Autobahnunfälle Rohdaten

Die Rohdaten zu Unfällen auf Autobahnen im Jahr 2020, anonymisiert durch Verzicht auf Angabe des Ortes (nicht jedoch des geltenden Geschwindigkeitslimits) und des Datums des Unfalls.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    17. Oktober 2021
  • Frist
    25. Januar 2022
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Zacharias Fögen
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Rohdaten zu U…
An Statistisches Bundesamt Details
Von
Zacharias Fögen
Betreff
Autobahnunfälle Rohdaten [#231305]
Datum
17. Oktober 2021 17:00
An
Statistisches Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Rohdaten zu Unfällen auf Autobahnen im Jahr 2020, anonymisiert durch Verzicht auf Angabe des Ortes (nicht jedoch des geltenden Geschwindigkeitslimits) und des Datums des Unfalls.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Zacharias Fögen Anfragenr: 231305 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231305/ Postanschrift Zacharias Fögen << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Zacharias Fögen
Statistisches Bundesamt
Sehr geehrter Herr Fögen, wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 17. O…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
Eingangsbestätigung: Autobahnunfälle Rohdaten (Az.: A34/1010001001-IF30506)
Datum
18. Oktober 2021 09:34
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Fögen, wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 17. Oktober 2021. Ihre Anfrage wird hier unter dem Aktenzeichen A34/1010001001-IF30506 geführt. Bitte geben Sie bei weiterer Korrespondenz immer dieses Aktenzeichen an. Ihre Anfrage wird derzeit bearbeitet. Wir bitten Sie daher um etwas Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück. Mit freundlichen Grüßen
Statistisches Bundesamt
Sehr geehrter Herr Fögen, Sie haben mit Nachricht vom 17. Oktober 2021 (unser Az.: A-IR/1010001001-IF30506) eine …
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
IFG-Bescheid: Autobahnunfälle Rohdaten (Az.: A34/1010001001-IF30506)
Datum
16. November 2021 10:01
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Fögen, Sie haben mit Nachricht vom 17. Oktober 2021 (unser Az.: A-IR/1010001001-IF30506) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG)/UIG/VIG an das Statistische Bundesamt gerichtet. In dieser bitten Sie um die Zusendung der folgenden Informationen: Die Rohdaten zu Unfällen auf Autobahnen im Jahr 2020, anonymisiert durch Verzicht auf Angabe des Ortes (nicht jedoch des geltenden Geschwindigkeitslimits) und des Datums des Unfalls. Zu Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen nach Rücksprache mit der zuständigen Fachabteilung das Folgende mit: Das Statistische Bundesamt verfügt beim Datenbestand zur Straßenverkehrsunfallstatistik, welcher auch Unfälle auf Autobahnen enthält, nicht über "Rohdaten" in dem Sinne, dass es sich um exakt die Daten handelt, welche die Polizei unmittelbar am Unfallort - in einem ersten Aufschlag - aufnimmt. Die Unfallanzeigen werden von der Polizei weiter überarbeitet und ggfs. noch abgeändert (wenn beispielsweise jemand noch in Folge des Unfalls verstirbt). Anschließend werden die Daten von einer Polizeidienststelle oder einer übergeordneten Stelle (z.B. von Oberpolizeidirektionen) durch gesicherte Verfahren an die Statistischen Landesämter gesendet. Die Statistik erhält außerdem nicht alle Daten, die am Unfallort erhoben werden, sondern ausschließlich die Daten laut Verkehrsstatistikgesetz. Soweit sich Ihr Antrag auf "Rohdaten" bezieht, ist er abzulehnen, da diese dem Statistischen Bundesamt nicht vorliegen. Sollte sich Ihr Antrag hingegen nicht dem von Ihnen gewählten Wortlaut entsprechend auf "Rohdaten" beziehen, sondern auf Einzelangaben zur Unfallstatistik, so nehmen wir wie folgt Stellung: Das Gesetz über die Statistik der Straßenverkehrsunfälle (StVUnfStatG) regelt in § 1 das Führen einer laufenden Bundesstatistik über sämtliche Unfälle im öffentlichen Verkehrsraum. Bei den im Rahmen der