Baden-Württemberg-Pavillon auf der Expo 2020

1. Den Vertrag, den die Expo 2020 Dubai GmbH mit der Expo Dubai LLC über den Pavillon des Landes Baden-Württemberg auf der Expo 2020 abgeschlossen hat.

2. Das Schreiben des Geschäftsführers der Expo 2020 Dubai GmbH an die damalige Abteilungsleiterin Außenwirtschaft des Wirtschaftsministerium, das kurz nach dem Vertragsabschluss versendet wurde. In diesem soll der Geschäftsführer der Expo 2020 GmbH beteuert haben, das dass wirtschaftliche Risiko allein auf den Projektpartnern liege.

3. Das Rechtsgutachten einer Dubaier Kanzlei, in dem die Frage nach gegangen wird, ob das Land Baden-Württemberg Vertragspartner der Expo Dubai LLC geworden ist.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    30. April 2020
  • Frist
    30. Mai 2020
  • Kosten dieser Information:
    370,60 Euro
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Den Vertrag, d…
An Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Baden-Württemberg-Pavillon auf der Expo 2020 [#185689]
Datum
30. April 2020 08:21
An
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Den Vertrag, den die Expo 2020 Dubai GmbH mit der Expo Dubai LLC über den Pavillon des Landes Baden-Württemberg auf der Expo 2020 abgeschlossen hat. 2. Das Schreiben des Geschäftsführers der Expo 2020 Dubai GmbH an die damalige Abteilungsleiterin Außenwirtschaft des Wirtschaftsministerium, das kurz nach dem Vertragsabschluss versendet wurde. In diesem soll der Geschäftsführer der Expo 2020 GmbH beteuert haben, das dass wirtschaftliche Risiko allein auf den Projektpartnern liege. 3. Das Rechtsgutachten einer Dubaier Kanzlei, in dem die Frage nach gegangen wird, ob das Land Baden-Württemberg Vertragspartner der Expo Dubai LLC geworden ist.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185689 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185689 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg
Antrag auf Informationszugang nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsgesetz; Ihre E-Mail vom 30.042020
Von
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg
Via
Briefpost
Betreff
Antrag auf Informationszugang nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsgesetz; Ihre E-Mail vom 30.042020
Datum
4. Mai 2020
Status
Warte auf Antwort
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag auf Informationszugang nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsgesetz; Ihre E-Mail vom 30.042020 [#185689…
An Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag auf Informationszugang nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsgesetz; Ihre E-Mail vom 30.042020 [#185689]
Datum
12. Mai 2020 13:53
An
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Aktenzeichen: 67-4252.2-VAE/121 Sehr [geschwärzt], vielen Dank für Ihr Schreiben vom 04.05.2020, das ich heute erhalten habe. Mit der Schwärzung der personenbezogene Daten bin ich einverstanden. Die gewünschte Erklärung habe ich per Fax an die Adresse 0711 [geschwärzt] gesendet. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 185689 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 30.04.2020 und Ihre Erklärung über das Interesse an personenbezogenen Daten …
Von
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 30.04.2020 und Ihre Erklärung über das Interesse an personenbezogenen Daten vom 12.05.2020
Datum
27. Mai 2020
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
701,6 KB
Sehr geehrteAntragsteller/in bezugnehmend auf Ihre Schreiben vom 30.04.2020 und vom 12.05.2020 teilen wir Ihnen folgendes mit: Gemäß 8 10 Abs. 1 LIFG können für die Leistungen der informationspflichtigen Stelle Gebühren erhoben werden. Maßgeblich für die Berechnung des Stundensatzes ist die die VwV-Kostenfestlegung i. V. m. GebVo WM. Für die von Ihnen begehrten Informationen fällt voraussichtlich eine Gebühr von 315,- € an. Gem. $ 10 Abs 2 LIFG muss die informationspflichtige Stelle die antragstellende - Person über die voraussichtliche Höhe der Kosten vorab gebühren- und auslagenfrei informieren und zur Erklärung über die Weiterverfolgung des Antrags aufzufordern. Bitte teilen Sie uns bis zum 26.06.2020 mit, ob Sie Ihren Antrag auf Informationen nach dem LIFG aufrechterhalten. Wird die Weiterverfolgung des Antrags nicht innerhalb eines. Monats nach Bekanntgabe der Aufforderung nach Satz 1 gegenüber der informationspflichtigen Stelle erklärt, gilt der Antrag als zurückgenommen.
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 30.04.2020 und Ihre Erklärung über das Interesse an personenbezogenen Da…
An Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 30.04.2020 und Ihre Erklärung über das Interesse an personenbezogenen Daten vom 12.05.2020 [#185689]
Datum
22. Juni 2020 12:07
An
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Bitte Weiterleiten an <<E-Mail-Adresse>> Aktenzeichen 67-4252.2-VAE/121 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihr Schreiben vom 27.05.2020, in dem Sie mich über die Gebühren aufgeklärt haben. Ich möchte meinen Antrag aufrechterhalten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185689 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185689/

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 30.04.2020
Von
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 30.04.2020
Datum
29. Juni 2020
Status
Anfrage abgeschlossen

Dokumente