automatische Kennzeichenerfassung durch die Polizei

im Jahre 2008 ist in das Polizeigesetz von Baden-Württemberg die Befugnis der Polizei zur anlaßlosen automatischen Kennzeichenerfassung eingeführt worden. Dagegen läuft eine Verfassungsbeschwerde.
Ist seit der Einführung dieser Befugnis von dieser Befugnis in Baden-'Württemberg jemals Gebrauch gemacht worden? Wenn ja, wo, in welchen Zeiträumen, und mit welchen Ergebnissen?
Herzlichen Dank.

Anfrage eingeschlafen

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  • Datum
    23. November 2015
  • Frist
    23. Dezember 2015
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Udo Kauß
Antrag nach dem LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: im Jahre 2008 ist i…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
Udo Kauß
Betreff
automatische Kennzeichenerfassung durch die Polizei [#12049]
Datum
23. November 2015 15:40
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
im Jahre 2008 ist in das Polizeigesetz von Baden-Württemberg die Befugnis der Polizei zur anlaßlosen automatischen Kennzeichenerfassung eingeführt worden. Dagegen läuft eine Verfassungsbeschwerde. Ist seit der Einführung dieser Befugnis von dieser Befugnis in Baden-'Württemberg jemals Gebrauch gemacht worden? Wenn ja, wo, in welchen Zeiträumen, und mit welchen Ergebnissen? Herzlichen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Landesumweltinformationsgesetzes (LUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Udo Kauß <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Udo Kauß << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Udo Kauß

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