Straßenverkehrsunfallstatistik vorliegenden Daten handelt es sich um Einzelangaben gemäß § 2 StVUnfStatG. Im nachfolgenden § 5 StVUnfStatG sind abschließende Regelungen zur Übermittlung und Verwendung statistischer Einzeldaten mit Verweis auf das Bundesstatistikgesetz (BStatG) kodifiziert. Das BStatG beinhaltet eine Geheimhaltungsvorschrift im Hinblick auf personen- und sachbezogene Daten. § 16 Abs. 1 S. 1 BStatG lautet: "Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, sind von den Amtsträgern und Amtsträgerinnen und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Bundesstatistiken betraut sind, geheim zu halten, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist." Die von Ihnen beantragten Daten werden dem Statistischen Bundesamt zum Zwecke der Erstellung einer Bundesstatistik übermittelt und unterliegen diesem sogenannten Statistikgeheimnis. Durch einen Verzicht auf Orts- und Datumsangabe, wie von Ihnen vorgeschlagen, würden die Einzelangaben nicht ausreichend anonymisiert werden dahingehend, dass sie § 16 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 BStatG entsprechend den Betroffenen nicht mehr zuzuordnen wären. Die Weitergabe von Einzeldatensätzen ist für unsere Statistik in § 5 StVUnfStatG wie folgt geregelt: (1) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. (2) An die zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände dürfen von den statistischen Ämtern der Länder unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 BStatG über Unfälle, die sich in ihrem Zuständigkeitsbereich ereignet haben, folgende Einzelangaben übermittelt werden: 1. die Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4, 2. die Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 mit Ausnahme folgender Merkmale: Staatsangehörigkeit, bei Ausländern auch nach Wohnsitz im In- oder Ausland, Monat und Jahr der Erteilung der Fahrerlaubnis, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Grad der Alkoholeinwirkung, 3. die Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 mit Ausnahme des Nationalitätszeichens. (3) Für Zwecke der Unfallforschung sind der Bundesanstalt für Straßenwesen von den statistischen Ämtern der Länder jährlich die Einzelangaben nach § 2 Abs. 1 und 2 zu übermitteln. Bei Bedarf können vorliegende Daten auch vor dem nächsten Jahrestermin angefordert werden. Zur Durchführung der Unfallforschung mit den nach Satz 1 übermittelten Daten wird in der Bundesanstalt für Straßenwesen eine Organisationseinheit eingerichtet, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen Aufgabenbereichen der Bundesanstalt zu trennen ist. Die in dieser Organisationseinheit tätigen Personen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse nur für Zwecke der Unfallforschung verwenden. Die nach Satz 1 übermittelten Einzelangaben dürfen nicht mit anderen personenbezogenen Daten zusammengeführt werden. Das Nähere zur Ausführung der Sätze 3 und 4 regelt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Erlaß. (4) Die Übermittlung von Einzelangaben an Hochschulen und sonstige Einrichtungen mit der Aufgabeunabhängiger wissenschaftlicher Forschung erfolgt unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 6 BStatG. Nach alledem ist die Verwendung jeglicher Daten in diesem Zusammenhang sehr strikt geregelt. Damit bleibt kein Spielraum, Ihnen entsprechende Einzelangaben zur Verfügung zu stellen. Das Statistikgeheimnis stellt einen Ausschlussgrund im Sinne des § 3 Nr. 4 IFG dar: Wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungspflicht unterliegt (und eine solche stellt § 16 Abs. 1 BStatG dar), besteht kein Anspruch auf den Zugang der Information. Ihr Antrag ist daher abzulehnen. Was die statistischen Angaben zu Straßenverkehrsunfällen und Unfallfolgen nach Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen betrifft, so finden Sie die entsprechenden Daten unter https://www.destatis.de/DE/Themen/Ges... Publikationen Fachserie 8 Reihe 7 Verkehrsunfälle, jährlich Tabelle 2.12. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden 2. Auf elektronischem Weg: Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Wir bedanken uns für Ihr Interesse und bedauern, Ihnen die gewünschten Informationen nicht zur Verfügung stellen zu können. Wir hoffen, Ihnen dennoch weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen
