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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Bachelorarbeit für PVD NRW“
AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVORSCHRIFTEN 2020 Bachelor-Studiengang „Polizeivollzugsdienst / Police Service“ ab Einstellungsjahrgang 2020 Herbsteinstellung Hochschule der Polizei des Landes Brandenburg
Inhalt Abschnitt Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes im Land Brandenburg (Polizeiausbildungs- und Prüfungsordnung – PAPO) vom 2. September 2020 I Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule der Polizei des Landes Brandenburg für den Bachelorstudiengang „Polizeivollzugsdienst / Police Service“ zum Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes des Landes Brandenburg (SPO – B.A.) vom 23. September 2020 II Anlagen SPO – B.A. Anlage 1 Hauptaufgaben und Anforderungsprofil III Anlage 2 Studienverlaufsplan IV Anlage 3 Fächerplan V Anlage 4 Modulhandbuch VI
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes im Land Brandenburg Polizeiausbildungs- und Prüfungsordnung – PAPO vom 2. September 2020 Abschnitt I
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II - Verordnungen 31. Jahrgang Potsdam, den 8. September 2020 Nummer 78 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes im Land Brandenburg (Polizeiausbildungs- und Prüfungsordnung — PAPO) Vom 2. September 2020 Auf Grund des $ 26 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. IS. 26), der durch Artikel I des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 36) geändert worden ist, verordnet der Minister des Innern und für Kommunales im Einvernehmen mit der Ministerin der Finanzen und für Europa: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Gemeinsamer Teil $1 Geltungsbereich, Grundsätze $2 Prüfungsamt $3 Ausbildungsinhalte des Vorbereitungsdienstes 84 Dauer des Vorbereitungsdienstes 85 Pflichten 86 Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsakten 87 Prüfungen 88 Bewertungsgrundsätze $9 Bewertungsverfahren 810 Bestehen, Nichtbestehen von Prüfungen $1l Überprüfung von Bewertungen $12 Wiederholung von Prüfungen 8 13 Prüfungstermine, Fristen $14 Prüfungsversäumnis $15 Unlauteres Prüfungsverhalten 816 Prüfungsvergünstigung $17 Prüfende $ 18 Anerkennung, Anrechnung Abschnitt 2 Ausbildungsgang für den mittleren Polizeivollzugsdienst $ 19 Ausbildungsgang $ 20 Zwischenprüfungen $21 Laufbahnprüfung $ 22 Abschlussprüfung 823 Prüfungskommission
$24 $25 $26 $27 $28 $29 $ 30 $31 $32 $ 33 $34 $35 $36 M) (2) Für Entscheidungen der Hochschule in Prüfungsangelegenheiten und zur Koordination des Prüfungswesens ist an der Hochschule ein Prüfungsamt eingerichtet. Die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes muss die Befähigung zum Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II - Nr. 78 vom 8. September 2020 Schriftliche Abschlussprüfung Mündliche Abschlussprüfung Abschlussnote Abschnitt 3 Studiengang für den gehobenen Polizeivollzugsdienst Bachelorstudiengang Modulprüfungen Laufbahnprüfung Bachelorthesis Verteidigung der Bachelorthesis Abschlussnote Prüfungsurkunden Anerkennung der Befähigung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes Abschnitt 4 Schlussbestimmungen Übergangsregelungen Inkrafttreten, Außerkrafttreten Abschnitt 1 Gemeinsamer Teil $1 Geltungsbereich, Grundsätze Diese Verordnung regelt die Ausbildung und die Prüfungen im Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes an der Hochschule der Polizei des Landes Brandenburg (Hochschule). Die Hochschule regelt auf der Grundlage ihres Satzungsrechts nähere Vorschriften über die Ausbildung und die Prüfungen im Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in einer Lehr- und Prüfungsordnung, für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in einer Studien- und Prüfungsordnung, für das Berufspraktikum in jeweils einer Praktikumsordnung und zum Anerkennungs- und Anrechnungsverfahren in einer Anerkennungs- und Anrechnungsordnung. $2 Prüfungsamt Richteramt besitzen.
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II - Nr. 78 vom 8. September 2020 $3 Ausbildungsinhalte des Vorbereitungsdienstes Ausbildungsinhalte sind insbesondere: l. rechtliche und sozialwissenschaftliche Grundlagen des polizeilichen Handelns, 2. polizeiliche Einsatzbewältigung, 3. polizeiliche Kriminalitätskontrolle, Kriminalistik, 4. polizeiliche Verkehrssicherheitsarbeit, 5. ausbildungsbegleitende Trainings. 84 Dauer des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst dauert l. für den mittleren Polizeivollzugsdienst zwei Jahre und sechs Monate und 2. für den gehobenen Polizeivollzugsdienst drei Jahre. (2) Der Vorbereitungsdienst endet mit Bestehen der Laufbahnprüfung, frühestens jedoch mit Ablauf der vor- geschriebenen Dauer. Er endet ebenfalls mit Ablauf des Tages, an dem das endgültige Nichtbestehen der Laufbahn- prüfung ($ 10 Absatz 1) bekanntgegeben worden ist. Diese Bekanntgabe erfolgt durch schriftlichen Bescheid des Prüfungsamts. (3) Wird der Vorbereitungsdienst l. wegen Krankheit, 2. durch Zeiten eines Beschäftigungsverbotes im Rahmen des Mutterschutzes, 3. wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit oder 4. ausanderen, von den Auszubildenden oder Studierenden nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße unterbrochen, dass wesentliche Teile nicht wahrgenommen und dadurch der Vorbereitungsdienst nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann, entscheidet die Hochschule, ob und in welchem Umfang der Vorbereitungs- dienst verlängert wird. Durch Wiederholung von Prüfungen kann sich der Vorbereitungsdienst ebenfalls verlängern. Der Verlängerungszeitraum soll insgesamt 24 Monate nicht überschreiten. (4) Zum Zweck der Spitzensportförderung kann der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Polizei- vollzugsdienstes auf fünf Jahre ausgedehnt werden. (5) Der Vorbereitungsdienst kann verkürzt werden, soweit für die Laufbahnbefähigung erforderliche Kenntnisse oder Fähigkeiten bereits durch eine anderweitige Laufbahnausbildung oder eine soldatenrechtliche Ausbildung erworben wurden. Beamtenrechtliche Zugangsvoraussetzungen bleiben hiervon unberührt. In den Fällen des Satzes 1 müssen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Ausbildung im Ressort genügend freie und besetzbare Planstellen in der jeweiligen Laufbahn vorhanden sein.
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II - Nr. 78 vom 8. September 2020 85 Pflichten (1) Unbeschadet der Pflichten aus dem Beamtenverhältnis sind die Auszubildenden und Studierenden verpflichtet, an allen vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen, Prüfungen und sonstigen durch die Hochschule festgelegten dienst- lichen Maßnahmen und Veranstaltungen teilzunehmen (Präsenzpflicht) sowie die in diesem Zusammenhang erteilten Aufgaben zu erfüllen. Sie haben Lehrveranstaltungen angemessen vor- und nachzubereiten und angewiesenes Selbst- studium eigenverantwortlich durchzuführen. (2) Auszubildende und Studierende, die noch keine Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse B besitzen, haben diese innerhalb von acht Monaten nach Einstellung in den Vorbereitungsdienst außerdienstlich zu erwerben. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag angemessen verlängert werden. Ohne Fahrerlaubnis ist die Ausbildung zur Dienstfahrberechtigung ausgeschlossen. Mit Fristablauf nach Satz 1 und 2 gilt die Prüfung Dienstfahrberechtigung und damit die Laufbahnprüfung als endgültig nicht bestanden. Dies gilt nicht, wenn die Frist aus Gründen ablief, die die Auszubildenden und Studierenden entsprechend $ 4 Absatz 3 nicht zu vertreten haben. (3) Die Auszubildenden und Studierenden haben ihren Erholungsurlaub in der festgelegten vorlesungsfreien oder unterrichtsfreien Zeit zu nehmen. Über Ausnahmen entscheidet die Hochschule. $6 Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsakten (1) Die Hochschule führt für Auszubildende und Studierende jeweils eine Ausbildungs- oder Studienakte sowie jeweils eine Prüfungsakte. (2) Auf schriftlichen Antrag ist Einsicht in eigene personenbezogene Akten zu gewähren. In eigene schriftliche Prüfungsleistungen ist ab Bekanntgabe deren Bewertung Einsicht zu gewähren. Diese sind von der Hochschule ab dem Ende des Vorbereitungsdienstes für zehn Jahre aufzubewahren. 87 Prüfungen (1) Prüfungen sind Ausbildungsbestandteile, bei denen in der Ausbildung erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten (Kompetenzen) festgestellt werden. Bei der Bemessung der laufbahnbezogenen Anforderungen des Polizeivollzugs- dienstes besteht keine Verpflichtung, sich auf ein unerlässliches Mindestmaß zu beschränken, sondern ist auf eine optimale Aufgabenerfüllung der öffentlichen Verwaltung abzustellen. (2) Prüfungen können in schriftlicher, elektronischer, mündlicher, praktischer und in kombinierter Form durch- geführt werden. Fächerübergreifende Prüfungen sind zulässig. Prüfungsleistungen werden in deutscher Sprache erbracht, soweit sie nicht dazu dienen, fremdsprachliche Kompetenzen zu überprüfen. (3) Bedienstete der zuständigen obersten Dienstbehörde und des Prüfungsamtes sind berechtigt, bei Prüfungen zu- gegen zu sein. Bei dienstlichem Interesse kann das Prüfungsamt anderen Personen die Anwesenheit bei Prüfungen gestatten. 88 Bewertungsgrundsätze (1) Prüfungsleistungen werden nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnung sowie der Lehr- und Prüfungs- ordnung unter Verwendung eines Punktwertes bewertet. Dieser ist jeweils auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma anzugeben. Die dritte Stelle bleibt unberücksichtigt.
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II - Nr. 78 vom 8. September 2020 (2) Aufgrund der vorgenommenen Bewertung ist eine Prüfungsnote wie folgt zu vergeben: sehr gut (Note 1) bei 14,00 bis 15,00 Punkten für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut (Note 2) bei 11,00 bis 13,99 Punkten für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend (Note 3) bei 8,00 bis 10,99 Punkten für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend (Note 4) bei 5,00 bis 7,99 Punkten für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (Note 5) bei 2,00 bis 4,99 Punkten für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; ungenügend (Note 6) bei 0 bis 1,99 Punkten für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (3) Je nach Prüfungsform werden neben den erforderlichen fachlichen Kompetenzen insbesondere die Richtigkeit der Aussagen und deren praktische Verwertbarkeit, die Art und Folgerichtigkeit der Argumentation, die Stimmigkeit des Aufbaus, die Ausdrucksweise und die Beachtung der Regeln der deutschen Rechtschreibung berücksichtigt. In den rechtswissenschaftlich geprägten Prüfungen wird darüber hinaus die Einhaltung der Rechtsmethodik bewertet. In besonderem Maße ist zu berücksichtigen, dass es für den Polizeivollzugsdienst unerlässliche Kompetenzen gibt, deren Vorhandensein ohne Einschränkungen nachgewiesen werden muss. (4) Prüfungsleistungen können abweichend von Absatz 1 auch ohne Punktwert mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet werden. 89 Bewertungsverfahren (1) Mündliche Prüfungsleistungen werden in der Regel von einer Prüfungskommission aus zwei bis vier prüfenden Personen bewertet, wovon eine den Vorsitz innehat. Der Vorsitz wird durch das Prüfungsamt bestimmt. Sofern in der Prüfungskommission kein Einvernehmen über die Bewertung hergestellt werden kann, bestimmt der oder die Vor- sitzende unter Berücksichtigung der in der Prüfungskommission vorgeschlagenen Bewertung den endgültigen Punkt- wert. (2) Bei der Bewertung sonstiger Prüfungsleistungen durch mehrere Prüfende wird der Punktwert durch das arith- metische Mittel entsprechend der festgelegten Gewichtung gebildet. (3) Bei Prüfungen aus fachübergreifenden Komplexen ist eine prozentuale Gewichtung der Fachkomplexe fest- zulegen. Der Punktwert wird dann aus dem arithmetischen Mittel der komplexbezogenen Einzelleistungen ent- sprechend der festgelegten Gewichtung gebildet. Wird die Prüfungsleistung in einem Fachkomplex mit 3 Punkten oder weniger bewertet, ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden und kann nur mit maximal 4 Punkten bewertet werden. (4) Im Falle der Wiederholung einer Prüfung wird für die endgültige Bewertung das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Erst- und Wiederholungsprüfung sowie gegebenenfalls des einmaligen Drittversuchs gebildet. Bei Bestehen der Wiederholungsprüfung oder des einmaligen Drittversuchs werden jedoch mindestens fünf Punkte ver- geben. (5) Wenn eine schriftliche Wiederholungsprüfung mit weniger als fünf Punkten bewertet werden soll, erfolgt eine Zweitbewertung wobei Zweitbewertenden die Erstbewertung vorliegt. Beträgt der Unterschied zwischen Erst- und Zweitbewertung nicht mehr als zwei Punkte, wird das arithmetische Mittel gebildet. Bei mehr als zwei Punkten Unter- schied wird eine Drittbewertung von einer weiteren prüfenden Person vorgenommen, wobei dieser die Vorbewertungen vorliegen. Diese legt die Punktzahl unter Berücksichtigung der Vorbewertungen abschließend fest.