiterhin, dass die zugrunde liegenden Daten außerdem auch einer Zweckbindung unterfallen.
Der Reihe nach im Einzelnen: Das Statistikgeheimnis haben wir Ihnen anhand des von Ihnen gewählten Beispiels versucht zu erläutern. Es ist in § 16 BStatG (Bundesstatistikgesetz) manifestiert. § 16 Abs. 1 BStatG regelt die Geheimhaltung von statistischen Einzelangaben. § 16 BStatG regelt jedoch nicht nur die Geheimhaltung dieser Einzelangaben, sondern dem Statistikgeheimnis dient außerdem eine Zweckbindung bestimmter Daten. § 16 Abs. 5 BStatG lautet: "Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Einzelangaben an die zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände übermittelt werden, wenn die Übermittlung in einem eine Bundesstatistik anordnenden Gesetz vorgesehen ist sowie Art und Umfang der zu übermittelnden Einzelangaben bestimmt sind. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn durch Landesgesetz eine Trennung dieser Stellen von anderen kommunalen Verwaltungsstellen sichergestellt und das Statistikgeheimnis durch Organisation und Verfahren gewährleistet ist."
Ein solches eine Bundesstatistik anordnendes Gesetz stellt das Gesetz über die Statistik der Straßenverkehrsunfälle (StVUnfStatG) dar. Unabhängig von der Frage, ob und wie eine Geheimhaltung von statistischen Einzeldaten gewährleistet ist, greift für die zur Straßenverkehrsunfallstatistik vorliegenden Daten in jedem Fall die Zweckbindung des § 16 Abs. 5 BStatG i.V.m § 5 StVUnfG. Auf diese Zweckbindung haben wir im vorausgegangenen Bescheid bereits verwiesen. Wir wiederholen:
Das StVUnfStatG regelt in § 1 das Führen einer laufenden Bundesstatistik über sämtliche Unfälle im öffentlichen Verkehrsraum. Bei den im Rahmen der Straßenverkehrsunfallstatistik vorliegenden Daten handelt es sich um Einzelangaben gemäß § 2 StVUnfStatG. Im nachfolgenden § 5 StVUnfStatG sind abschließende Regelungen zur Übermittlung und Verwendung statistischer Einzeldaten mit Verweis auf das Bundesstatistikgesetz (BStatG) kodifiziert.
Die Weitergabe von Einzeldatensätzen ist für unsere Statistik in § 5 StVUnfStatG wie folgt geregelt:
"(1) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
(2) An die zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände dürfen von den statistischen Ämtern der Länder unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 BStatG über Unfälle, die sich in ihrem Zuständigkeitsbereich ereignet haben, folgende Einzelangaben übermittelt werden: 1. die Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4, 2. die Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 mit Ausnahme folgender Merkmale: Staatsangehörigkeit, bei Ausländern auch nach Wohnsitz im In- oder Ausland, Monat und Jahr der Erteilung der Fahrerlaubnis, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Grad der Alkoholeinwirkung, 3. die Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 mit Ausnahme des Nationalitätszeichens.
(3) Für Zwecke der Unfallforschung sind der Bundesanstalt für Straßenwesen von den statistischen Ämtern der Länder jährlich die Einzelangaben nach § 2 Abs. 1 und 2 zu übermitteln. Bei Bedarf können vorliegende Daten auch vor dem nächsten Jahrestermin angefordert werden. Zur Durchführung der Unfallforschung mit den nach Satz 1 übermittelten Daten wird in der Bundesanstalt für Straßenwesen eine Organisationseinheit eingerichtet, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen Aufgabenbereichen der Bundesanstalt zu trennen ist. Die in dieser Organisationseinheit tätigen Personen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse nur für Zwecke der Unfallforschung verwenden. Die nach Satz 1 übermittelten Einzelangaben dürfen nicht mit anderen personenbezogenen Daten zusammengeführt werden. Das Nähere zur Ausführung der Sätze 3 und 4 regelt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Erlaß.
(4) Die Übermittlung von Einzelangaben an Hochschulen und sonstige Einrichtungen mit der Aufgabeunabhängiger wissenschaftlicher Forschung erfolgt unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 6 BStatG."
Wie bereits mitgeteilt: Nach alledem ist die Verwendung jeglicher Daten in diesem Zusammenhang sehr strikt geregelt. Damit bleibt kein Spielraum, Ihnen entsprechende Einzelangaben zur Verfügung zu stellen.
Das Statistikgeheimnis stellt einen Ausschlussgrund im Sinne des § 3 Nr. 4 IFG dar: Wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungspflicht unterliegt, wie hier durch § 16 BStatG i.V.m. dem STVUnfStatG gegeben, besteht kein Anspruch auf den Zugang der Information. Ihr Antrag ist daher abzulehnen.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen.
Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Schriftlich oder zur Niederschrift:
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden
2. Auf elektronischem Weg:
Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet:
<<E-Mail-Adresse>>
Wir bedanken uns für Ihr Interesse und bedauern, Ihnen die gewünschten Informationen nicht zur Verfügung stellen zu können. Wir hoffen, Ihnen dennoch weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen