BAMF-Coding-Guidelines

die BAMF-Coding-Guidelines wie in der "Digitalisierungsagenda 2020" erwähnt (siehe S. 22 http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Broschueren/broschuere-digitalisierungsagenda-2020.pdf?__blob=publicationFile)

Vgl. dazu eine IFG-Anfrage vom März 2019 (No #60922, https://fragdenstaat.de/anfrage/coding-guidelines/#nachricht-177004), in welcher das Dokument als noch nicht fertig bezeichnet wurde. Es sollte planungsgemäß Ende Oktober 2019 fertig sein.

Ergebnis der Anfrage

IT-Architekturkompendium des BAMF - inkl. Coding Guidelines

Stand: 15.05.2020

Erhalten.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. Mai 2020
  • Frist
    6. Juni 2020
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: die BAMF-Coding-Gui…
An Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
BAMF-Coding-Guidelines [#185946]
Datum
4. Mai 2020 11:22
An
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die BAMF-Coding-Guidelines wie in der "Digitalisierungsagenda 2020" erwähnt (siehe S. 22 http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Broschueren/broschuere-digitalisierungsagenda-2020.pdf?__blob=publicationFile) Vgl. dazu eine IFG-Anfrage vom März 2019 (No #60922, https://fragdenstaat.de/anfrage/coding-guidelines/#nachricht-177004), in welcher das Dokument als noch nicht fertig bezeichnet wurde. Es sollte planungsgemäß Ende Oktober 2019 fertig sein.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185946 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185946
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Sehr geehrteAntragsteller/in gerne bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage nach IFG vom 04.05.2020, welche hier u…
Von
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Betreff
AW: [EXTERN]BAMF-Coding-Guidelines [#185946]
Datum
4. Mai 2020 12:36
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in gerne bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage nach IFG vom 04.05.2020, welche hier unter dem Aktenzeichen 13B-I-888 geführt wird. Bei Rückfragen bitte ich Sie, stets das genannte Aktenzeichen anzugeben, da sonst Ihre Anfrage nicht zugeordnet und bearbeitet werden kann. Natürlich sind wir stets bemüht, alle Anfragen innerhalb der 4 Wochenfrist zu beantworten, derzeit kann es jedoch zu erheblichen Verzögerungen kommen. Anfragen, welche einen hohen zeitlichen oder sonstigen Verwaltungsaufwand erfordern, werden nach Kostenerhebung fortgeführt. Sollte dies auf Ihre Anfrage zutreffen, erhalten Sie nach einer umfassenden Vorprüfung eine Mitteilung über die voraussichtlich festzusetzende Gebühr. Das Informationsfreiheitsgesetz sieht eine anonyme Antragstellung oder eine Antragstellung unter Pseudonym nicht vor. Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien sind anonyme Anfragen grundsätzlich nicht zu beantworten. Ich bitte daher um vollständige Angabe Ihres Vor- und Nachnamens sowie um Angabe Ihrer korrekten Postanschrift. Bitte haben Sie Verständnis, dass ich die Bearbeitung Ihrer Anfrage bis zum Eingang Ihrer Antwort aussetze. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in eine Verwaltungsvorschrift oder Geschäftsordnung hat keine Wirkung nach außen und ka…
An Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [EXTERN]BAMF-Coding-Guidelines [#185946]
Datum
9. Mai 2020 14:02
An
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in eine Verwaltungsvorschrift oder Geschäftsordnung hat keine Wirkung nach außen und kann Gesetze grundsätzlich nur interpretieren. Rechtsgrundlagen können hierbei nur die DSGVO oder das IFG bieten. Zudem bezieht sich Ihre zitierte Geschäftsordnung nur auf „Sachfragen (Bürgeranfragen)” (§ 14 Abs. 3 Satz 1) und nicht auf IFG-Anfragen und eine Postadresse solle auch nur angefragt werden, wenn „Zweifel an der Identität der Person, die Auskunft erbeten hat[, bestehen]” (§ 14 Abs. 3 Satz 3). Ich möchte Sie deswegen bitten, mir zu erläutern, wieso bei dieser Anfrage Zweifel an meiner Identität bestanden oder bestehen. Um die Bearbeitung nicht weiter zu verzögern, anbei meine Postadresse. Dennoch möchte ich Sie weiterhin darauf hinweisen, dass ich nach § 1 Abs. 2 S. 2 IFG und § 7 Abs. 3 S. 1 IFG sowie aus Gründen des Umweltschutzes den digitalen Versand via E-Mail erwünsche. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185946 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185946 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Sehr geehrteAntragsteller/in in der Anlage übersende ich Ihnen die erbetene Information. Zu Ihrer Frage: Das IFG …
Von
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Betreff
AW: [EXTERN]AW: [EXTERN]BAMF-Coding-Guidelines [#185946]
Datum
29. Mai 2020 10:40
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in in der Anlage übersende ich Ihnen die erbetene Information. Zu Ihrer Frage: Das IFG sieht eine anonyme Antragstellung oder eine Antragstellung unter Pseudonym nicht vor. Die Durchführung eines individuellen Antragsverfahrens lässt ein Rechtsverhältnis zwischen der den Antrag stellenden Person und der Behörde entstehen, das eine hinreichende Sicherheit über die Identität der den Antrag stellenden Person voraussetzt. Bei IFG-Verfahren handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren, für das die Maßstäbe des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gelten. Ein IFG Bescheid ist ein Verwaltungsakt, der gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG derjenigen Person bekanntzugeben ist, für den sie bestimmt ist. Dabei indiziert die Angabe einer postalischen Adresse, dass es die den Antrag stellende Person gibt. Daher werden die Angaben einer konkreten Person als Empfänger benötigt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die Beantwortung der Anfrage. Bzgl. Ihren Anmerkungen bzgl. des VwV…
An Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [EXTERN]AW: [EXTERN]BAMF-Coding-Guidelines [#185946]
Datum
29. Mai 2020 12:52
An
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die Beantwortung der Anfrage. Bzgl. Ihren Anmerkungen bzgl. des VwVfG. Ich möchte konkret auf § 41 VwVfG Abs. 2 S. 2 hinweisen, wonach „Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, […] am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben [gilt]”. Ihrem letzten Schreiben entnehme ich, dass Sie nicht sicherstellen können, ob ihre Antwort bei mir eingegangen ist. Vermutlich beziehen Sie sich hierbei auf § 41 VwVfG Abs. 2 S. 3. Aus technischer Sicht bestätigt der E-Mail Server auf der Gegenseite mit dem SMTP-Code 250 dass die E-Mail eingegangen ist und angenommen wurde. Damit wäre diese Nachricht technisch nachweisbar. Im weiteren informiert die FragDenStaat-Plattform die den Antrag stellende Person, in diesem Fall mich, über den Zugang dieser E-Mail. Wenn Sie zu der technischen Komponente weitere Fragen haben, kann die hauseigene IT diese sicher beantworten. Dazu würde ich die Stichworte RFC821, RFC959 und RFC2821 einwerfen. Ich hatte um Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG gebeten. Dies beinhaltet aus obig zu erkennenden auch einen elektronischen Bescheid. Zu den Voraussetzungen zur Erhebung von personenbezogenen Daten im Rahmen des IFG, siehe die Anweisung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Herr Prof. Ulrich Kelber, gegenüber dem BMI: https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Transparenz/AccessforoneAccessforall/2020/2020-Bescheid-BMI-Anweisung.pdf Dem ist zu entnehmen, dass eine Postadresse nur bei einer (teilweisen) Ablehnung und somit benötigten postalischen Zustellung des Bescheids benötigt wird. Dies war in diesem Fall hier nicht gegeben, da der IFG-Antrag angenommen wurde. Des Weiteren fehlt Ihrer Antwort die übliche Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 37 Abs. 6 VwVfG. Daher habe ich im Einklang mit § 58 Abs. 2 VwGO nun ein Jahr lang Zeit, Rechtsbehelfs einzulegen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185946 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185946
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in erneut vielen Dank für Ihre Antwort und Zusendung des IT-Architekturkompendium des B…
An Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [EXTERN]AW: [EXTERN]BAMF-Coding-Guidelines [#185946]
Datum
29. Mai 2020 13:06
An
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in erneut vielen Dank für Ihre Antwort und Zusendung des IT-Architekturkompendium des BAMF - inkl. Coding Guidelines mit dem Stand von 2015. Leider habe ich beim Durcharbeiten des Dokumentes ein Problem bemerkt. Die Datei ist nicht digital durchsuchbar, da der Text in den meisten Fällen in Bilder umgewandelt wurde. Ich nehme an, hier wurde ein Konvertierungstool benutzt, welches unbeabsichtigt den Textanteil nicht beibehält. Damit ist das Dokument ebenfalls nicht barrierefrei. Sollte dem nicht entsprochen werden, wäre dies somit ein Fall für eine Beschwerde sowohl beim Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen als auch beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Ich bitte somit um Zusendung einer digitalen durchsuchbaren PDF, zur Not zusätzlich auch das Originaldokument in einem anderen Dokumentenformat. Bis dato halte ich meine Anfrage für nicht korrekt erfüllt. Zusätzlich möchte ich anmerken, dass es mir fragwürdig erscheint, ob dieses Dokument die neuste Version darstellt. In einer IFG-Anfrage vom März 2019 (No #60922, https://fragdenstaat.de/anfrage/coding-guidelines/#nachricht-177004), hatten Sie das Dokument als noch nicht fertig bezeichnet. Es sollte planungsgemäß Ende Oktober 2019 „für die interne Veröffentlichung” aufbereitet werden. Da das übermittelte Dokument allerdings den Stand von 2015 darstellt, stellt sich mir die Frage, warum es dann im Jahr 2019 nicht auf eine IFG-Anfrage heraus gegeben werden konnte. Können Sie dieses Missverständnis ausräumen? Oder gibt es ein neueres Dokument mit einer aktualisierten Version? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185946 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185946
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Sehr geehrteAntragsteller/in wunschgemäß übersende ich Ihnen in der Anlage die erbetene Information in einem Form…
Von
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Betreff
BAMF-Coding-Guidelines [#185946]
Datum
10. Juni 2020 15:00
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in wunschgemäß übersende ich Ihnen in der Anlage die erbetene Information in einem Format, welches digital durchsuchbar ist. Das Dokument hat den Stand des 15.05.2020, so dass sich Ihre weiteren Fragen erübrigen. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die Zusendung des digital durchsuchbaren Dokumentes. Ich bitte das M…
An Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: BAMF-Coding-Guidelines [#185946]
Datum
10. Juni 2020 15:14
An
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die Zusendung des digital durchsuchbaren Dokumentes. Ich bitte das Missverständnis mit dem Stand des Dokumentes zu entschuldigen, hier ist mir wohl der Dateiname zum Verhängnis geworden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185946 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185946