Bankverbindungen

Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz

Bitte erteilen Sie mir Auskunft, bei welchen Banken das Land Berlin wie viele Konten hat und für welchen Zweck und welche Behörde diese Konten eingerichtet sind.

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    28. April 2022
  • Frist
    31. Mai 2022
  • Kosten dieser Information:
    20,00 Euro
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz Bitte erteilen Sie mir Auskunft, bei welchen Banken das La…
An Senatsverwaltung für Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bankverbindungen [#247410]
Datum
28. April 2022 02:37
An
Senatsverwaltung für Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz Bitte erteilen Sie mir Auskunft, bei welchen Banken das Land Berlin wie viele Konten hat und für welchen Zweck und welche Behörde diese Konten eingerichtet sind. Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten.
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 247410 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/247410/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Senatsverwaltung für Finanzen
Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrter Herr [geschwärzt], anbei sende ich Ihnen die Antwort …
Von
Senatsverwaltung für Finanzen
Betreff
Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Datum
10. Mai 2022 15:34
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr [geschwärzt], anbei sende ich Ihnen die Antwort auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Mit freundlichen Grüßen Monika Kage [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] 9020-4176
<< Anfragesteller:in >>
AW: Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz [#247410] Sehr geehrte Frau [geschwärzt], da es sich bei Ihrem …
An Senatsverwaltung für Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz [#247410]
Datum
11. Mai 2022 01:04
An
Senatsverwaltung für Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Frau [geschwärzt], da es sich bei Ihrem Schreiben um eine einfache Auskunft handelt, kommt eine Zahlung der von Ihnen festgesetzten Gebühren nicht in Betracht. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 247410 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Be…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Bankverbindungen“ [#247410]
Datum
11. Mai 2022 01:12
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/247410/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil es sich um eine einfache Anfrage handelt, die Landeshauptkasse jedoch Gebühren von 20,00 € festsetzte. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 247410.pdf - 2022-05-10_1-antwortkontenlandberlin.pdf Anfragenr: 247410 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/247410/
Senatsverwaltung für Finanzen
AW: Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz [#247410] Sehr << Antragsteller:in >> nach § 16 des…
Von
Senatsverwaltung für Finanzen
Betreff
AW: Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz [#247410]
Datum
11. Mai 2022 07:38
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> nach § 16 des Informationsfreiheitsgesetz sind die Akteneinsicht oder Aktenauskunft und das Widerspruchsverfahren gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren ist im Gebührenverzeichnis der Verwaltungsgebührenordnung geregelt. Danach sind für einfache schriftliche Auskünfte 5 € bis 100 € zu erheben. Lediglich einfache mündliche Auskünfte sind gebührenfrei. Den entsprechenden Auszug habe ich Ihnen nachstehend eingefügt. 1004 Amtshandlungen nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz und vergleichbarer gesetzlicher Informationsansprüche a) Aktenauskunft 1. mündliche Auskunft 5 - 10 Anmerkung: Mündliche Auskünfte, die nicht mit einem besonderen Arbeitsaufwand verbunden sind, sind gebührenfrei. 2. einfache schriftliche Auskunft 5 - 100 3. umfangreiche schriftliche Auskunft 100 - 250 4. schriftliche Auskunft, die einen außergewöhnlich hohen Verwaltungsaufwand verursacht 250 - 500 Mit freundlichen Grüßen
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre E-Mail von heute Sehr << Antragsteller:in >> Ihre o. g. E-Mail liegt mir vor und ist hier zum Ge…
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre E-Mail von heute
Datum
11. Mai 2022 15:10
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre o. g. E-Mail liegt mir vor und ist hier zum Geschäftszeichen 525.899 veraktet. Hierzu teile ich Ihnen mit, dass wir in dieser Angelegenheit nicht vermitteln werden. Denn die Gebührenentscheidung der Senatsverwaltung für Finanzen in dem Auskunftsbescheid vom 9. Mai 2022 ist aus hiesiger Sicht ebenso wenig zu beanstanden wie die nachgelieferte Begründung von heute: Die festgesetzte Gebühr in Höhe von 20 € befindet sich im untersten Fünftel der möglichen Gebühr (5 € bis 100 €) für "einfache Auskünfte". Unter Berücksichtigung der für Beschäftigte des Landes Berlin festgelegten Stundensätze, die zwischen 73 € und ca. 90 € betragen können, halte ich die offenbar entsprechend zeitanteilig berechnete Gebühr in Höhe von 20 € nicht für unangemessen. Die Gebührenvorschriften können Sie (ebenso wie das IFG) abrufen unter https://www.datenschutz-berlin.de/informationsfreiheit/rechtliche-grundlagen Ich bedauere, Ihnen keine für Sie günstigere Nachricht geben zu können, hoffe aber dennoch, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Gebühren [#247410] Sehr << Anrede >> die Auskunft erfolgte aber nicht "schriftlich" son…
An Senatsverwaltung für Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Gebühren [#247410]
Datum
28. Mai 2022 00:00
An
Senatsverwaltung für Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> die Auskunft erfolgte aber nicht "schriftlich" sondern lediglich in Textform. Im Übrigen hätten Sie mich VOR der Erhebung von Gebühren anhören müssen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 247410 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/247410/

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Senatsverwaltung für Finanzen
AW: Gebühren [#247410] Sehr << Antragsteller:in >> den Begriff "Textform" gemäß § 126 b BGB…
Von
Senatsverwaltung für Finanzen
Betreff
AW: Gebühren [#247410]
Datum
16. Juni 2022 15:52
Status
Sehr << Antragsteller:in >> den Begriff "Textform" gemäß § 126 b BGB kennt das Verwaltungsverfahrensrecht nicht. Der Begriff „schriftlich“ ist weit zu verstehen. Für das formfreie Verwaltungsverfahren, wie hier die Auskunftserteilung nach dem Berliner IFG, ist die elektronische Kommunikation immer zulässig und den traditionellen Kommunikationsmitteln gleichgestellt, soweit der Empfänger hierfür einen „Zugang“ eröffnet hat. Die elektronische Übermittlung hat die gleiche rechtliche Wirkung und die gleichen Konsequenzen wie die schriftliche oder sonstige Übermittlung (Luch/Tischer: Die öffentlich-rechtliche Schriftform und die hybride Kommunikation mittels E-Postbrief, DÖV 2011, S. 602). Folglich sind auch die nach Ziff. 1004 des Gebührenverzeichnisses vorgesehenen Gebühren für schriftliche Auskünfte zu erheben. Gebührenfrei sind nach Ziff. 1004 lit. a) 1. nur mündliche Auskünfte, die nicht mit einem besonderen Arbeitsaufwand verbunden sind, also z.B. die sofortige Auskunft am Telefon. Eine mündliche Auskunft liegt hier aber nicht vor. Die Gebührenerhebung richtet sich nach § 16 IFG Berlin i.V.m. dem Berliner Gesetz über Gebühren und Beiträge. Dort ist keine vorherige Anhörung vorgesehen. Die Gebührenfestsetzung erfolgt aufgrund des Gesetzes über Gebühren und Beiträge – GebBtrG - i. V. m. der Verwaltungsgebührenordnung –VGebO-. Nach § 9 Abs. 1 GebBtrG entsteht die Gebührenpflicht mit Eingang des jeweiligen Antrags auf Amtshandlung, hier konkret der Antrag auf "Aktenauskunft" - § 1 VGebO, Tarifstelle 1004 a des Gebührenverzeichnisses. Mit freundlichen Grüßen