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BAM Regelwerk BAM-GGR 011 weicht Zeugnisbelegung ausgerechnet für Transportbehälter radioaktiver Stoffe auf.

I. Antrag nach dem IFG (ausschließlich kostenfrei[1]):

Ich bitte Sie, mir eine Eingangsbestätigung unverzüglich, elektronisch als Antwort auf diese E-Mail zuzusenden. Erläuterung hierzu:
1.) mit Eingang dieses Schreibens bei Ihrer Behörde ist dieses Schreiben eine amtliche Information i.S. des IFG geworden,
2.) die Bitte um Eingangsbestätigung ist ein formloser IFG Antrag zu dieser Information,
3.) § 7 Abs. 5 IFG sieht vor: "Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen.",
4.) ein Abwarten eines Aktenzeichens oder gar Zusammenlegung mit einer Beantwortung des unteren Schreibens ist demnach nicht zulässig,
5.) das IFG impliziert somit (abweichend zur bisherigen Verwaltungspraxis), dass eine Eingangsbestätigungen von der auskunftsplichtigen Stelle auf Bitte des Antragsstellers unverzüglich zu erteilen ist!
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II. Antrag nach dem IFG (ausschließlich kostenfrei[1], auch kostenfrei für Auslagen):

Sehr geehrte Damen und Herren,

Unter "4.2.2.2 Herstellungsprüfung" nennt BAM-GGR 011 "Maßnahmen zur Qualitätssicherung von
Verpackungen zulassungspflichtiger Bauarten für Versandstücke zur Beförderung radioaktiver Stoffe"[2] die Vorgabe des BAM
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Ist die vorgenannte Zeugnisbelegung nicht möglich, so ist das davon abweichende Vorgehen mit der BAM abzustimmen.
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Dies Überrascht mich als Schweißfachingenieur, da nach Dozenten der SLV das Fehlen eines entsprechend umfangreiches Herstellungsprüfzeugnis für eine Konstruktion nicht nachträglich durch ein Untersuchung eines Prüflabores heilbar ist, man also darauf achten soll, dass man rechtzeitig bei der Bestellung der Werkstoffe den Richtigen Umfang des Herstellungsprüfzeugnisses mitbestellt.

Das Sicherheitskonzept bei der Schweißtechnik sind zertifizierte Prozesse, hierbei ist der Prozess der Herstellung der Werkstoffe und das Einhalten der ausgewiesenen Materialeigenschaften ein wichtiges Glied. Auch der Name "Herstellungsprüfzeugnis" anstatt "Werkstoffprüfzeugnis" weist darauf hin.
Das Sicherheitskonzept bei der Schweißtechnik sind zertifizierte Prozesse, hierbei ist der Prozess der Herstellung der Werkstoffe und das Einhalten der ausgewiesenen Materialeigenschaften ein wichtiges Glied. Auch der Name "Herstellungsprüfzeugnis" anstatt "Werkstoffprüfzeugnis" weist darauf hin.

Warum sollte dieses Sicherheitskonzept ausgerechnet bei Transportbehälter von radioaktiven Stoffen mit Zustimmung der BAM ausser Kraft gesetzt werden?

Ich bitte hierzu um (möglichst elektronische) Kopien von Informationen (i.S. § 2 Abs. 1 IFG), (möglichst als PDF),
ausschließlich kostenfrei [2]als Antwort direkt an FragdenStaat.de:

1.) alle Hintergrund zu diesem aufweichenden Satz.
2.) explizit warum neue oder unbeladene Behälter von dieser Ausweichung ausgenommen sind?
3.) Alle Informationen zu Fällen, bei dem ein abweichendes Vorgehen von der BAM bisher abgestimmt wurden.
4.) Alle Informationen, bei dem hierzu eine Anfrage oder Versuch unternommen wurde.
5.) genauen Rechtsrahmen des BAM-GGR Regelwerk

[2] BAM-GGR 011
https://www.tes.bam.de/de/regelwerke/downloads/ggr-011.pdf

[3]
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Siehe Abschnitt 4.2 der DIN EN 10204:2005: „Bescheinigung, in der sowohl von einem von der Fertigungsabteilung unabhängigen Abnahmebeauftragten des Herstellers als auch von dem Abnahmebeauftragten des Bestellers oder dem in den amtlichen Vorschriften genannten Abnahmebeauftragten bestätigt wird, dass die gelieferten Erzeugnisse die in der Bestellung festgelegten Anforderungen erfüllen, mit Angabe der Prüfergebnisse.
Ein Hersteller darf in das Abnahmeprüfzeugnis 3.2 Prüfergebnisse übernehmen, die auf der Grundlage spezifischer Prüfung des von ihm verwendeten Vormaterials bzw. der Vorerzeugnisse ermittelt wurden unter derVoraussetzung, dass er Verfahren der Rückverfolgbarkeit anwendet und die entsprechende Prüfbescheinigung vorlegen kann.“
-----
http://www.wgm-berlin.de/downloads/herbsttagung_2010_henseler.pdf
Mit freunlichen Grüßen,
Dipl.-Ing.(FH) SFI Robert Michel

[1]
Der/Die Anträge nach IFG ist/sind ausschließlich im Rahmen von kostenfreier Bearbeitung gestellt, die Bearbeitung erfolgt denmach nur im Rahmen von: 1.) einfachen Anfragen i.S.v. §10 Abs. 1 Satz 2 IFG, 2.) oder nach Feststellung besonderen öffentlichen Interesses und vollständigen Gebührenerlass nach § 2 IFGGebV falls dies nach Ansicht der auskunftspflichtigen Stelle nicht möglich sei, bitte ich u.a. nach § 25 VwVfG um Darlegung der Gründe sowie Gelegenheit des rechtlichen Gehörs und Darlegung von Argumenten für eine vollständige Kostenfreiheit.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    6. November 2017
  • Frist
    8. Dezember 2017
  • 0 Follower:innen
Robert Michel
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: I. Antrag nach d…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
Robert Michel
Betreff
BAM Regelwerk BAM-GGR 011 weicht Zeugnisbelegung ausgerechnet für Transportbehälter radioaktiver Stoffe auf. [#25171]
Datum
6. November 2017 10:53
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
I. Antrag nach dem IFG (ausschließlich kostenfrei[1]): Ich bitte Sie, mir eine Eingangsbestätigung unverzüglich, elektronisch als Antwort auf diese E-Mail zuzusenden. Erläuterung hierzu: 1.) mit Eingang dieses Schreibens bei Ihrer Behörde ist dieses Schreiben eine amtliche Information i.S. des IFG geworden, 2.) die Bitte um Eingangsbestätigung ist ein formloser IFG Antrag zu dieser Information, 3.) § 7 Abs. 5 IFG sieht vor: "Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen.", 4.) ein Abwarten eines Aktenzeichens oder gar Zusammenlegung mit einer Beantwortung des unteren Schreibens ist demnach nicht zulässig, 5.) das IFG impliziert somit (abweichend zur bisherigen Verwaltungspraxis), dass eine Eingangsbestätigungen von der auskunftsplichtigen Stelle auf Bitte des Antragsstellers unverzüglich zu erteilen ist! ------------------------------------- II. Antrag nach dem IFG (ausschließlich kostenfrei[1], auch kostenfrei für Auslagen): Sehr geehrte Damen und Herren, Unter "4.2.2.2 Herstellungsprüfung" nennt BAM-GGR 011 "Maßnahmen zur Qualitätssicherung von Verpackungen zulassungspflichtiger Bauarten für Versandstücke zur Beförderung radioaktiver Stoffe"[2] die Vorgabe des BAM ---- Ist die vorgenannte Zeugnisbelegung nicht möglich, so ist das davon abweichende Vorgehen mit der BAM abzustimmen. ---- Dies Überrascht mich als Schweißfachingenieur, da nach Dozenten der SLV das Fehlen eines entsprechend umfangreiches Herstellungsprüfzeugnis für eine Konstruktion nicht nachträglich durch ein Untersuchung eines Prüflabores heilbar ist, man also darauf achten soll, dass man rechtzeitig bei der Bestellung der Werkstoffe den Richtigen Umfang des Herstellungsprüfzeugnisses mitbestellt. Das Sicherheitskonzept bei der Schweißtechnik sind zertifizierte Prozesse, hierbei ist der Prozess der Herstellung der Werkstoffe und das Einhalten der ausgewiesenen Materialeigenschaften ein wichtiges Glied. Auch der Name "Herstellungsprüfzeugnis" anstatt "Werkstoffprüfzeugnis" weist darauf hin. Das Sicherheitskonzept bei der Schweißtechnik sind zertifizierte Prozesse, hierbei ist der Prozess der Herstellung der Werkstoffe und das Einhalten der ausgewiesenen Materialeigenschaften ein wichtiges Glied. Auch der Name "Herstellungsprüfzeugnis" anstatt "Werkstoffprüfzeugnis" weist darauf hin. Warum sollte dieses Sicherheitskonzept ausgerechnet bei Transportbehälter von radioaktiven Stoffen mit Zustimmung der BAM ausser Kraft gesetzt werden? Ich bitte hierzu um (möglichst elektronische) Kopien von Informationen (i.S. § 2 Abs. 1 IFG), (möglichst als PDF), ausschließlich kostenfrei [2]als Antwort direkt an FragdenStaat.de: 1.) alle Hintergrund zu diesem aufweichenden Satz. 2.) explizit warum neue oder unbeladene Behälter von dieser Ausweichung ausgenommen sind? 3.) Alle Informationen zu Fällen, bei dem ein abweichendes Vorgehen von der BAM bisher abgestimmt wurden. 4.) Alle Informationen, bei dem hierzu eine Anfrage oder Versuch unternommen wurde. 5.) genauen Rechtsrahmen des BAM-GGR Regelwerk [2] BAM-GGR 011 https://www.tes.bam.de/de/regelwerke/downloads/ggr-011.pdf [3] ----- Siehe Abschnitt 4.2 der DIN EN 10204:2005: „Bescheinigung, in der sowohl von einem von der Fertigungsabteilung unabhängigen Abnahmebeauftragten des Herstellers als auch von dem Abnahmebeauftragten des Bestellers oder dem in den amtlichen Vorschriften genannten Abnahmebeauftragten bestätigt wird, dass die gelieferten Erzeugnisse die in der Bestellung festgelegten Anforderungen erfüllen, mit Angabe der Prüfergebnisse. Ein Hersteller darf in das Abnahmeprüfzeugnis 3.2 Prüfergebnisse übernehmen, die auf der Grundlage spezifischer Prüfung des von ihm verwendeten Vormaterials bzw. der Vorerzeugnisse ermittelt wurden unter derVoraussetzung, dass er Verfahren der Rückverfolgbarkeit anwendet und die entsprechende Prüfbescheinigung vorlegen kann.“ ----- http://www.wgm-berlin.de/downloads/herbsttagung_2010_henseler.pdf Mit freunlichen Grüßen, Dipl.-Ing.(FH) SFI Robert Michel [1] Der/Die Anträge nach IFG ist/sind ausschließlich im Rahmen von kostenfreier Bearbeitung gestellt, die Bearbeitung erfolgt denmach nur im Rahmen von: 1.) einfachen Anfragen i.S.v. §10 Abs. 1 Satz 2 IFG, 2.) oder nach Feststellung besonderen öffentlichen Interesses und vollständigen Gebührenerlass nach § 2 IFGGebV falls dies nach Ansicht der auskunftspflichtigen Stelle nicht möglich sei, bitte ich u.a. nach § 25 VwVfG um Darlegung der Gründe sowie Gelegenheit des rechtlichen Gehörs und Darlegung von Argumenten für eine vollständige Kostenfreiheit.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Robert Michel <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Robert Michel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Robert Michel

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Sehr geehrter Herr Michel, in der Anlage finden Sie per E-Mail vorab die Antwort auf Ihre Anfrage vom 6. November…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
AW: BAM Regelwerk BAM-GGR 011 weicht Zeugnisbelegung ausgerechnet für Transportbehälter radioaktiver Stoffe auf. [#25171]
Datum
6. Dezember 2017 10:53
Status
Sehr geehrter Herr Michel, in der Anlage finden Sie per E-Mail vorab die Antwort auf Ihre Anfrage vom 6. November 2017. Mit freundlichen Grüßen