BAMF: Keine Masken zum Infektionsschutz bei Anhörungen

Entscheider dürfen beim BAMF in Anhörungsgesprächen selbstständig entscheiden, ob Masken zum Infektionsschutz getragen werden müssen. Warum dürfen Entscheider ohne medizinisches Wissen darüber entscheiden. ob ein Mundschutz nicht notwendig ist? Warum können Entscheider beim BAMF damit über eine Ansteckung und damit Gesundheitsgefährdung des Antragstellers entscheiden und bestimmen?
Warum gibt es zum Schutz von Antragsteller und BAMF-Angestellten keine Richtlinie des Arbeitsgebers bzw. des Bundesministeriums (insbesondere vor dem Hintergrund der aktuell hochansteckenden Omikron-Welle), die das Tragen einer FFP2-Maske vorschreibt?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    5. Januar 2022
  • Frist
    8. Februar 2022
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Entscheider dürfe…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
BAMF: Keine Masken zum Infektionsschutz bei Anhörungen [#236874]
Datum
5. Januar 2022 21:41
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Entscheider dürfen beim BAMF in Anhörungsgesprächen selbstständig entscheiden, ob Masken zum Infektionsschutz getragen werden müssen. Warum dürfen Entscheider ohne medizinisches Wissen darüber entscheiden. ob ein Mundschutz nicht notwendig ist? Warum können Entscheider beim BAMF damit über eine Ansteckung und damit Gesundheitsgefährdung des Antragstellers entscheiden und bestimmen? Warum gibt es zum Schutz von Antragsteller und BAMF-Angestellten keine Richtlinie des Arbeitsgebers bzw. des Bundesministeriums (insbesondere vor dem Hintergrund der aktuell hochansteckenden Omikron-Welle), die das Tragen einer FFP2-Maske vorschreibt?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 236874 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/236874/upload/9b64c7ab55a186cac788cead6b5456adf3d7ed3c/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium des Innern und für Heimat
220106, << Antragsteller:in >>, << Antragsteller:in >>, Infektionsschutz bei Anhörungen Az…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
220106, << Antragsteller:in >>, << Antragsteller:in >>, Infektionsschutz bei Anhörungen
Datum
25. Januar 2022 06:50
Status
Warte auf Antwort
Az: PKII4-12017/1#1 - << Antragsteller:in >>, << Antragsteller:in >> Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Zuschrift, die uns zur Beantwortung weiter geleitet wurde. Obwohl die Anfrage als IFG-Antrag bezeichnet ist, handelt es sich nicht um einen solchen, da sie auf eine sachkritische Erörterung gerichtet ist. Sie erbitten Auskunft darüber, ob beim BAMF in Anhörungsgesprächen Entscheider selbstständig entscheiden, ob Masken zum Infektionsschutz getragen werden müssen. Dazu kann ich folgende Auskunft geben: In der aktuellen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbschV) vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sind verschiedene Maßnahmen geregelt, wie das Infektionsrisiko bei der Arbeit minimiert werden soll. Darüber hinaus sind weitergehende Festlegungen zur Maskenpflicht in bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen zum Infektionsschutz zu beachten. Dort sind teilweise auch Regelungen enthalten, unter welchen Bedingungen von einer Maskenpflicht abgesehen werden kann. Die Corona-ArbSchV verpflichtet Arbeitgeber zur Festlegung der Tätigkeiten und Bereiche, die einer Maskenpflicht unterliegen. Dies erfolgt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bei der Erstellung oder Aktualisierung des betrieblichen Hygienekonzepts. Wesentliches Kriterium für eine Maskenpflicht ist, dass bei den ausgeführten Tätigkeiten bzw. beim Aufenthalt in den betroffenen Bereichen technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichend sind und daher das Tragen von Masken zum Schutz der Beschäftigten/Besucher notwendig ist. Diese Notwendigkeit liegt z. B. vor, wenn insbesondere in Innenräumen der Mindestabstand zwischen den anwesenden Personen nicht eingehalten werden kann, oder bei mehreren Personen keine ausreichende Lüftung mehr gegeben ist. Plexiglasvorrichtungen zwischen den anwesenden Personen könnten hingegen das Tragen einer Maske entbehrlich machen. Die Anwendungsregelungen aus der Corona-ArbSchV sowie aus den jeweils landesrechtlichen Bestimmungen werden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sowie vom Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) folgerichtig und bedingungslos angewandt und umgesetzt. Ihre Anfrage wurde vorsorglich zum Anlass genommen, das BAMF Nürnberg und die entsprechenden Außenstellen, hinsichtlich der Bund-Länder-Beschlüsse, zur Eindämmung der Covid-19-Infektionen, nochmals zu sensibilisieren. Ich hoffe, diese Angaben helfen Ihnen weiter. Mit freundlichen Grüßen

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AW: 220106, << Antragsteller:in >>, << Antragsteller:in >>, Infektionsschutz bei Anhörunge…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 220106, << Antragsteller:in >>, << Antragsteller:in >>, Infektionsschutz bei Anhörungen [#236874]
Datum
8. Februar 2022 07:49
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „BAMF: Keine Masken zum Infektionsschutz bei Anhörungen“ vom 05.01.2022 (#236874) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 236874 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/236874/upload/9b64c7ab55a186cac788cead6b5456adf3d7ed3c/