Zacharias Fögen
Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für ihre ausführliche Antwort. Meine Bitte um Rohdaten bezog sich au…
An Statistisches Bundesamt Details
Von
Zacharias Fögen
Betreff
AW: IFG-Bescheid: Autobahnunfälle Rohdaten (Az.: A34/1010001001-IF30506) [#231305]
Datum
16. November 2021 12:20
An
Statistisches Bundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für ihre ausführliche Antwort. Meine Bitte um Rohdaten bezog sich auf die in digitaler und tabellarischer Form zusammengetragenen (Einzelfall-) Daten, welche durch die statistischen Landesämter zusammengetragen worden sind, und aus welchen sie ihre eigenen Analysen wie diese (vermutlich mittels Microsoft Excel 2013) erstellen. https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Verkehrsunfaelle/_inhalt.html#sprg230562 Sie schreiben: "Durch einen Verzicht auf Orts- und Datumsangabe, wie von Ihnen vorgeschlagen, würden die Einzelangaben nicht ausreichend anonymisiert werden dahingehend, dass sie § 16 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 BStatG entsprechend den Betroffenen nicht mehr zuzuordnen wären." Da dies lt. ihren Angaben keine ausreichende anonymisierung darstellt, bitte ich darum, ferner zusätzlich auf folgende Angaben zu verzichten: Gemäß StVUnfStatG §2 (1) 2. die beteiligten Verkehrsteilnehmer nach Geburtsmonat/-jahr, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, bei Ausländern auch nach Wohnsitz im In- oder Ausland, 4. die verunglückten Mitfahrer nach Alter in Jahren, Geschlecht Falls sie dies immer noch für eine unzureichende Anonymisierung halten, so bitte ich um beispielhafte Erläuterung, wie aus den verbliebenen Daten auf Personen geschlossen werden könnte. Mit freundlichen Grüßen Zacharias Fögen Anfragenr: 231305 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231305/
Statistisches Bundesamt
Sehr geehrter Herr Fögen, Ihre Anfrage nach dem IFG unter dem Aktenzeichen Az.: A34/1010001001-IF30506 ist durch …
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
AW: [EXTERN]AW: IFG-Bescheid: Autobahnunfälle Rohdaten (Az.: A34/1010001001-IF30506) [#231305]
Datum
17. November 2021 09:54
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Fögen, Ihre Anfrage nach dem IFG unter dem Aktenzeichen Az.: A34/1010001001-IF30506 ist durch unseren Bescheid vom 16.11.2021 abgeschlossen worden. Ihr unten stehendes Schreiben kann lediglich im Rahmen eines neuen IFG-Antrags bearbeitet werden. Wenn Sie damit einverstanden sind, wird erneut die Monatsfrist in Gang gesetzt. Mit freundlichen Grüßen
Zacharias Fögen
Sehr geehrte Damen und Herren, Ja, ich bin einverstanden. Mit freundlichen Grüßen Zacharias Fögen Anfragenr: …
An Statistisches Bundesamt Details
Von
Zacharias Fögen
Betreff
AW: [EXTERN]AW: IFG-Bescheid: Autobahnunfälle Rohdaten (Az.: A34/1010001001-IF30506) [#231305]
Datum
4. Dezember 2021 10:09
An
Statistisches Bundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Ja, ich bin einverstanden. Mit freundlichen Grüßen Zacharias Fögen Anfragenr: 231305 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231305/
Statistisches Bundesamt
Sehr geehrter Herr Fögen, wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 04.De…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
Eingangsbestätigung: Autobahnunfälle Rohdaten (Az.: A34/1010001001-IF30519)
Datum
7. Dezember 2021 10:18
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Fögen, wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 04.Dezember 2021 mit dem Inhalt Ihrer E-Mail vom 16.11.2021. Ihre Anfrage wird hier unter dem Aktenzeichen A34/1010001001-IF30519 geführt. Bitte geben Sie bei weiterer Korrespondenz immer dieses Aktenzeichen an. Ihre Anfrage wird derzeit bearbeitet. Wir bitten Sie daher um etwas Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück. Mit freundlichen Grüßen

