Bafögrückzahlungen

Anfrage an: Bundesverwaltungsamt

Wie viele ehemalige Bafögbezieher zahlen das Bafög-Darlehnen zeitig zurück, also innerhalb der festgelegten Frist?
Wie viele sind von der Rückzahlung temporär befreit oder tilgen einen geringeren Betrag als die üblichen 105,00€?
Wie hoch sind die Bafögschulden insgesamt?
Wie viele Bafögbezieher hatten/haben zusätzlich Studienkredite bei der KfW-Bank?
Wie viele Bafögbezieher tilgen die gesamten Bafögschulden auf einen Schlag?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    26. April 2016
  • Frist
    28. Mai 2016
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie viele ehemal…
An Bundesverwaltungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bafögrückzahlungen [#16516]
Datum
26. April 2016 14:23
An
Bundesverwaltungsamt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie viele ehemalige Bafögbezieher zahlen das Bafög-Darlehnen zeitig zurück, also innerhalb der festgelegten Frist? Wie viele sind von der Rückzahlung temporär befreit oder tilgen einen geringeren Betrag als die üblichen 105,00€? Wie hoch sind die Bafögschulden insgesamt? Wie viele Bafögbezieher hatten/haben zusätzlich Studienkredite bei der KfW-Bank? Wie viele Bafögbezieher tilgen die gesamten Bafögschulden auf einen Schlag?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesverwaltungsamt
Sehr geehrter Herr, Ihre Fragen beantworte ich wie folgt: · Frage 1/Anzahl der "zeitgerecht" Ti…
Von
Bundesverwaltungsamt
Betreff
Ihre IFG-Anfrage vom 26.04.2016 zu Bafögrückzahlungen
Datum
24. Mai 2016 08:04
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr, Ihre Fragen beantworte ich wie folgt: · Frage 1/Anzahl der "zeitgerecht" Tilgenden: keine Information vorhanden · Frage 2/freigestellt oder geringerer Tilgungsbetrag: 115.904 Darlehensnehmer/innen in 2015 · Frage 3/"BAföG-Schulden": aktuell noch 8,6 Mrd. EUR · Frage 4/BAföG plus Studienkredit bei KfW-Bank: keine Information vorhanden · Frage 5/Vorausleistungen: 89.892 Darlehensnehmer/innen in 2015 Die Angabe umfasst die Zahl der Darlehensnehmer/innen, die in diesem Kalenderjahr die Darlehensschuld vorzeitig und vollständig zurückgezahlt haben. Hierbei sind auch Darlehensnehmer/innen einbezogen, die ggf. in Vorjahren schon Teilbeträge der Darlehensschuld - ggf. auch über "normale" Ratenzahlung - beglichen haben und nunmehr den vollen Restbetrag/die noch offenen Forderungsreste in einer Summe eingezahlt haben. Insoweit kann nicht abgeleitet werden, dass von den in 2015 erstmals tilgungspflichtigen Darlehensnehmern/innen die genannte Zahl an Darlehensnehmer/innen vorzeitig (und vollständig) zurückgezahlt hat, können entsprechende Zahlen (in 2015 erstmals Rückzahlungsbeginn/in 2015 vorzeitig getilgt) nicht ins Verhältnis gestellt werden. Mit freundlichen Grüßen