Az: PKII4-12017/1#1 - << Antragsteller:in >>, << Antragsteller:in >>
Sehr << Antragsteller:in >>
vielen Dank für Ihre Zuschrift, die uns zur Beantwortung weiter geleitet wurde. Obwohl die Anfrage als IFG-Antrag bezeichnet ist, handelt es sich nicht um einen solchen, da sie auf eine sachkritische Erörterung gerichtet ist.
Sie erbitten Auskunft darüber, ob beim BAMF in Anhörungsgesprächen Entscheider selbstständig entscheiden, ob Masken zum Infektionsschutz getragen werden müssen.
Dazu kann ich folgende Auskunft geben:
In der aktuellen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbschV) vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sind verschiedene Maßnahmen geregelt, wie das Infektionsrisiko bei der Arbeit minimiert werden soll.
Darüber hinaus sind weitergehende Festlegungen zur Maskenpflicht in bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen zum Infektionsschutz zu beachten. Dort sind teilweise auch Regelungen enthalten, unter welchen Bedingungen von einer Maskenpflicht abgesehen werden kann.
Die Corona-ArbSchV verpflichtet Arbeitgeber zur Festlegung der Tätigkeiten und Bereiche, die einer Maskenpflicht unterliegen. Dies erfolgt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bei der Erstellung oder Aktualisierung des betrieblichen Hygienekonzepts.
Wesentliches Kriterium für eine Maskenpflicht ist, dass bei den ausgeführten Tätigkeiten bzw. beim Aufenthalt in den betroffenen Bereichen technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichend sind und daher das Tragen von Masken zum Schutz der Beschäftigten/Besucher notwendig ist. Diese Notwendigkeit liegt z. B. vor, wenn insbesondere in Innenräumen der Mindestabstand zwischen den anwesenden Personen nicht eingehalten werden kann, oder bei mehreren Personen keine ausreichende Lüftung mehr gegeben ist. Plexiglasvorrichtungen zwischen den anwesenden Personen könnten hingegen das Tragen einer Maske entbehrlich machen.
Die Anwendungsregelungen aus der Corona-ArbSchV sowie aus den jeweils landesrechtlichen Bestimmungen werden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sowie vom Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) folgerichtig und bedingungslos angewandt und umgesetzt.
Ihre Anfrage wurde vorsorglich zum Anlass genommen, das BAMF Nürnberg und die entsprechenden Außenstellen, hinsichtlich der Bund-Länder-Beschlüsse, zur Eindämmung der Covid-19-Infektionen, nochmals zu sensibilisieren.
Ich hoffe, diese Angaben helfen Ihnen weiter.
Mit freundlichen Grüßen