Bahnhof Gevelsberg Knapp

Anfrage an: DB Netz AG

- alle Dokumente zur Barrierefreiheit am S-Bahn Haltepunkt Gevelsberg Knapp
- alle mit der Stadt Gevelsberg und dem Verkehrsverbund Rhein-Ruhr ausgetauschte Nachrichten über die Barrierefreiheit am S-Bahn Haltepunkt Gevelsberg Knapp

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    20. November 2020
  • Frist
    22. Dezember 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - alle Dokumente zu…
An DB Netz AG Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bahnhof Gevelsberg Knapp [#204062]
Datum
20. November 2020 11:08
An
DB Netz AG
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- alle Dokumente zur Barrierefreiheit am S-Bahn Haltepunkt Gevelsberg Knapp - alle mit der Stadt Gevelsberg und dem Verkehrsverbund Rhein-Ruhr ausgetauschte Nachrichten über die Barrierefreiheit am S-Bahn Haltepunkt Gevelsberg Knapp
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 204062 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204062/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
DB Netz AG
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Email vom 20.11.2020, uns zugegangen am selben Tag, mit der Sie…
Von
DB Netz AG
Betreff
AW: Bahnhof Gevelsberg Knapp [#204062]
Datum
18. Dezember 2020 15:42
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Email vom 20.11.2020, uns zugegangen am selben Tag, mit der Sie folgendes Informationsersuchen an uns gerichtet haben: Bitte senden Sie mir Folgendes zu: - alle Dokumente zur Barrierefreiheit am S-Bahn Haltepunkt Gevelsberg Knapp - alle mit der Stadt Gevelsberg und dem Verkehrsverbund Rhein-Ruhr ausgetauschte Nachrichten über die Barrierefreiheit am S-Bahn Haltepunkt Gevelsberg Knapp Wir beantworten Ihre Anfrage wie folgt: Wir müssen Ihnen leider mitteilen, dass die Deutsche Bahn keine auskunftspflichtige Stelle nach dem IFG/VIG ist. Ein Auskunftsanspruch nach dem IFG/VIG besteht allein gegenüber der zuständigen Behörde des Bundes. Auch ein Anspruch nach dem UIG besteht nicht, da selbst bei weiter Auslegung kein Zugang zu Umweltinformationen nach dem UIG begehrt wird. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Ihnen die gewünschten Informationen daher nicht zur Verfügung stellen können. Die Deutsche Bahn unterstützt Menschen mit Mobilitätseinschränkungen mit umfangreichen Dienstleistungen. Die Mitarbeiter der Mobilitätsservice-Zentrale (MSZ) helfen bei der Planung und Durchführung einer Reise. Zudem rüstet die DB ihre Bahnhöfe, Züge, Busse, Reisezentren, Fahrkartenautomaten und digitalen Plattformen kontinuierlich für einen barrierefreien Zugang weiter aus. Abgerundet wird das Angebot durch besondere Angebote bei Fahrpreisen, Gepäckservice und barrierefreie Reiseempfehlungen. - 2019 hat das Servicepersonal in den Bahnhöfen der DB rund 875.000 Hilfeleistungen für Menschen mit Behinderung geleistet. - 16 mobile Teams sorgen an dezentralen 47 Bahnhöfen dafür, dass Fahrgäste sicher und bequem ein- und aussteigen können. - Neben den spontanen Unterstützungsleistungen erbrachten im Jahr 2019 die Kundenbetreuer im Nahverkehr 340.000 Hilfeleistungen mittels fahrzeuggebundener Ein- und Ausstiegshilfen bei vorgemeldeten Kunden. - Die MSZ berät bei der Planung einer barrierefreien Reise für alle Eisenbahnverkehrsunternehmen in Deutschland. Erreichbar ist sie telefonisch unter 0180 6 512 512* oder per E-Mail an <<E-Mail-Adresse>>. - Die Deutsche Bahn betreibt rund 5.700 Bahnhöfe, von denen rund 78 Prozent stufenlos erreichbar sind. - Pro Jahr baut die DB durchschnittlich 100 Stationen barrierefrei um. - 5.300 der 9.200 Bahnsteige sind bereits mit einem taktilen Leitsystem aus Bodenindikatoren ausgestattet. - Rund 100 DB-Reisezentren verfügen über barrierefreie Einrichtungen. Einen Überblick zu barrierefreien Bahnhöfen findet sich unter www.bahnhof.de. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in "Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen…
An DB Netz AG Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Bahnhof Gevelsberg Knapp [#204062]
Datum
18. Dezember 2020 19:40
An
DB Netz AG
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in "Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient." (§1 Abs. 1 IFG) In dem Sinne ist die DB Netz AG m.E. eine Behörde nach IFG und daher auskunftspflichtig. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 204062 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204062/

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DB Netz AG
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 18.12.2020. Wir verweisen hierzu auf unsere bereits…
Von
DB Netz AG
Betreff
AW: Bahnhof Gevelsberg Knapp [#204062]
Datum
15. Januar 2021 14:59
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 18.12.2020. Wir verweisen hierzu auf unsere bereits erteilte Antwort vom 18.12.2020. Die Deutsche Bahn ist keine auskunftspflichtige Stelle nach dem IFG. Anspruchsgegnerin für den Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG ist die zuständige Behörde. Der Antrag ist selbst im Falle des § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 IFG). Freundliche Grüße