BAM Regelwerk BAM-GGR 011 weicht Zeugnisbelegung ausgerechnet für Transportbehälter radioaktiver Stoffe auf.
I. Antrag nach dem IFG (ausschließlich kostenfrei[1]):
Ich bitte Sie, mir eine Eingangsbestätigung unverzüglich, elektronisch als Antwort auf diese E-Mail zuzusenden. Erläuterung hierzu:
1.) mit Eingang dieses Schreibens bei Ihrer Behörde ist dieses Schreiben eine amtliche Information i.S. des IFG geworden,
2.) die Bitte um Eingangsbestätigung ist ein formloser IFG Antrag zu dieser Information,
3.) § 7 Abs. 5 IFG sieht vor: "Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen.",
4.) ein Abwarten eines Aktenzeichens oder gar Zusammenlegung mit einer Beantwortung des unteren Schreibens ist demnach nicht zulässig,
5.) das IFG impliziert somit (abweichend zur bisherigen Verwaltungspraxis), dass eine Eingangsbestätigungen von der auskunftsplichtigen Stelle auf Bitte des Antragsstellers unverzüglich zu erteilen ist!
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II. Antrag nach dem IFG (ausschließlich kostenfrei[1], auch kostenfrei für Auslagen):
Sehr geehrte Damen und Herren,
Unter "4.2.2.2 Herstellungsprüfung" nennt BAM-GGR 011 "Maßnahmen zur Qualitätssicherung von
Verpackungen zulassungspflichtiger Bauarten für Versandstücke zur Beförderung radioaktiver Stoffe"[2] die Vorgabe des BAM
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Ist die vorgenannte Zeugnisbelegung nicht möglich, so ist das davon abweichende Vorgehen mit der BAM abzustimmen.
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Dies Überrascht mich als Schweißfachingenieur, da nach Dozenten der SLV das Fehlen eines entsprechend umfangreiches Herstellungsprüfzeugnis für eine Konstruktion nicht nachträglich durch ein Untersuchung eines Prüflabores heilbar ist, man also darauf achten soll, dass man rechtzeitig bei der Bestellung der Werkstoffe den Richtigen Umfang des Herstellungsprüfzeugnisses mitbestellt.
Das Sicherheitskonzept bei der Schweißtechnik sind zertifizierte Prozesse, hierbei ist der Prozess der Herstellung der Werkstoffe und das Einhalten der ausgewiesenen Materialeigenschaften ein wichtiges Glied. Auch der Name "Herstellungsprüfzeugnis" anstatt "Werkstoffprüfzeugnis" weist darauf hin.
Das Sicherheitskonzept bei der Schweißtechnik sind zertifizierte Prozesse, hierbei ist der Prozess der Herstellung der Werkstoffe und das Einhalten der ausgewiesenen Materialeigenschaften ein wichtiges Glied. Auch der Name "Herstellungsprüfzeugnis" anstatt "Werkstoffprüfzeugnis" weist darauf hin.
Warum sollte dieses Sicherheitskonzept ausgerechnet bei Transportbehälter von radioaktiven Stoffen mit Zustimmung der BAM ausser Kraft gesetzt werden?
Ich bitte hierzu um (möglichst elektronische) Kopien von Informationen (i.S. § 2 Abs. 1 IFG), (möglichst als PDF),
ausschließlich kostenfrei [2]als Antwort direkt an FragdenStaat.de:
1.) alle Hintergrund zu diesem aufweichenden Satz.
2.) explizit warum neue oder unbeladene Behälter von dieser Ausweichung ausgenommen sind?
3.) Alle Informationen zu Fällen, bei dem ein abweichendes Vorgehen von der BAM bisher abgestimmt wurden.
4.) Alle Informationen, bei dem hierzu eine Anfrage oder Versuch unternommen wurde.
5.) genauen Rechtsrahmen des BAM-GGR Regelwerk
[2] BAM-GGR 011
https://www.tes.bam.de/de/regelwerke/downloads/ggr-011.pdf
[3]
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Siehe Abschnitt 4.2 der DIN EN 10204:2005: „Bescheinigung, in der sowohl von einem von der Fertigungsabteilung unabhängigen Abnahmebeauftragten des Herstellers als auch von dem Abnahmebeauftragten des Bestellers oder dem in den amtlichen Vorschriften genannten Abnahmebeauftragten bestätigt wird, dass die gelieferten Erzeugnisse die in der Bestellung festgelegten Anforderungen erfüllen, mit Angabe der Prüfergebnisse.
Ein Hersteller darf in das Abnahmeprüfzeugnis 3.2 Prüfergebnisse übernehmen, die auf der Grundlage spezifischer Prüfung des von ihm verwendeten Vormaterials bzw. der Vorerzeugnisse ermittelt wurden unter derVoraussetzung, dass er Verfahren der Rückverfolgbarkeit anwendet und die entsprechende Prüfbescheinigung vorlegen kann.“
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http://www.wgm-berlin.de/downloads/herbsttagung_2010_henseler.pdf
Mit freunlichen Grüßen,
Dipl.-Ing.(FH) SFI Robert Michel
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Der/Die Anträge nach IFG ist/sind ausschließlich im Rahmen von kostenfreier Bearbeitung gestellt, die Bearbeitung erfolgt denmach nur im Rahmen von: 1.) einfachen Anfragen i.S.v. §10 Abs. 1 Satz 2 IFG, 2.) oder nach Feststellung besonderen öffentlichen Interesses und vollständigen Gebührenerlass nach § 2 IFGGebV falls dies nach Ansicht der auskunftspflichtigen Stelle nicht möglich sei, bitte ich u.a. nach § 25 VwVfG um Darlegung der Gründe sowie Gelegenheit des rechtlichen Gehörs und Darlegung von Argumenten für eine vollständige Kostenfreiheit.
Anfrage abgelehnt
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Datum6. November 2017
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8. Dezember 2017
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