Sehr <Information-entfernt>
vielen Dank für Ihre Anfrage. Für die weitere Bearbeitung ist die Angabe Ihrer Postanschrift notwendig.
Eine anonyme Antragstellung scheidet aus. Von einem Antragsteller darf erwartet werden, dass er ein ernsthaftes Begehren vorbringt und zu seinem Anliegen steht. Zudem kann ein Verwaltungsverfahren nicht aus dem Verborgenen heraus geführt werden. Der informationspflichtigen Behörde ist es nicht zumutbar, erst im Rahmen des laufenden Verfahrens, weitere Daten abzufragen.
In Fällen, in denen jemand einen Antrag über die Plattform "
fragdenstaat.de" stellt, ist nicht mit der für die rechtmäßige Durchführung eines Verwaltungsverfahrens notwendigen Sicherheit gewährleistet, dass hinter der Anfrage eine beteiligten- und handlungsfähige Person steht. Die Anforderung des Namens und der Anschrift ist ein taugliches Mittel, um festzustellen, dass der Antrag nicht mittels eines Computerskripts gestellt worden ist, sondern durch eine Person. "
Hierzu zu Ihrer Kenntnis das einschlägige Urteil des VG Köln vom 18.3. 2021 in der Anlage.
hieraus unter Randzeichen 51:
"….Gerade in den Fällen, in denen der Antragsteller einen Antrag über die Plattform "
fragdenstaat.de" stellt, ist nicht mit der für die rechtmäßige Durchführung eines Verwaltungsverfahrens notwendigen Sicherheit gewährleistet, dass hinter der Anfrage eine beteiligten- und handlungsfähige Person steht. Erfolgt die Antragstellung mittels einer computergenerierten E-Mail, ist die Anforderung des Namens, der Anschrift oder einer privaten E-Mail-Adresse ein taugliches Mittel, um festzustellen, dass der Antrag nicht mittels eines Computerskripts gestellt worden ist, sondern durch eine Person. Es ist nicht ausreichend, dass sich der Antragsteller bei der Plattform zunächst registrieren müsse und ausweislich der Ziff. 3.1 der Nutzungsbedingungen der Plattform "
fragdenstaat.de" (Stand 6. Mai 2014, im Folgenden: Nutzungsbedingungen) der Account erst dann aktiviert werde, nachdem eine angegebene persönliche E-Mail-Adresse autorisiert wurde. Denn dies schließt das Erzeugnis eines Computerskripts im konkreten Fall nicht aus. Ist aber nicht ersichtlich, dass überhaupt eine Person gehandelt hat, ist es erforderlich, die Identität zunächst festzustellen….."
Vorab kann ich Ihnen jedoch mitteilen, dass das in Rede stehende "Bändchen-Modell" der Umsetzung der §§ 10 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 der Fünfzehnten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Fünfzehnte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 15. SARS-CoV-2-EindV) dient und nicht durch die Stadt Halle (Saale) selbst organisiert wird.
Mit freundlichen Grüßen
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