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Statistisches Bundesamt
Sehr geehrter Herr Fögen, Sie haben mit Nachricht vom 16. November 2021 die unten dargestellte Anfrage als Anfrag…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
IFG-Bescheid: Erneut: Autobahnunfälle Rohdaten (Az.: A34/1010001001-IF30519)
Datum
5. Januar 2022 07:40
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Fögen, Sie haben mit Nachricht vom 16. November 2021 die unten dargestellte Anfrage als Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG)/UIG/VIG an uns gerichtet und uns mit Nachricht vom 04. Dezember 2021 mitgeteilt, dass Sie damit einverstanden sind, dass diese als eine neue Anfrage nach dem IFG betrachtet wird. Wir bearbeiten diese unter unserem Az.: A-IR/1010001001-IF30519. Sie haben in Ihrer vorausgegangenen Anfrage unter dem Aktenzeichen Az.: A-IR/1010001001-IF30506 um die Zusendung der folgenden Informationen gebeten: Die Rohdaten zu Unfällen auf Autobahnen im Jahr 2020, anonymisiert durch Verzicht auf Angabe des Ortes (nicht jedoch des geltenden Geschwindigkeitslimits) und des Datums des Unfalls. Hierzu haben wir in unserem Bescheid vom 16. November 2021 unter unserem Az.: A-IR/1010001001-IF30519 bereits Stellung genommen. Im Nachgang hierzu teilen Sie nunmehr Folgendes mit und formulieren Ihr Anliegen: "Meine Bitte um Rohdaten bezog sich auf die in digitaler und tabellarischer Form zusammengetragenen (Einzelfall-) Daten, welche durch die statistischen Landesämter zusammengetragen worden sind, und aus welchen sie ihre eigenen Analysen wie diese (vermutlich mittels Microsoft Excel 2013) erstellen. https://www.destatis.de/DE/Themen/Ges... Sie schreiben: "Durch einen Verzicht auf Orts- und Datumsangabe, wie von Ihnen vorgeschlagen, würden die Einzelangaben nicht ausreichend anonymisiert werden dahingehend, dass sie § 16 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 BStatG entsprechend den Betroffenen nicht mehr zuzuordnen wären." Da dies lt. Ihren Angaben keine ausreichende Anonymisierung darstellt, bitte ich darum, ferner zusätzlich auf folgende Angaben zu verzichten: Gemäß StVUnfStatG §2 (1) 2. die beteiligten Verkehrsteilnehmer nach Geburtsmonat/-jahr, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, bei Ausländern auch nach Wohnsitz im In- oder Ausland, 4. die verunglückten Mitfahrer nach Alter in Jahren, Geschlecht Falls Sie dies immer noch für eine unzureichende Anonymisierung halten, so bitte ich um beispielhafte Erläuterung, wie aus den verbliebenen Daten auf Personen geschlossen werden könnte." Zu Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen nach Rücksprache mit der zuständigen Fachabteilung das Folgende mit: Wir haben Ihnen in unserem oben genannten Bescheid vom 16. November 2021 bereits mitgeteilt, dass durch die von Ihnen vorgeschlagene Maßnahme (Verzicht auf Orts- und Datumsangabe) dem Statistikgeheimnis nicht ausreichend Rechnung getragen werden würde, und weiterhin, dass die zugrunde liegenden Daten außerdem auch einer Zweckbindung unterfallen. Der Reihe nach im Einzelnen: Das Statistikgeheimnis haben wir Ihnen anhand des von Ihnen gewählten Beispiels versucht zu erläutern. Es ist in § 16 BStatG (Bundesstatistikgesetz) manifestiert. § 16 Abs. 1 BStatG regelt die Geheimhaltung von statistischen Einzelangaben. § 16 BStatG regelt jedoch nicht nur die Geheimhaltung dieser Einzelangaben, sondern dem Statistikgeheimnis dient außerdem eine Zweckbindung bestimmter Daten. § 16 Abs. 5 BStatG lautet: "Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Einzelangaben an die zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände übermittelt werden, wenn die Übermittlung in einem eine Bundesstatistik anordnenden Gesetz vorgesehen ist sowie Art und Umfang der zu übermittelnden Einzelangaben bestimmt sind. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn durch Landesgesetz eine Trennung dieser Stellen von anderen kommunalen Verwaltungsstellen sichergestellt und das Statistikgeheimnis durch Organisation und Verfahren gewährleistet ist." Ein solches eine Bundesstatistik anordnendes Gesetz stellt das Gesetz über die Statistik der Straßenverkehrsunfälle (StVUnfStatG) dar. Unabhängig von der Frage, ob und wie eine Geheimhaltung von statistischen Einzeldaten gewährleistet ist, greift für die zur Straßenverkehrsunfallstatistik vorliegenden Daten in jedem Fall die Zweckbindung des § 16 Abs. 5 BStatG i.V.m § 5 StVUnfG. Auf diese Zweckbindung haben wir im vorausgegangenen Bescheid bereits verwiesen. Wir wiederholen: Das StVUnfStatG regelt in § 1 das Führen einer laufenden Bundesstatistik über sämtliche Unfälle im öffentlichen Verkehrsraum. Bei den im Rahmen der Straßenverkehrsunfallstatistik vorliegenden Daten handelt es sich um Einzelangaben gemäß § 2 StVUnfStatG. Im nachfolgenden § 5 StVUnfStatG sind abschließende Regelungen zur Übermittlung und Verwendung statistischer Einzeldaten mit Verweis auf das Bundesstatistikgesetz (BStatG) kodifiziert. Die Weitergabe von Einzeldatensätzen ist für unsere Statistik in § 5 StVUnfStatG wie folgt geregelt: "(1) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. (2) An die zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände dürfen von den statistischen Ämtern der Länder unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 BStatG über Unfälle, die sich in ihrem Zuständigkeitsbereich ereignet haben, folgende Einzelangaben übermittelt werden: 1. die Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4, 2. die Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 mit Ausnahme folgender Merkmale: Staatsangehörigkeit, bei Ausländern auch nach Wohnsitz im In- oder Ausland, Monat und Jahr der Erteilung der Fahrerlaubnis, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Grad der Alkoholeinwirkung, 3. die Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 mit Ausnahme des Nationalitätszeichens. (3) Für Zwecke der Unfallforschung sind der Bundesanstalt für Straßenwesen von den statistischen Ämtern der Länder jährlich die Einzelangaben nach § 2 Abs. 1 und 2 zu übermitteln. Bei Bedarf können vorliegende Daten auch vor dem nächsten Jahrestermin angefordert werden. Zur Durchführung der Unfallforschung mit den nach Satz 1 übermittelten Daten wird in der Bundesanstalt für Straßenwesen eine Organisationseinheit eingerichtet, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen Aufgabenbereichen der Bundesanstalt zu trennen ist. Die in dieser Organisationseinheit tätigen Personen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse nur für Zwecke der Unfallforschung verwenden. Die nach Satz 1 übermittelten Einzelangaben dürfen nicht mit anderen personenbezogenen Daten zusammengeführt werden. Das Nähere zur Ausführung der Sätze 3 und 4 regelt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Erlaß. (4) Die Übermittlung von Einzelangaben an Hochschulen und sonstige Einrichtungen mit der Aufgabeunabhängiger wissenschaftlicher Forschung erfolgt unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 6 BStatG." Wie bereits mitgeteilt: Nach alledem ist die Verwendung jeglicher Daten in diesem Zusammenhang sehr strikt geregelt. Damit bleibt kein Spielraum, Ihnen entsprechende Einzelangaben zur Verfügung zu stellen. Das Statistikgeheimnis stellt einen Ausschlussgrund im Sinne des § 3 Nr. 4 IFG dar: Wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungspflicht unterliegt, wie hier durch § 16 BStatG i.V.m. dem STVUnfStatG gegeben, besteht kein Anspruch auf den Zugang der Information. Ihr Antrag ist daher abzulehnen. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden 2. Auf elektronischem Weg: Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Wir bedanken uns für Ihr Interesse und bedauern, Ihnen die gewünschten Informationen nicht zur Verfügung stellen zu können. Wir hoffen, Ihnen dennoch weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen