"Bahn führt Kunden in die Irre"

Akten, die nachvollziehbar machen: - ob die in [1] geschilderten Sachverhalte und zwar "Verstoß gegen Datenschutz und Wettbewerbsrecht sowie eine Irreführung von Bahnkunden" dem Hessischen Datenschutzbeauftragten bekannt sind - ob der Hessische Datenschutzbeauftragte in diesem Zusammenhang einen Handlungsbedarf sieht.

[1] Bahn gibt Kundendaten weiter,10.05.2016 - https://www.tagesschau.de/wirtschaft/bahn-infoscore-101.html
[2] "Bahn gibt Kundendaten weiter" [#16752] - https://fragdenstaat.de/a/16752

Information nicht vorhanden

  • Datum
    25. Mai 2016
  • Frist
    28. Juni 2016
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Gustav Wall
Antrag nach dem HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Akten, die nachvoll…
An Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Gustav Wall
Betreff
"Bahn führt Kunden in die Irre" [#16868]
Datum
25. Mai 2016 05:47
An
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Akten, die nachvollziehbar machen: - ob die in [1] geschilderten Sachverhalte und zwar "Verstoß gegen Datenschutz und Wettbewerbsrecht sowie eine Irreführung von Bahnkunden" dem Hessischen Datenschutzbeauftragten bekannt sind - ob der Hessische Datenschutzbeauftragte in diesem Zusammenhang einen Handlungsbedarf sieht. [1] Bahn gibt Kundendaten weiter,10.05.2016 - https://www.tagesschau.de/wirtschaft/bahn-infoscore-101.html [2] "Bahn gibt Kundendaten weiter" [#16752] - https://fragdenstaat.de/a/16752
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Gustav Wall <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Gustav Wall << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr geehrter Herr Wall, in Ihrer untenstehenden Email bitten Sie um die Zusendung von Akten im Zusammenhang mit …
Von
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: "Bahn führt Kunden in die Irre" [#16868]
Datum
10. Juni 2016 09:20
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Wall, in Ihrer untenstehenden Email bitten Sie um die Zusendung von Akten im Zusammenhang mit der medialen Berichterstattung über die Zusammenarbeit der Deutsche Bahn AG mit Arvato Infoscore. Da es dabei um keine Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 HUIG/ § 2 Abs. 3 UIG und keine gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen im Sinne des § 1 VIG handelt, kann Ihnen kein Zugang zu diesen Informationen nach UIG, HUIG, VIG gewährt werden. Die Verfahrensweise der DB Vertrieb GmbH im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung, insbesondere die Versendung der schriftlichen Mahnungen durch die infoscore Forderungsmanagement GmbH namens der DB Vertriebs GmbH, ist datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden. Selbstverständlich dürfen die Kundendaten nicht an die anderen konzernverbundenen Unternehmen des Arvato Bertelsmann Konzerns weitergegeben werden. Mit freundlichen Grüßen